Wirtschaftlichkeit Musterklauseln

Wirtschaftlichkeit. Die Musikschule erfüllt ihren Leistungsauftrag wirtschaftlich.
Wirtschaftlichkeit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Etablierung des Vertrages zur Versor- gung kardiovaskulär erkrankter Versicherter im Geltungsbereich des Vertrages gemäß § 3 zu Einsparungen führen kann. Sie vereinbaren daher das in Anlage 10 niedergelegte Verfahren zur Ermittlung und Verwendung von Einsparungen.
Wirtschaftlichkeit. Wenn die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Vertragsbestimmungen (Preise und Bedingungen) vereinbart worden sind, eine grundlegende Änderung erfahren, und wenn infolgedessen einer Vertragspartei die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragschließenden nicht mehr erfüllt werden, so kann diese Vertragspartei beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden.
Wirtschaftlichkeit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer fortlaufenden Überprüfung seiner Kosten und Aufwände. Ziel ist es, die Leistung zu einem wettbewerbsfähigen Preis anzubieten.
Wirtschaftlichkeit. Die Leistungen sind gemäß § 12 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie haben gemäß § 70 SGB V dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkennt- nisse zu entsprechen.
Wirtschaftlichkeit. Die Betreuungskraft hat bei der Vornahme von Besorgungen auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu achten.
Wirtschaftlichkeit. Die Leistungen der Pflegedienste sind nach Maßgabe der vertragsärztlichen Verord- nung im Rahmen des Notwendigen insgesamt ausreichend, zweckmäßig und wirtschaft- lich zu erbringen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Versi- cherte nicht beanspruchen, Krankenkassen nicht bewilligen und die Pflegedienste nicht zu Lasten der Krankenkassen erbringen; eine orts- und bürgernahe Versorgung soll ge- währleistet werden.
Wirtschaftlichkeit. Die Wirtschaftlichkeit ist als „Zweck-Mittel-Relation“ zu verstehen. Danach ist ent- weder ein bestimmtes Therapieziel mit geringstmöglichem Mitteleinsatz (Thera- piemaßnahmen) zu erreichen oder - insbesondere bei chronischen Erkrankungen - mit gegebenen Therapiemaßnahmen der größtmögliche Nutzen (Therapie- erfolg) zu erzielen (vgl. § 12 Abs. 5)
Wirtschaftlichkeit. Die Krankenhausbehandlung hat bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen. Sie muß ausreichend und zweckmäßig sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Wirtschaftlichkeit. Die vor- und nachstationäre Behandlung muss innerhalb des Versorgungsauftrages dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Rahmen der ärztlichen Freiheit in Diagnostik und Therapie entsprechen sowie nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten medizinisch ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen im Rahmen der vor- und nachstationären Behandlung müssen wirtschaftlich erbracht werden.