Gemeinsame Verantwortlichkeit Musterklauseln

Gemeinsame Verantwortlichkeit. Im Rahmen der Verarbeitung der Joint-Daten in Zusammenhang mit der Erbrinung der Hotel Services (Pre-Checkin, Checking und Checkout) sind die Parteien Gemeinsam Verant- wortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO. Die Verantwort- lichkeiten teilen sich wie folgt auf: Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Datenverarbeitung im Rahmen der Gäste App. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Datenverarbeitung nach Übermittlung vom Auftragneh- mer zum Auftraggeber – auch wenn die Joint-Daten dann vom Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsver- arbeitungsvereinbarung nach Teil A verarbeitet werden.
Gemeinsame Verantwortlichkeit. 1.1 Die Parteien sind in Bezug auf die gemeinsame Verarbeitung der Teilnehmerdaten "gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche" im Sinne des Art. 26 Abs. 1 DSGVO. Sie führen den Wettbewerb gemein- sam durch und sind untereinander nicht weisungsbefugt. 1.2 Jede Partei ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Teilnehmerdaten durch sie selbst sowie für deren Verarbeitung jeweils selbst verantwortlich.
Gemeinsame Verantwortlichkeit. FÜR DIE ZWECKE DIESES TEILS C - GEMEINSAME VERANTWORTLICHKEIT - WIRD DIE PARTEI, DER DIE BEFUGNIS ZUR DURCHFÜHRUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER EINEN VERARBEITUNGSVORGANG ODER EINE REIHE VON VERARBEITUNGSVORGÄNGEN IN BEZUG AUF ALLE GEMEINSAM VERANTWORTLICHEN ÜBERTRAGEN WURDE, ALS „VERANTWORTLICHER A“ BEZEICHNET, UND DIE ANDERE PARTEI, DIE ALS FÜR DIE VERARBEITUNG VERANTWORTLICHER IN BEZUG AUF EINEN SOLCHEN VERARBEITUNGSVORGANG ODER EINE SOLCHE REIHE VON VERARBEITUNGSVORGÄNGEN HANDELT, WIRD ALS „VERANTWORTLICHER B“ BEZEICHNET.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.