Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge- schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Pkt. 2 entsprechend An- wendung.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend Anwendung.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versi- cherungsverhältnisses. 1 oder entsprechende unternehmensindividuelle Bezeichnung
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. 2.2 entsprechend Anwendung.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Ge- werbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziffer 2.2 entsprechend Anwendung.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 ent- sprechend Anwendung. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entge- genzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese un- verzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begrün- denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi- schen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- scheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Ge- werbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. § 18 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und wäh- rend des Versicherungsverhältnisses.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach 25.2 entsprechend Anwendung.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs ab- geschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziffer 17.2 entsprechend Anwendung.