Abwicklung des Schadenfalles Musterklauseln

Abwicklung des Schadenfalles. 1 Nach Rücksprache mit der versicherten Person werden die zu ihrer Interessenwahrung gebote- nen Massnahmen ergriffen.
Abwicklung des Schadenfalles. 10 .1 Nach Rücksprache mit der versicherten Person werden die zu ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnahmen ergriffen. 10 .2 Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als not- wendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Ver- waltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann die versicherte Person einen Anwalt eigener ▇▇▇▇ vor- schlagen. Kann dieser ▇▇▇▇ nicht entsprochen wer- den, hat die versicherte Person die Möglichkeit, drei weitere Rechtsanwälte zu nennen, von denen einer akzeptiert werden muss. 10 .3 Bestehen für einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe, hat die versicherte Person die dadurch ent- stehenden Kosten zu übernehmen.
Abwicklung des Schadenfalles. 10 .1 Nach Rücksprache mit der versicherten Person werden die zu ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnah- men ergriffen. 10 .2 Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als not- wendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Ver- waltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann die versicherte Person einen Anwalt eigener ▇▇▇▇ vor- schlagen. Kann dieser ▇▇▇▇ nicht entsprochen werden, hat die versicherte Person die Möglichkeit, drei weitere Rechtsanwälte zu nennen, von denen einer akzeptiert werden muss. 10 .3 Bestehen für den Wechsel eines Sachverständigen keine triftigen Gründe, hat die versicherte Person die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen.