Allgemeiner Grundsatz Musterklauseln
Allgemeiner Grundsatz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Allgemeiner Grundsatz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Allgemeiner Grundsatz. Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht uns - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan- den hat. Fällt das versicherte Interesse (in der Unfallversicherung und im Schutzbrief SorglosLeben: die versicherte Person) nach dem Beginn der Versicherung weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten bean- spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kennt- nis erlangt haben.
Allgemeiner Grundsatz. Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Allgemeiner Grundsatz a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versiche- rungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte bean- spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Allgemeiner Grundsatz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versi- cherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Allgemeiner Grundsatz. Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhält- nisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derje- nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Ver- sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Inte- resses Kenntnis erlangt hat.
Allgemeiner Grundsatz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver- sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Allgemeiner Grundsatz. Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit stellt die Stadt im Rahmen ihrer Finanzkraft Haushaltsmittel bereit zur Finanzierung folgender Angebote, die für die Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind:
a) Die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
b) die Schuldnerberatung,
c) die psychosoziale Betreuung,
d) die Suchtberatung.
