Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Musterklauseln

Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. 2.2 entsprechend Anwendung.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Ge- werbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziffer 2.2 entsprechend Anwendung.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx die Bestimmungen nach B 4-2.2 entsprechend Anwen- dung.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas- sung die Bestimmungen nach Abschnitt B, Ziffer 18.2 entsprechend Anwendung.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 ent- sprechend Anwendung. Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entge- genzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese un- verzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begrün- denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwi- schen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- scheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre- chend Anwendung. § 17 Repräsentanten, mehrere Versicherungsnehmer
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach 25.2 entsprechend Anwendung.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.