Arbeitsrechtsregelung Musterklauseln

Arbeitsrechtsregelung über vorübergehende Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in der Saarland Klinik kreuznacher diakonie in Saarbrücken und Neunkirchen Vom 9. Juni 2004 § 1 Vorübergehende Maßnahmen (1) Zur Abwendung der wirtschaftlichen Notlage und zur nachhaltigen Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der Saarland Klinik kreuznacher diakonie in Saarbrücken und in Neunkirchen durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG bestimmt werden, dass die Zuwendung für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 31. De- zember 2004 in Höhe von 65 v. H. der sich nach der Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Ange- stellte vom 12. Oktober 1973 sowie nach der Ord- nung über eine Zuwendung für kirchliche Arbeiter vom 12. Oktober 1973 ergebenden Beträge gezahlt wird. (2) Ausgenommen von der Dienstvereinbarung sind Auszubildende, Krankenpflegeschülerinnen und - schü- ler, Ärztinnen und Ärzte im Praktikum, befristet Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während der Laufzeit der Dienstvereinbarung endet, sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Gehälter direkt über eine Umlage von Dritten finanziert werden.
Arbeitsrechtsregelung. Das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im diakonischen Dienst richtet sich nach dem landeskirchlichen Recht über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst; bei Einrichtungen einer Freikirche nach deren arbeitsrechtlichen Ordnungen.
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz (KrSchO) sowie der Ordnung für die Ausbildungsvergütung der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz (KrSchVergO 2003) Vom 9. Juni 2004 Artikel 1 Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz (KrSchO) 1. Die „Ordnung zur Regelung der Rechtsverhält- nisse der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ in der Ausbil- dung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz“ wird umbenannt in „Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schüle- rinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe“. 2. 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhält- nisse der Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇ in der Ausbil- dung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz (KrSchO) wird wie folgt neu gefasst: „Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und ▇▇▇▇▇▇▇, die nach Maßgabe des Krankenpflegege- setzes vom 16. Juli 2003, des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 oder nach landesrechtlichen Vorschriften zur Ausbildung in der Krankenpfle- gehilfe in Schulen an Krankenhäusern ausgebildet werden, deren Angestellte unter den Geltungs- bereich des Bundes – Angestelltentarifvertrages in kirchlicher Fassung – BAT-KF – fallen.“
Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts Vom 9. Juni 2004 § 1 Änderung des BAT-KF § 2 Änderung des MTArb-KF § 3