Baurechtsvertrag Musterklauseln

Baurechtsvertrag. Der zur Genehmigung beantragte Baurechtsvertrag weist die übliche sachenrechtliche Grund- konzeption eines Baurechtsvertrags auf. Speziell erwähnenswert sind im vorliegenden Fall fol- gende Themen: 3.1.1. Grundbucheintragung Der vom Kantonsrat genehmigte Baurechtsvertrag wird erst im Grundbuch eingetragen, wenn sowohl eine (erste) rechtskräftige Baubewilligung zur Bebauung des Grundstücks Nr. 1412 oder eines ersten Teils davon vorliegt als auch sämtliche Räumlichkeiten auf dem Grundstück Nr. 1412 von den heutigen Nutzungen befreit sind. Mit dieser Regelung gibt der Kanton das Grundstück Nr. 1412 wirtschaftlich erst dann aus der Hand, wenn eine Baubewilligung vorliegt. Ebenfalls können die heutigen Nutzungen in den Ge- bäulichkeiten auf dem Grundstück Nr. 1412 bis drei Monate nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung beibehalten werden. Eine besondere Regelung wurde in Bezug auf die Räum- lichkeiten getroffen, welche das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie derzeit auf dem Areal des ehemaligen Kantonsspitals als Übergangslösung benützt. Diese Räume müssen erst freigegeben werden, wenn das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie seine neuen Räumlichkeiten an der Hofstrasse bezogen hat, was erst nach Abschluss der Erweite- rungsarbeiten an diesem Gebäude der Fall sein wird. Dies ist vor allem bezüglich des auf dem Grundstück Nr. 1412 vorübergehend eingerichteten Lagerraums für die Kulturgüter sehr vor- teilhaft, denn mit der getroffenen Vereinbarung wird ausgeschlossen, dass für diesen Raum al- lenfalls eine weitere Übergangslösung gefunden werden muss. 3.1.2. Verpflichtungen zu Lasten der Baurechtsnehmerin Die Baurechtsnehmerin übernimmt unter Entlassung des Baurechtsgebers sämtliche Verpflich- tungen, die sich aufgrund der bestehenden Grundbucheintragungen f ür den Eigentümer des Grundstücks Nr. 1412 ergeben. Ausserdem werden alle Steuern, Beiträge, Gebühren und wei- teren öffentlich- oder privatrechtlichen Abgaben irgendwelcher Art, die an das Baurecht selbst oder an die darauf errichteten Bauten und Anlagen bzw. deren Betrieb anknüpfen, von der Bau- rechtsnehmerin bezahlt. Zudem leistet der Baurechtsgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen keinerlei Ge- währleistung für allfällige Rechts- und Sachmängel am baurechtsbelasteten Grundstück und den darauf bestehenden Gebäuden und Anlagen. Sämtliche Baugrundrisiken gehen zu Lasten der Baurechtsnehmerin. Alle Kosten für den Rückbau und die Entsorgung der Bauten und Anlagen (inkl....