Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 10.1, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätz- lich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verlet- zung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leis- tung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- pflicht nach Nummer 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versiche- rungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht ange- zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin- gungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versi- cherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- lich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige- pflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige> pflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsneh> mer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh> mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers aus> geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 16.1, kann AXA ART vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht der AXA ART ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass AXA ART den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt AXA ART nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist sie nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der AXA ART ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist AXA ART nicht zur Leistung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Wenn Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 4 Nr. 1 AHagB 2017 verletzen, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Selbst wenn Sie die Anzei- gepflicht grob fahrlässig verletzt haben, können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie uns nachweisen, dass wir den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Schadenfalles zurück, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. 12 Mehrere Versicherer § 13 Versicherung für fremde Rechnung § 14 Aufwendungsersatz § 15 Übergang von Ersatzansprüchen § 16 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 18 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § 19 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 20 Repräsentanten § 21 Verjährung § 22 Zuständiges Gericht § 23 Anzuwendendes Recht
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nummer 1, kann die ARAG vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit durch Sie ist das Rücktrittsrecht der ARAG ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die ARAG den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt die ARAG nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist sie nicht zur Leistung ver- pflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG ursächlich ist. Ha- ben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist die ARAG nicht zur Leistung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- pflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer bzw. die S.L.P. im Namen des Versicheres vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh- mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers aus- geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer bzw. die S.L.P. im Namen des Versicheres nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der SV Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Schließfachinhalten bei Kreditinstituten (SVSVB 2020) Fassung Januar 2020 / 00-000-0000 Seite 6 von 8 Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rück- trittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder ande- ren Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche- rungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.