Auszahlungszeitpunkt Musterklauseln

Auszahlungszeitpunkt a) Ist die Leistungspflicht des Versicherers nach Beendigung der nötigen Erhebungen dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung innerhalb von Wochen zu erfolgen, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem die beschädigte Kulturart ohne Eintritt des Schadens frühestens hätte verwertet werden können. Als nötige Erhebungen im Sinne dieser Bestimmungen gelten insbesondere die Abschätzung des Schadens, die Prüfung der Ersatzpflicht und der Empfangsberechtigung sowie die Berechnung der Gesamtentschädigung aus dem Vertrag. b) Die Entschädigung ist spätestens am des Erntejahres fällig, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in dem die Entschädigung nach Nr. 1 a) gezahlt werden muss.
Auszahlungszeitpunkt. Ist unsere Leistungspflicht nach Beendigung der nötigen Erhebungen dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Entschädi- gungsleistung durch Auszahlung eines Geldbetrages als Schadenersatz innerhalb von zwei Wochen. Unsere Entschädigungsleistung erfolgt je- doch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die vom Versicherungsfall betrof- fenen Pflanzen ohne Eintritt des Schadens frühestens hätten verwertet werden können. Die Versicherungsleistung ist spätestens am 31. Okto- ber des Erntejahres fällig.
Auszahlungszeitpunkt. Die Stiftung zahlt den Vorbezug innerhalb von sechs Monaten aus, frühestens jedoch auf den beantragten Zeit- punkt, spätestens bei Fälligkeit der Altersleistungen. Die Auszahlung erfolgt gegen Vorweisung der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an die von ihr bezeichnete berechtigte Partei.
Auszahlungszeitpunkt a) Ist unsere Leistungspflicht nach Beendigung der nötigen Erhebungen dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Entschädi- gungsleistung durch Auszahlung eines Geldbetrages als Schadenersatz innerhalb von zwei Wochen. Unsere Entschädigungsleistung erfolgt je- doch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die vom Versicherungsfall betrof- fenen Pflanzen ohne Eintritt des Schadens frühestens hätten verwertet werden können. Die Versicherungsleistung ist spätestens am 31. Okto- ber des Erntejahres fällig. b) Wir können die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an Ihrer Emp- fangsberechtigung bestehen. c) Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten werden – soweit diese auf unsere Weisung entstanden sind – frühestens zu dem Zeitpunkt fällig, zu welchem auch die Entschädigungsleistung fällig wird.