Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nr. 10.1, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätz- lich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verlet- zung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leis- tung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Ver- sicherungsnehmer hat die Anzeige- pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versi- cherungsnehmers ist das Rücktritts- recht des Versicherers ausgeschlos- sen, wenn der Versicherungsneh- mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge- schlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Um- stand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- sächlich ist. Hat der Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige> pflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsneh> mer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh> mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers aus> geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 16.1, kann AXA ART vom Vertrag zurück- treten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht der AXA ART ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass AXA ART den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt AXA ART nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist sie nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der AXA ART ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist AXA ART nicht zur Leistung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 13.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzei- gepflicht nach Ziffer 16.1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Ver- sicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungs- nehmers ist das Rücktrittsrecht des Versiche- rers ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- xxxxxx nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- stände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche- rungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungs- nehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver- sicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungs- nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Wenn Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 4 Nr. 1 AHagB 2017 verletzen, können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Selbst wenn Sie die Anzei- gepflicht grob fahrlässig verletzt haben, können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie uns nachweisen, dass wir den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Schadenfalles zurück, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadenfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- pflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer bzw. die S.L.P. im Namen des Versicheres vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh- mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers aus- geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer bzw. die S.L.P. im Namen des Versicheres nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Rücktritt und Leistungsfreiheit. Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Nummer 1, kann die ARAG vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit durch Sie ist das Rücktrittsrecht der ARAG ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die ARAG den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt die ARAG nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist sie nicht zur Leistung ver- pflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der ARAG ursächlich ist. Ha- ben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist die ARAG nicht zur Leistung verpflichtet.