Common use of Abwicklung des Schadenfalles Clause in Contracts

Abwicklung des Schadenfalles. 10 .1 Nach Rücksprache mit der versicherten Person werden die zu ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnah- men ergriffen. 10 .2 Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als not- wendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Ver- waltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann die versicherte Person einen Anwalt eigener Xxxx vor- schlagen. Kann dieser Xxxx nicht entsprochen werden, hat die versicherte Person die Möglichkeit, drei weitere Rechtsanwälte zu nennen, von denen einer akzeptiert werden muss. 10 .3 Bestehen für den Wechsel eines Sachverständigen keine triftigen Gründe, hat die versicherte Person die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen.

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Samples: Zusätzliche Versicherungsbedingungen

Abwicklung des Schadenfalles. 10 9 .1 Nach Rücksprache mit der versicherten Person werden die zu ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnah- men Mass- nahmen ergriffen. 10 9 .2 Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als not- wendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Ver- waltungsverfahren Verwaltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann die versicherte Person einen Anwalt eigener Xxxx vor- schlagenvorschlagen. Kann dieser Xxxx nicht entsprochen entspro- xxxx werden, hat die versicherte Person die MöglichkeitMög- lichkeit, drei weitere Rechtsanwälte zu nennen, von denen einer akzeptiert werden muss. 10 9 .3 Bestehen für den Wechsel eines Sachverständigen einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe, hat die versicherte Person die dadurch entstehenden ent- stehenden Kosten zu übernehmen.

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Abwicklung des Schadenfalles. 10 9 .1 Nach Rücksprache mit der versicherten Person werden die zu ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnah- men Massnahmen ergriffen. 10 9 .2 Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als not- wendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Ver- waltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann die versicherte Person einen Anwalt eigener Xxxx vor- schlagen. Kann dieser Xxxx nicht entsprochen werden, hat die versicherte Person die Möglichkeit, drei weitere wei- tere Rechtsanwälte zu nennen, von denen einer akzeptiert akzep- tiert werden muss. 10 9 .3 Bestehen für den Wechsel eines Sachverständigen einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe, hat die versicherte Person die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen.

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Abwicklung des Schadenfalles. 10 .1 Nach Rücksprache mit der versicherten Person werden die zu ihrer Interessenwahrung gebotenen Massnah- men Massnahmen ergriffen. 10 .2 Wenn sich der Beizug eines Rechtsanwaltes als not- wendig erweist, insbesondere bei Gerichts- oder Ver- waltungsverfahren oder bei Interessenkollision, kann die versicherte Person einen Anwalt eigener Xxxx vor- schlagen. Kann dieser Xxxx nicht entsprochen werdenwer- den, hat die versicherte Person die Möglichkeit, drei weitere Rechtsanwälte zu nennen, von denen einer akzeptiert werden muss. 10 .3 Bestehen für den Wechsel eines Sachverständigen einen Anwaltswechsel keine triftigen Gründe, hat die versicherte Person die dadurch entstehenden ent- stehenden Kosten zu übernehmen.

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