Außerbetriebnahme von Mietflächen. 11.3.1 Sofern und soweit der Leistungsgeber aus technischen oder betrieblichen Gründen Mietflächen zur Gänze, d. h. einschließlich des Gebrauchs für eigene Zwecke außer Betrieb nimmt, etwa, weil er das zwischen ihm und einem Dritten bestehende Mietverhältnis über die Mietflächen kündigt, diese an einen Dritten veräußert, der die bisherige Nutzung nicht fortführt, oder das zwischen dem Leistungsgeber und einem Dritten bestehende Mietverhältnis über die Mietflächen von dem Dritten gekündigt wird (nachfolgend “Außerbetriebnahme” genannt), teilt er dies dem Leistungsnehmer mit einer Frist von 24 Monaten mit (nachfolgend “Mitteilungsfrist” genannt). Nach Ablauf der Mitteilungsfrist ist das Leistungsverhältnis in entsprechendem Umfang beendet. Beruht die Außerbetriebnahme darauf, daß das zwischen dem Leistungsgeber und einem Dritten bestehende Mietverhältnis über eine Fläche, die Gegenstand dieses Term Sheets ist, von dem Dritten gekündigt wird, teilt der Leistungsgeber dies dem Leistungsnehmer unverzüglich mit. Das Nutzungsrecht des Leistungsnehmers endet in diesem Fall mit dem Ende des vom Dritten gekündigten Vertragsverhältnisses. Der Leistungsgeber gewährleistet, seine Verpflichtungen aus Mietverträgen mit Dritten über die nach diesem Term Sheet vom Leistungsnehmer genutzten Flächen zu jeder Zeit vollständig zu erfüllen. Im Fall der Kündigung des Dritten wird der Leistungsgeber sich nach Kräften darum bemühen, dass der Dritte dem Leistungsnehmer anbietet, an Stelle des Leistungsgebers in den Vertrag einzutreten.
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