Common use of Ausgabe- und Rücknahmepreise Clause in Contracts

Ausgabe- und Rücknahmepreise. Zur Errechnung des Ausgabepreises und des Rücknahmepreises für die auf die einzelnen Teilgesellschaftsvermö- gen lautenden Aktien ermittelt die Verwaltungsgesellschaft unter Mitwirkung der Verwahrstelle bewertungstäg- lich den Nettoinventarwert. Tage, an denen der Aktienwert ermittelt wird („Wertermittlungstage“), sind grundsätzlich alle Börsentage. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes abse- hen. Von einer Ermittlung des Aktienwerts wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit, Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Der Aktienwert ergibt sich aus der Teilung des Nettoinventarwerts des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens durch die Zahl der umlaufenden Aktien, die Rechte an diesem Teilgesellschaftsvermögen gewähren. Werden gemäß § 18 der Satzung unterschiedliche Aktienklassen eingeführt, ist der Aktienwert sowie der Ausgabepreis und Rücknahmepreis für jede Aktienklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß vorstehend beschriebenen Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung, die im KAGB und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen genannt sind (vgl. den Abschnitt 1.15 (Grundsätze der Vermö- gensbewertung)). Der Ausgabepreis entspricht dem letzten vor dem Ausgabetermin ermittelten Aktienwert desjenigen Teilgesell- schaftsvermögens, an dem die betreffenden auszugebenden Aktien Rechte gewähren, zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlags gemäß § 12 der Satzung (vgl. den Abschnitt 1.19.3 (Ausgabeaufschlag und Rücknahmeab- schlag)). Ausgabetermin ist spätestens der zweite Wertermittlungstag, welcher dem Eingang der Order folgt, sofern die Order vor dem im Verkaufsprospekt festgelegten Orderannahmeschluss eingeht. Der Rücknahmepreis entspricht dem Aktienwert des Teilgesellschaftsvermögens, an dem die Aktien Rechte ge- währen, zum Rücknahmetermin abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlags gemäß § 12 der Satzung (vgl. den Abschnitt 1.19.3 (Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag)). Rücknahmetermin ist spätestens der zweite auf den Eingang des Rücknahmeverlangens folgende Wertermittlungstag, an dem eine Rücknahme von Aktien erfolgt.

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Ausgabe- und Rücknahmepreise. Zur Errechnung des Ausgabepreises der Ausgabe- und des Rücknahmepreises Rücknahmepreise für die auf die einzelnen Teilgesellschaftsvermö- gen lautenden Aktien Anteile der jeweiligen Anteilklasse ermittelt die Verwaltungsgesellschaft Depotbank unter Mitwirkung der Verwahrstelle bewertungstäg- lich Gesellschaft zunächst bewertungstäglich den NettoinventarwertWert der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (Inventarwert). TageDer Wert einer Anteilklasse ergibt sich sodann aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, an denen wobei die Kosten der Aktienwert ermittelt wird Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen („Wertermittlungstage“einschließlich der aus dem Sondervermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Bewertungstage für die Anteile des Sondervermögens sind grundsätzlich alle Börsentage. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGBInvestmentgesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Verwaltungsgesellschaft Depotbank und die Verwahrstelle Gesellschaft von einer Ermittlung des Wertes abse- henabsehen. Von einer Ermittlung des Aktienwerts Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, HeiligabendHeilig Abend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Der Aktienwert ergibt sich aus der Teilung des Nettoinventarwerts des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens durch die Zahl der umlaufenden Aktien, die Rechte an diesem Teilgesellschaftsvermögen gewähren. Werden gemäß § 18 der Satzung unterschiedliche Aktienklassen eingeführt, ist der Aktienwert sowie der Ausgabepreis und Rücknahmepreis für jede Aktienklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß vorstehend beschriebenen Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung, die im KAGB und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen genannt sind (vgl. den Abschnitt 1.15 (Grundsätze der Vermö- gensbewertung)). Der Ausgabepreis entspricht dem letzten vor dem Ausgabetermin ermittelten Aktienwert desjenigen Teilgesell- schaftsvermögens, an dem die betreffenden auszugebenden Aktien Rechte gewähren, zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlags gemäß § 12 der Satzung (vgl. den Abschnitt 1.19.3 (Ausgabeaufschlag und Rücknahmeab- schlag)). Ausgabetermin ist spätestens der zweite Wertermittlungstag, welcher dem Eingang der Order folgt, sofern die Order vor dem im Verkaufsprospekt festgelegten Orderannahmeschluss eingeht. Der Rücknahmepreis entspricht dem Aktienwert des Teilgesellschaftsvermögens, an dem die Aktien Rechte ge- währen, zum Rücknahmetermin abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlags gemäß § 12 der Satzung (vgl. den Abschnitt 1.19.3 (Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag)). Rücknahmetermin ist spätestens der zweite auf den Eingang des Rücknahmeverlangens folgende Wertermittlungstag, an dem eine Rücknahme von Aktien erfolgt.

