Anlaufstelle Musterklauseln
Anlaufstelle. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass für Fragen zu den Arbeitszeiten sowie zu psychosozialen Risiken eine sachverständige interne und/oder externe Anlauf- und Beratungsstelle zur Verfügung steht.
Anlaufstelle. Das UKBB stellt sicher, dass für Fragen zu den Arbeitszeiten sowie zu psychosozialen Risiken eine sachverständige interne und/oder externe Anlauf- und Beratungsstelle zur Verfügung steht.
Anlaufstelle. Die Parteien können in der Zusatzvereinbarung eine Anlaufstelle für betroffene Personen benennen. Die Parteien sind sich jedoch der Tatsache bewusst, dass die betroffene Person unabhängig davon ihre Rechte gegenüber jeder der Parteien geltend machen kann. Daher muss jede Partei (a) den benannten Verantwortlichen unverzüglich über jede Beschwerde, Mitteilung oder Anfrage, die sie direkt von einer betroffenen Person erhalten hat und die ihre personenbezogenen Daten betrifft, unterrichten, ohne auf diese Anfrage zu reagieren, und (b) dem benannten Verantwortlichen die erforderliche Unterstützung in Bezug auf jede von einer betroffenen Person erhaltene Beschwerde, Mitteilung oder Anfrage gewähren.
Anlaufstelle. Diese Organisationseinheit ist unselbständig und in jeder Hinsicht abhängig von der „Mutter“, hier dem zugelassenen Krankenpflegedienst. Sie dient ausschließlich der Optimierung der inne- ren Arbeitsabläufe (zum Beispiel Schlüsselverwaltung, Lagerung von Pflegehilfsmitteln). Die An- laufstelle verfügt weder über eine eigene Verwaltung noch über ein eigenes Institutionskennzei- chen. Ebenfalls finden in der Anlaufstelle keine Dienstbesprechungen statt, es gibt keine gezielte Außendarstellung und keine offizielle Geschäftstätigkeit (z.B. keine von der Außenstelle ausge- hende aktive Werbung in oder mit der Örtlichkeit). In der Anlaufstelle wird Pflege nicht überge- ordnet organisiert, d.h. z.B. die Pflegeeinsätze werden hier nicht geplant. Dies geschieht am Sitz des zugelassenen Krankenpflegedienstes durch die verantwortliche Pflegefachkraft. Lediglich die konkrete Umsetzung der angewiesenen Pflegeeinsätze (Feinplanung) geht von der Anlaufstelle aus. Eine Anlaufstelle hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Leistungserbringung.
