In-Kraft-Treten. Diese Technischen Aufschaltbedingungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Frühere Regelungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Saalfeld, den 11. April 2019 Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx Bestellung von Feuerwehrschlössen für Brandmeldeanlagen im Landkreises Saalfeld- Rudolstadt
1. Schriftliche Bestellung des gewünschten Schlosses an die Firma KRUSE Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG, Duvendahl 92, in 21435 Stelle fertigen. Auf der Bestellung muss erkennbar sein für welches Objekt die Schließung gebraucht wird und an wen die Rechnung zu senden ist. Im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt kommen folgende Schlösser zur Anwendung: - Für den Feuerwehrschlüsseltresor (FST): Kruse Umstellschloss VDS - Feuerwehrbedienfeld (FBF) Halbprofilzylinder FBF - Freischaltelement (FSE) Kruse Rundzylinder MASTIFF - Gebäudefunkbedienfeld (GFBF) Halbprofilzylinder FBF - Feuerwehranzeigetableau (FAT) Halbprofilzylinder FBF - Feuerwehrinformations-Bedien-System (FIBS) Halbprofilzylinder FBF - MASTIFF plus, light, aufputz, 70, basic (FSD) Kruse Zylinder MASTIFF
2. Die Bestellung ist anschließend zur Firma Kruse zu senden und per Fax/E-Mail an das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, SG Brand- und Katastrophenschutz, Xxx Xxxxxxxxxxxxx 00 xx 00000 Xxxxxxxx-Xxxxx. Hier wird die Freigabe der Schließungen gefertigt und an die Firma Kruse gesandt.
3. Sie erhalten vom Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, SG Brand- und Katastrophenschutz entsprechend Ihrer Bestellung eine Rückmeldung per E-Mail über die erfolgte Freigabe der Schließung. (Bitte auf der Bestellung an die Firma Kruse die E-Mail Adresse mit angeben).
4. Die Feuerwehrschlösser werden dann an das Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt, SG Brand- und Katastrophenschutz geliefert. Zur Aufschaltung der BMA werden die Feuerwehrschlösser durch die Feuerwehr, im Beisein des SG Brand- und Katastrophenschutz mit dem Nutzer der Anlage eingebaut und aktiviert. Beachten sie bitte hierzu die rechtzeitige Terminabstimmung zur Aufschaltung der BMA.
In-Kraft-Treten. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
In-Kraft-Treten. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
In-Kraft-Treten. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2007 in Kraft.
In-Kraft-Treten. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.
In-Kraft-Treten. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
In-Kraft-Treten. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an nicht beamtete Mitarbeiter vom 15. Januar 1982 außer Kraft.
In-Kraft-Treten. Der Gebietsänderungsvertrag tritt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, und der Veröffentlichung dieses Vertrages, einschließlich der Genehmigung und der Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde, im Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg, zum 01. Januar 2010 in Kraft. Kemberg, 30.06.2009 Schubert Bürgermeister Xxxxxx Rotta, 30.06.2009 Xxxxxxxx Bürgermeister Xxxxxx Zweckverbände, Kapitalbeteiligungen, Verbände und Vereinigungen, denen die eingemeindete Gemeinde angehörte, sowie abgeschlossene öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verträge der Gemeinde Rotta - Mitgliedschaft Abwasserzweckverband „Elbaue-Heiderand“ - Mitgliedschaft Trinkwasserverband „Kemberg-Pratau“ - Mitgliedschaft Unterhaltungsverband „Fläming-Elbaue“ - Mitgliedschaft Unterhaltungsverband „Mulde“ - Konzessionsvertrag mit enviaM - Gesellschaftsanteile KOWISA - Kowisa für Meag-Aktien - Konzessionsabgabe enviaM und Mitgas - Kassenkreditverträge, Kreditverträge für Investitionen und Vertrag für Vertrag für KommInvest 2002 mit Investitionsbank - Hausverwalterverträge Freiwillige Aufgaben, die dem Ortschaftsrat zur Erledigung übertragen werden:
In-Kraft-Treten. (1) Wenn bis zum Ablauf des 30. April 2012
1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und
2. die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2012 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. April 2012 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Z 1 und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Ist die Vereinbarung gemäß Abs. 1 in Kraft getreten und langt vor dem 1. Juli 2013 die Mitteilung eines weiteren Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt ein, so wird die Vereinbarung zwischen jedem solchen Land und den bisherigen Ver- tragsparteien mit dem auf das Einlangen folgenden Monatsersten wirksam. Nach Ablauf des 30. Juni 2013 beim Bundeskanzleramt einlangende Mitteilungen sind unbeachtlich.
(3) Sind die in Abs. 1 erster Satz, die in Abs. 1 zweiter Satz oder die in Abs. 2 angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens mitzuteilen.
In-Kraft-Treten. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2011 in Kraft.