Allgemeiner Grundsatz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver- sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
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Samples: www.diebayerische.de, rechner.prokundo.de, www.brokerport.de
Allgemeiner Grundsatz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver- sicherer Versi- cherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
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Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de
Allgemeiner Grundsatz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver- sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum Zeit- raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden bestan- den hat.
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Samples: www.wgv.de
Allgemeiner Grundsatz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht dem Ver- sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
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Samples: www.asspario.de
Allgemeiner Grundsatz. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver- sicherer Versiche- rer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entsprichtent- spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
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Samples: rechner.prokundo.de