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Ausgabe- und Rücknahmepreise. Zur Errechnung des Ausgabepreises der Ausgabe- und des Rücknahmepreises Rücknahmepreise für die auf die einzelnen Teilgesellschaftsvermö- gen lautenden Aktien Anteile der jeweiligen Anteilklasse ermittelt die Verwaltungsgesellschaft unter Mitwirkung Gesellschaft zunächst bewertungstäglich den Wert der Verwahrstelle bewertungstäg- lich den Nettoinventarwertzum Feederfonds gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten (Inventarwert). TageDer Wert einer Anteilklasse ergibt sich sodann aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Feederfonds gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, an denen wobei die Kosten der Aktienwert ermittelt wird Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen („Wertermittlungstage“einschließlich der aus dem Feederfonds ggf. abzuführenden Steuern), die Pauschalvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Bewertungstage für die Anteile des Feederfonds sind grundsätzlich alle Börsentage. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich des KAGB, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können die Verwaltungsgesellschaft Gesellschaft und die Verwahrstelle von einer Ermittlung des Wertes abse- henabsehen. Von einer Ermittlung des Aktienwerts Anteilpreisermittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit, Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester abgesehen. Der Aktienwert ergibt sich aus der Teilung des Nettoinventarwerts des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens durch die Zahl der umlaufenden Aktien, die Rechte an diesem Teilgesellschaftsvermögen gewähren. Werden gemäß § 18 der Satzung unterschiedliche Aktienklassen eingeführt, ist der Aktienwert sowie der Ausgabepreis Von einer Anteilpreisermittlung wird ebenfalls abgesehen für den Fall von Bankarbeits- und Rücknahmepreis für jede Aktienklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß vorstehend beschriebenen Grundsätzen für die Kurs- Börsenfeiertagen in Luxemburg und Preisfeststellung, die im KAGB und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen genannt sind (vgl. den Abschnitt 1.15 (Grundsätze der Vermö- gensbewertung)). Der Ausgabepreis entspricht dem letzten vor dem Ausgabetermin ermittelten Aktienwert desjenigen Teilgesell- schaftsvermögens, an dem die betreffenden auszugebenden Aktien Rechte gewähren, zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlags gemäß § 12 der Satzung (vgl. den Abschnitt 1.19.3 (Ausgabeaufschlag und Rücknahmeab- schlag)). Ausgabetermin ist spätestens der zweite Wertermittlungstag, welcher dem Eingang der Order folgt, sofern die Order vor dem im Verkaufsprospekt festgelegten Orderannahmeschluss eingeht. Der Rücknahmepreis entspricht dem Aktienwert des Teilgesellschaftsvermögens, an dem die Aktien Rechte ge- währen, zum Rücknahmetermin abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlags gemäß § 12 der Satzung (vgl. den Abschnitt 1.19.3 (Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag)). Rücknahmetermin ist spätestens der zweite auf den Eingang des Rücknahmeverlangens folgende Wertermittlungstag, an dem eine Rücknahme von Aktien erfolgtNew York.

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Ausgabe- und Rücknahmepreise. Zur Errechnung des Ausgabepreises der Ausgabe- und des Rücknahmepreises Rücknahmepreise für die auf die einzelnen Teilgesellschaftsvermö- gen lautenden Aktien Anteile der jeweiligen Anteilklasse ermittelt die Verwaltungsgesellschaft De- potbank unter Mitwirkung der Verwahrstelle bewertungstäg- lich Gesellschaft zunächst bewertungstäglich den NettoinventarwertWert der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der Ver- bindlichkeiten (Inventarwert). TageDer Wert einer Anteilklasse ergibt sich sodann aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden an- teiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungs- tag. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert er- rechnet, an denen wobei die Kosten der Aktienwert ermittelt wird Auflegung neuer Anteil- klassen, die Ausschüttungen („Wertermittlungstage“einschließlich der aus dem Sondervermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Wäh- rungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimm- te Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsaus- gleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Bewertungstage für die Anteile des Sondervermögens sind grundsätzlich alle Börsentage. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich Gel- tungsbereich des KAGBInvestmentgesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres können kön- nen die Verwaltungsgesellschaft Depotbank und die Verwahrstelle Gesellschaft von einer Ermittlung Er- mittlung des Wertes abse- henabsehen. Von einer Ermittlung des Aktienwerts Anteilpreiser- mittlung wird derzeit an Neujahr, Karfreitag, OstermontagOstern, Os- termontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der Deutschen EinheitEin- heit, HeiligabendHeilig Abend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag und Silvester Sil- vester abgesehen. Der Aktienwert ergibt sich aus der Teilung des Nettoinventarwerts des jeweiligen Teilgesellschaftsvermögens durch die Zahl der umlaufenden Aktien, die Rechte an diesem Teilgesellschaftsvermögen gewähren. Werden gemäß § 18 der Satzung unterschiedliche Aktienklassen eingeführt, ist der Aktienwert sowie der Ausgabepreis und Rücknahmepreis für jede Aktienklasse gesondert zu ermitteln. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß vorstehend beschriebenen Grundsätzen für die Kurs- und Preisfeststellung, die im KAGB und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen genannt sind (vgl. den Abschnitt 1.15 (Grundsätze der Vermö- gensbewertung)). Der Ausgabepreis entspricht dem letzten vor dem Ausgabetermin ermittelten Aktienwert desjenigen Teilgesell- schaftsvermögens, an dem die betreffenden auszugebenden Aktien Rechte gewähren, zuzüglich eines etwaigen Ausgabeaufschlags gemäß § 12 der Satzung (vgl. den Abschnitt 1.19.3 (Ausgabeaufschlag und Rücknahmeab- schlag)). Ausgabetermin ist spätestens der zweite Wertermittlungstag, welcher dem Eingang der Order folgt, sofern die Order vor dem im Verkaufsprospekt festgelegten Orderannahmeschluss eingeht. Der Rücknahmepreis entspricht dem Aktienwert des Teilgesellschaftsvermögens, an dem die Aktien Rechte ge- währen, zum Rücknahmetermin abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlags gemäß § 12 der Satzung (vgl. den Abschnitt 1.19.3 (Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag)). Rücknahmetermin ist spätestens der zweite auf den Eingang des Rücknahmeverlangens folgende Wertermittlungstag, an dem eine Rücknahme von Aktien erfolgt.

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