Allgemeiner Grundsatz. a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derje- nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- rungsschutz bestanden hat.
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Allgemeiner Grundsatz. a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derje- nige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- rungsschutz bestanden hat.
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Allgemeiner Grundsatz. a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derje- nige Teil der Prämie des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- rungsschutz bestanden hat.
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Allgemeiner Grundsatz. a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derje- nige derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- rungsschutz Versi- cherungsschutz bestanden hat.
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Allgemeiner Grundsatz. a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derje- nige Teil der Prämie des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- rungsschutz bestanden hat.
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Samples: dema-makler.de
Allgemeiner Grundsatz. a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Versicherer nur derje- nige derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- rungsschutz Ver- sicherungsschutz bestanden hat.
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