Angebotswertung Musterklauseln

Angebotswertung. Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Wirtschaftlichkeit bemisst sich nach dem Verhältnis von Preis P (= Angebotsendpreis gemäß Besondere Vertragsbedingungen) und Leistung L zum Kriterienkatalog, das ein Gremium anhand einer Produktvorstellung bewertet. Der Bewertungs- maßstab ergibt sich aus dem Bewertungsbogen (Anlage 12). Zur Bewertung kommt die erweiterte Richtwertmethode wie folgt zur Anwendung: Schwankungsbereich: 10 %; Entscheidungskriterium: Leistung1 Angebote, die innerhalb des Schwankungsbereichs zum Angebot mit dem höchsten Richtwert liegen, kommen in die engere ▇▇▇▇. Die Entscheidung entfällt auf das Angebot, das hinsichtlich des Entschei- dungskriteriums innerhalb der engeren ▇▇▇▇ am besten bewertet wurde. Der Auftraggeber schlägt den Bietern einen Produktvorstellungstermin vor, der online über MS-Teams stattfindet. Der Auftraggeber behält sich vor, das Angebot nicht zu berücksichtigen, wenn der Bieter seine Teilnahme an dem vorgeschlagenen Termin und auch an einem vorgeschlagenen Ersatztermin nicht zugesagt hat.
Angebotswertung. Für die Angebotsendsumme können nur Preisnachlässe ohne Bedingung berücksichtigt werden.
Angebotswertung. 6.1 Auf etwaige formale Ausschlussgründe wegen nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß eingereichter Angebote nach § 16 VOL/A wird ausdrücklich verwiesen. 6.2 Der Auftraggeber entscheidet über die Zuschlagserteilung (betr. Haupt- und etwaiger Nebenangebote) nach den Vorgaben in der Aufforderung zur Angebotsabgabe - Komm DE (L) Auf -. BOORBERG 6.3 Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungsziffer (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist bei der rechnerischen Prüfung der Angebote stets der Einheitspreis maßgebend, auch wenn dieser offenkundig falsch ist. 6.4 Für die Wertung von Alternativ-/Wahlpositionen oder Bedarfs-/Eventualpositionen gelten die Vorgaben in der "Aufforderung zur Angebotsabgabe" - Komm DE (L) Auf -. 6.5 Preisnachlässe, die ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme angeboten werden, werden bei der Angebotswertung stets berücksichtigt. 6.6 Preisnachlässe, die mit Bedingungen angeboten werden, werden bei der Angebotswertung nur dann berücksichtigt, wenn die Bedingungen für den Auftraggeber annehmbar sind und nicht von der Erfüllung des Bieters selbst abhängen. Preisnachlässe, die für Nebenangebote gelten sollen, sind in den Nebenangeboten auf besonderer Anlage zu erklären. 6.7 Preisnachlässe für den Fall der Koppelung verschiedener Vergabeverfahren und gemeinsamer Beauftragung sind nicht zulässig (Koppelungsverbot). 6.8 Skontoangebote werden bei der Angebotswertung bzw. Festlegung der Bieterrangfolge nur berücksichtigt, wenn der Bieter die im Angebotsschreiben - Komm DE (L) Ang - vorformulierte Erklärung auch hinsichtlich der Frist für die Zahlbarmachung übernimmt und darin den Vomhundertsatz einträgt. Bei der Wertung wird der angebotene Vomhundertsatz auf die volle Angebotssumme bezogen. 6.9 Bieter (z.B. land- oder forstwirtschaftliche Betriebe), die nach geringeren Umsatzsteuer- /Durchschnittssätzen besteuert werden, müssen eine entsprechende Erklärung des Finanzamtes vorlegen. Anderenfalls werden sie in der Angebotswertung nur mit dem allgemeinen Steuersatz berücksichtigt. 6.10 Der Auftraggeber verfährt nach den Bevorzugtenrichtlinien. ▇▇▇▇▇▇, die als "Bevorzugte Bewerber" berücksichtigt werden wollen, müssen dies bereits im Angebotsschreiben - Komm DE (L) Ang - erklären und auf Verlangen den Nachweis, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, rechtzeitig vor Auftragserteilung durch geeignete Bescheinigungen führen. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig innerhalb ein...