In-Kraft-Treten. Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist. Bern, 18. Februar 1993 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren Der Präsident: Xxxxx Xxxxxx Der Generalsekretär: Xxxxxx Xxxxx Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -di- rektoren21 und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorin- nen und Sozialdirektoren22 beschlossen. 21 Änderung vom 16. Juni 2005 22 Änderung vom 16. Juni 2005 Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departement des Innern) erfolgte am 24. November 1994. Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand August 1997). Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -di- rektoren im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren beschlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Bern, 16. Juni 2005 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren Der Präsident: Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx Der Generalsekretär: Xxxx Xxxxxx Die Änderungen vom 16. Juni 2005 sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheits- direktorinnen und -direktoren (21. November 2013) beschlossen. Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinbarung in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu geben. Braunwald, 24. Oktober 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Xxxxxxxx Xxxxxxx Der Generalsekretär: Xxxx Xxxxxx Die Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013 sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Anhang23 Anhang gemäss Artikel 12ter Absatz 1 IKV Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) Master of Science FH in Ergotherapie Master of Science FH in Hebamme Master of Science FH in Physiotherapie Master of Scien...
In-Kraft-Treten. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
In-Kraft-Treten. Die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen treten zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen, die seit 01.01.2019 Gültigkeit hatten, außer Kraft. Allgemeine Bedingungen für die Entsorgung von Abwasser im Gebiet der Stadt Chemnitz - Chronologie - Beschluss -datum Ausferti- gung bekannt gemacht In-Kraft- Treten Fundstelle Amtsblatt Nr. der Erg.lfg. 24.10.07 - 21.11.07 01.01.2008 Nr. 47/07 77. Entgeltblatt Abwasserentsor- gung 20.10.10 - 15.12.10 01.01.2011 Nr. 50/10 100. Änderung Entgeltblätter 10.10.12 - - 01.01.2013 - 108. Allgemeine Bedingungen 28.10.15 - 30.12.15 01.01.2016 Nr. 52/15 120. Allgemeine Be- dingungen - 23.11.18 01.01.2019 Nr. 47/18 125. Allgemeine Be- dingungen 01.01.2021 Es gelten die in der Entwässerungssatzung und ihren Anlagen aufgeführten Grenzwerte und Analysemethoden. Anlage 2 zu § 1 (2), § 14, § 18 (1), (3), § 22 (2) AEBAbwasser Entgeltblatt Abwasserentsorgung
In-Kraft-Treten. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2007 in Kraft.
In-Kraft-Treten. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
In-Kraft-Treten. 20.1 Diese Rahmenvereinbarung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Mit In-Kraft-Treten wird die „Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 01. Oktober 2003 in der Fassung vom 01. Januar 2007“ außer Kraft gesetzt.
20.2 Alle vor dem 01. Januar 2011 ausgestellten ärztlichen Verordnungen für Rehabilita- tionssport und Funktionstraining behalten ihre Gültigkeit.
20.3 Für alle ab 01. Januar 2011 ausgestellten ärztlichen Verordnungen für Rehabilitati- onssport und Funktionstraining gilt die vorliegende Rahmenvereinbarung.
20.4 Die Partner der Rahmenvereinbarung werden auf der Ebene der Bundesarbeitsge- meinschaft für Rehabilitation in angemessenen Zeitabständen prüfen, ob die Rah- menvereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen, insbesonde- re im Rahmen der Anwendung der ICF, verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnissen angepasst werden muss.
20.5 Die Rahmenvereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner zum Schluss ei- nes Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr, frühestens zum 31. Dezember 2011, schriftlich gegenüber den Vereinbarungspartnern gekündigt werden.
20.6 Bei Kündigung eines Vereinbarungspartners bleibt die Rahmenvereinbarung für die anderen Vereinbarungspartner unverändert bestehen.
20.7 Sollten einzelne Regelungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertrags- partner verpflichten sich, die unwirksame(n) Regelung(en) durch (eine) rechtlich zu- lässige Regelung(en) zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglich ver- einbarten Regelung(en) möglichst nahe kommen.
1. Allgemeine Angaben
2. Angaben zu personellen Voraussetzungen
3. Angaben zu räumlichen Voraussetzungen / Ausstattung der Übungsstätten
4. Gruppengröße / Zusammensetzung der Gruppen
In-Kraft-Treten. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.
In-Kraft-Treten. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982 außer Kraft.
In-Kraft-Treten. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
In-Kraft-Treten. Der Gebietsänderungsvertrag tritt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, und der Veröffentlichung dieses Vertrages, einschließlich der Genehmigung und der Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde, im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg, zum 01. Januar 2010 in Kraft. Kemberg, 30.06.2009 Schubert Bürgermeister Xxxxxx Rotta, 30.06.2009 Xxxxxxxx Bürgermeister Xxxxxx Zweckverbände, Kapitalbeteiligungen, Verbände und Vereinigungen, denen die eingemeindete Gemeinde angehörte, sowie abgeschlossene öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verträge der Gemeinde Rotta - Mitgliedschaft Abwasserzweckverband „Elbaue-Heiderand“ - Mitgliedschaft Trinkwasserverband „Kemberg-Pratau“ - Mitgliedschaft Unterhaltungsverband „Fläming-Elbaue“ - Mitgliedschaft Unterhaltungsverband „Mulde“ - Konzessionsvertrag mit enviaM - Gesellschaftsanteile KOWISA - Kowisa für Meag-Aktien - Konzessionsabgabe enviaM und Mitgas - Kassenkreditverträge, Kreditverträge für Investitionen und Vertrag für Vertrag für KommInvest 2002 mit Investitionsbank - Hausverwalterverträge Freiwillige Aufgaben, die dem Ortschaftsrat zur Erledigung übertragen werden: