Übergangsbestimmung. Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt in Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogram- men die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung ver- waltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Be- achtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die auf- grund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zu- schaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechts- lage angepasst werden können.
Übergangsbestimmung. In den Fällen gemäss Ziff. 4.2 und 4.3 besteht erst nach dem 1. Xxxx 2000 Anspruch auf Rechtsschutz. Allgemeine Rechtsschutzbedingungen Auslandsrechtsschutz (Ausgabe 1. Januar 2009)
Übergangsbestimmung. Die Sonderschul-Lehrpersonen, die bei am 1. September 2009 weniger als 15 Dienstjahre absolviert haben, haben nach ihrem vollendeten 15. Dienstjahr wie folgt Anspruch auf den unter Punkten 1 und 2 vorerwähnten zusätzlichen Urlaub: - Jedes Dienstjahr, das ab dem 1. September 2009 vollendet wird, gibt Anspruch auf einen Urlaubstag. - Die Höchstzahl der Urlaubstage darf zehn Tage nicht übersteigen. - Sonderschul-Lehrpersonen, die für mindestens ein Jahr und mehr angestellt sind, wird vom Schuljahr an, das auf ihr vollendetes 50. Altersjahr folgt, eine Altersentlastung gewährt. - Vollzeitlich angestellte Sonderschul-Lehrerpersonen haben Anspruch auf eine Reduktion ihrer Unterrichtszeit um zwei Unterrichtseinheiten pro Woche. - Sonderschul-Lehrpersonen mit einem Teilpensum haben Anspruch auf eine Reduktion im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad, die in der Besoldungsberechnung berücksichtigt wird. - Sonderschul-Lehrpersonen, die die Reduktion bereits im Monat, der auf den 50. Geburtstag folgt, beanspruchen möchten, erhalten auf ihr Gesuch hin ab Schuljahresbeginn bis zum Geburtstagsmonat einen entsprechenden Teilurlaub.
Übergangsbestimmung. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GAV geltende Bestimmungen eines Einzelar- beitsvertrags können nicht mit Berufung auf den GAV zuungunsten der Arbeit- nehmerin vermindert werden.
Übergangsbestimmung. Sobald das TARGET-System den Betrieb aufnimmt und der Betrieb von TARGET2 eingestellt wurde, werden TIPS-Geldkontoinhaber zu TIPS-Geldkontoinhabern im TARGET-System. Hierfür gelten die dann für das TARGET-Komponenten-System der Bundesbank anwendbaren Bedingungen, die diese Bedingungen ersetzen.
Übergangsbestimmung. Anwendbarkeit Art. 14bis und Art. 15 Abs. 2 6. Lemma dieser Statuten finden erstmals an der zweiten ordentlichen Generalversammlung nach dem 1. Januar 2014 Anwendung. Bestehende Arbeitsverträge werden den neuen Anforderungen per 1. Januar 0000 xxxxxxxxx.
Übergangsbestimmung. Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach
Übergangsbestimmung. Das Übereinkommen vom 10. 7. 2012 zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband der Hotellerie einerseits und der Gewerkschaft der Pri- vatangestellten, Druck, Journalismus, Papier anderer- seits, in dem die Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter, die kollektivvertraglichen Lehrlingseinkom- men sowie Änderungen des Kollektivvertrages für An- gestellte im Hotel- und Gastgewerbe vereinbart wur- den, gilt hinsichtlich der in diesem Zusatzkollektivver- trag geregelten Punkte nur bis zum 31. 12. 2012. Es wird zusätzlich insofern abgeändert, als folgender Punkt 4 entfällt: „Ab 1. 12. 2012 werden alle Kollektivvert- ragsgehälter, die den Betrag von 1.300,00 Euro am 1. 7. 2012 noch nicht erreicht haben, auf 1.300,00 Euro ange- hoben.”
Übergangsbestimmung. Bis zur nächsten Gemeinderatswahl im Jahr 1980 gilt § 2 Abs. 2 in folgender Fassung: "Der gemeinsame Ausschuß besteht aus 27 Mitglie- dern. Hiervon entfallen 9 auf die gesetzlichen Vertreter der Stadt und der Nachbargemeinden und 18 auf die weiteren Vertreter. Von diesen erhalten die Stadt 6, die Nachbargemeinden Allmersbach im Tal 1, Althütte 1, Aspach 3, Xxxxxxxx 0, Xxxxxxxxxxx 0, Xxxxxxxxx/Xxxx 0, Xxxxxxxxxxx 0, Xxxxxxxx xx Xxx 2 Vertreter."
Übergangsbestimmung. 9.1 Der von der SBB und den Berechtigten im Jahre 2016 vereinbarte Verzicht auf den Bezug von Selbstkostenenergie gilt auch nach Inkrafttreten der neuen Konzession, wenn und solange der Kanton Schwyz und die Bezirke Einsiedeln und Höfe (nachfolgend „Die Berechtigten“) nicht vor oder nach dem Inkrafttreten der neuen Konzession der SBB erklären, die Selbstkostenenergie beziehen zu wollen.
9.2 Die Berechtigten können ihr Bezugsrecht durch gemeinsame Erklärung an die SBB und unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einem Jahr, frühestens per 1. Januar 2024 ausüben, auch wenn die neue Konzession voraussichtlich per 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Mit dieser Lösung erhalten sowohl die SBB wie auch das EW Höfe, welches die Selbstkostenenergie verwerten wird, genügend Planungssicherheit und Vorbereitungszeit. Wollen die Berechtigten das Bezugsrecht per 1.1.2024 ausüben, ha- ben sie dies der SBB somit bis spätestens am 31.12.2022 anzukündigen. Kann die Kon- zession - zum Beispiel aufgrund von Beschwerden gegen die Konzessionsverfügung – bis am 01.01.2024 nicht in Rechtskraft erwachsen, fällt das ausgeübte Bezugsrecht dahin. Die Berechtigten können in diesem Fall das Bezugsrecht unter Einhaltung der Ankündi- gungsfrist von einem Jahr frühestens ein Jahr nach Rechtskraft der neuen Konzession ausüben.
9.3 Üben die Berechtigten das Bezugsrecht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kon- zession nicht aus, können sie es jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Jahres ausüben.
9.4 Nach der erstmaligen Ausübung des Bezugsrechts gilt die Regelung des Konzessionsver- trags, wonach die Selbstkostenenergie zu liefern ist, wenn die Berechtigten nicht mit einer Ankündigungsfrist von 1 Jahr (auf ein Jahresende) für eine dreijährige Periode darauf verzichten.