Adoptionsurlaub Musterklauseln

Adoptionsurlaub. 1Mitarbeitende haben nach der Adoption eines Kindes Anspruch auf bezahlten Urlaub von zwei Wochen sowie auf unbezahlten Urlaub von vier Wochen. Der Urlaub ist innerhalb eines Jahres nach der Adoption des Kindes zu beziehen. 2Stehen beide Elternteile gestützt auf diesen GAV in einem Arbeitsver- hältnis zur Arbeitgeberin, haben beide Anspruch auf die Urlaube gemäss Abs. 1.
Adoptionsurlaub. 1 Wird ein Kind im Hinblick auf eine bereits bewilligte Adoption platziert, hat entweder die zukünftige Adoptionsmut- ter oder der zukünftige Adoptivvater Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von 10 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Platzierung mindestens 10 Monate gedauert hat. 2 Arbeiten beide Elternteile in einem Unternehmen der Uh- renindustrie, welches einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt ist, ist eine Kumulierung verboten. 3 Ein Anspruch auf einen Adoptionsurlaub besteht nur, wenn das Kind weniger als sechs Jahre alt ist und es sich nicht um das Kind ihres Partners handelt (Art. 264a Abs. 3 ZGB). 4 Sobald der Arbeitnehmer das Adoptionsgesuch gestellt hat, informiert er den Betrieb. Er muss im Besitz einer Bewilli- gung zur Aufnahme eines Kindes sein. 1 Der Adoptionsurlaub wird nach der Platzierung und ohne Unterbruch bezogen. In Ausnahmefällen kann ein kurzer Un- terbruch vereinbart werden. 2 Auf Verlangen des Arbeitgebers führt der Arbeitnehmer die Person, welche ihn während des Adoptionsurlaubs vertritt, in seine Arbeit ein. 1 Während des Adoptionsurlaubs bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn. Von diesem können in Abzug gebracht wer- den - Taggeldleistungen einer Kollektivtaggeldversicherung des Arbeitgebers oder einer individuellen Taggeld- versicherung des Arbeitnehmers sowie - gesetzliche Zulagen, die ausgerichtet werden. 2 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von ihm abge- schlossenen Taggeldversicherungen und die von diesen zu erbringenden Leistungen bekannt zu geben. 3 Für Heimarbeiter entspricht der Lohn während des Adop- tionsurlaubs dem Durchschnittslohn der dem Urlaub vorange- gangenen 6 Monate.
Adoptionsurlaub. GAV, Anhang 6, Ziffer 9
Adoptionsurlaub. Der Adoptionsurlaub beträgt 8 Wochen, sofern das Adoptivkind bisher nicht im selben Haushalt lebte und nicht älter ist als 5 Jahre. Haben beide Elternteile Anspruch auf Adoptionsurlaub, so besteht ins- gesamt nur ein Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von 8 Wochen.
Adoptionsurlaub. 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Hinblick auf resp. im Rahmen ei- ner Adoption ein Kind bei sich aufnehmen, haben Anspruch auf einen be- zahlten Urlaub von 16 Wochen für Kinder, die bis zu 12 Monate alt sind und 8 Wochen für ältere Kinder bis zum vollendeten 8. Altersjahr, sofern das Kind nicht von einem Ehegatten stammt. Arbeiten beide Adoptiveltern bei den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn, so besteht der An- spruch nur für einen Elternteil.