Wirtschaftlichkeit Musterklauseln

Wirtschaftlichkeit. Die Musikschule erfüllt ihren Leistungsauftrag wirtschaftlich.
Wirtschaftlichkeit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Etablierung des Vertrages zur Versor- gung kardiovaskulär erkrankter Versicherter im Geltungsbereich des Vertrages gemäß § 3 zu Einsparungen führen kann. Sie vereinbaren daher das in Anlage 10 niedergelegte Verfahren zur Ermittlung und Verwendung von Einsparungen.
Wirtschaftlichkeit. Wenn die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Vertragsbestimmungen (Preise und Bedingungen) vereinbart worden sind, eine grundlegende Änderung erfahren, und wenn infolgedessen einer Vertragspartei die Beibehaltung der Vertragsbestimmungen nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Vertragschließenden nicht mehr erfüllt werden, so kann diese Vertragspartei beanspruchen, dass die Vertragsbestimmungen den geänderten Verhältnissen entsprechend angepasst werden.
Wirtschaftlichkeit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer fortlaufenden Überprüfung seiner Kosten und Aufwände. Ziel ist es, die Leistung zu einem wettbewerbsfähigen Preis anzubieten
Wirtschaftlichkeit. (1) Die Wirtschaftlichkeit ist als „Zweck-Mittel-Relation“ zu verstehen. Danach ist ent- weder ein bestimmtes Therapieziel mit geringstmöglichem Mitteleinsatz (Thera- piemaßnahmen) zu erreichen oder - insbesondere bei chronischen Erkrankungen - mit gegebenen Therapiemaßnahmen der größtmögliche Nutzen (Therapie- erfolg) zu erzielen (vgl. § 12 Abs. 5)
Wirtschaftlichkeit. (1) Die Leistungen sind gemäß § 12 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie haben gemäß § 70 SGB V dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkennt- nisse zu entsprechen.
Wirtschaftlichkeit. (1) Die Krankenhausbehandlung hat bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen. Sie muß ausreichend und zweckmäßig sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Wirtschaftlichkeit. (1) Die Leistungen der Pflegedienste sind im Rahmen des Notwendigen insgesamt ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu erbringen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Versicherte nicht beanspruchen, Krankenkassen nicht bewilligen und die Pflegedienste nicht zu Lasten der Krankenkassen erbringen; eine orts- und bürgernahe Versorgung soll gewährleistet werden.
Wirtschaftlichkeit. Die Betreuungskraft hat bei der Vornahme von Besorgungen auf Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweck- mäßigkeit zu achten.
Wirtschaftlichkeit. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Die Wirtschaftlichkeit bemisst sich nach den beiden Zuschlagskriterien Preis (P) und Qualität (Q). Das Angebot, welches durch Addition von P und Q die höchste Punktzahl erreicht, erhält den Zuschlag. Hierbei handelt es sich um die in den Besonderen Vertragsbedingungen (Anlage 01) angegebene An- gebotsendpreis. Die Gewichtung des Preises beträgt 40 % und wird zwischen dem günstigsten Angebot und dem dop- pelt so teuren Angebot mit folgender Formel interpoliert: P = 40*(2*AngebotBestes – AngebotX) / AngebotBestes Mehr als doppelt so teure Angebote erhalten „0“ Punkte. Die Qualität (Benutzeroberfläche, Umsetzung bestimmter Funktionen und Erfahrung) wird von einem Gremium anhand einer Produktvorstellung bewertet. Der Bewertungsmaßstab ergibt sich aus dem Bewertungsbogen (Anlage B). Die Gewichtung der Qualität beträgt 60 % und wird mit folgender Formel interpoliert: Q = LeistungspunkteAngebotx / LeistungspunkteAngebotBestes*60