Baurechtszins Musterklauseln

Baurechtszins. Für die ersten 10 Jahre, beginnend ab Grundbucheintrag, ist die Baurechtsberechtigte von der Bezahlung eines Baurechtszinses befreit. Nach Ablauf dieser 10 Jahre ist die Baurechtsberechtigte verpflichtet, der Grundeigentümerin einen jährlichen Baurechts- zins zu bezahlen. Dieser Baurechtszins wird aus der Verzinsung des Landwerts berechnet. Grundlagen für die Berechnung des Baurechtszinses bei Vertragsbeginn sind: Es werden 240 m2 als baurechtsbelastete Bodenfläche bestimmt. Der Basiswert entspricht einem Landwert von CHF 320.00 pro m2 und ergibt somit für 240 m2 Bodenfläche einen Gesamtwert von CHF 76'890.00. Als Kapitalzinssatz vereinbaren die Vertragsparteien einen festen Zinssatz von 1.25 Prozent (aktueller Referenzzinssatz). Der Baurechtszins ist ohne Aufforderung jährlich im Voraus, jeweils per 30. November zu bezahlen, erstmals per 30. November 2022 für das Jahr 2022. Verspätete Zahlungen unterliegen dem gesetzlichen Verzugszins. Der Baurechtszins basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Februar 2022, 102.4 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Bei einer Veränderung des Landesindexes um 5 Punkte ist der jährlich zu bezahlende Baurechtszins auf den folgenden 1. Januar anzupassen. Wird der Landesindex der Konsumentenpreise während der Dauer des Baurechtsvertrages auf eine neue Basis gestellt, so ist bei der nächsten Index- Anpassung des Baurechtszinses auf den neuen Basisindex zu wechseln.
Baurechtszins. Der Baurechtsnehmer hat dem Grundeigentümer, ab Datum der Eintragung dieses Vertrages ins Grundbuch, einen jährlichen Baurechtszins zu bezahlen. Dieser ist zahlbar im Voraus jeweils auf den 31. Dezember, erstmals innert 30 Tagen ab Erteilung der rechtskräftigen Baubewilligung für die Restdauer des Kalenderjahres. Der jährliche Baurechtszins für das Grundstück Nr. D2117 beträgt CHF 32'959.50 (Schweizer Franken zweiunddreissigtausendneunhundertneunundfünfzig 50/100). Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Der Baurechtszins wird von den Vertragsparteien aufgrund der nachfolgenden Regeln bemessen und angepasst: Bemessungsgrundlage für den Baurechtszins sind der Faktor 0.7 (=Reduktion um 30 %), der Bodenwert und der um 1 % erhöhte Referenzzinssatz des Bundes für Wohnbauten (=Referenzzinssatz), auf Viertelprozente auf- oder abgerundet. Faktor: 0.7 (Reduktion um 30 %) Bodenwert: 3‘139 m2 Baurechtsfläche x CHF 500.00 pro m2 = CHF 1‘569‘500.00 Zinssatz: 1.25 % Referenzzinssatz + 1 % = 2.25 % ⇨ Minimalzinssatz 3 % Faktor x Bodenwert x Referenzzinssatz = Baurechtszins Die Reduktion um 30% wird seitens der Grundeigentümer unter folgenden Bedingungen gewährt: - Die Gemeinde Arosa tritt als alleinige Bauherrin auf; - Die Gemeinde Arosa realisiert preisgünstigen Wohnraum und - Die Gemeinde Arosa versucht wann immer möglich Mietinteressenten zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation auf preisgünstigen Wohnraum angewiesen sind. Sollten die obigen Bedingungen im Verlauf der Baurechtsdauer vom Baurechtsnehmer nicht mehr erfüllt werden, entfällt die Ermässigung des Baurechtszinses per sofort. In diesem Fall wird der reduzierte Faktor von 0.7 bei der nächsten Rechnungstellung folglich auf 1 erhöht. Der Baurechtszins wird alle fünf Jahre, erstmals zehn Jahre nach Eintragung des Baurechts im Grundbuch, den im Anpassungszeitpunkt geltenden Werten (Faktor, Verkehrswert des Bodens, Referenzzinssatz) angepasst. Hierfür ist der Verkehrswert des Bodens gemäss amtlicher Schätzung des kantonalen Amtes für Immobilienbewertung neu zu bestimmen. Massgebend ist der Wert, der ein Dritter für die entsprechende Landfläche in unüberbautem Zustand bezahlen würde. Die Kosten für die Schätzung gehen zulasten des Baurechtsnehmers. Der bei Abschluss dieses Vertrages geltende Baurechtszins gilt als Mindestzins und darf nicht unterschritten werden. Ebenso gilt ein Mindestzinssatz von 3 %, der nicht unterschritten werden darf.
Baurechtszins. Die Baurechtsnehmerin bezahlt dem Baurechtsgeber ab Datum der Grundbucheintragung des Baurechtsvertrags bis zum Ablauf des Baurechts einen Baurechtszins von mindestens 830 000.– Franken pro Jahr. Diesem Baurechtszins liegen ein Basislandwert von 29,7 Millionen Franken sowie ein Verzinsungssatz von 2,8 Prozent zugrunde. Der Baurechtszins wird alle fünf Jahre angepasst, wobei der vorgenannte Anfangs- Baurechtszins zu keiner Zeit unterschritten wird. Bei der Anpassung werden hinsichtlich des Landwerts 50 Prozent der eingetretenen Veränderung beim Landesindex der Konsumenten- preise berücksichtigt. Bei der Anpassung des Verzinsungssatzes fliessen die Veränderungen des hypothekarischen Referenzzinssatzes ein. Der zu bezahlende Baurechtszins sowie die weiteren aus dem Baurechtsvertrag entstehenden Verpflichtungen der Baurechtsnehmerin werden mit einem im Grundbuch einzutragenden Grundpfandrecht zu Gunsten des Baurechtsgebers sichergestellt.
Baurechtszins. 4.1 Für die Einräumung des Baurechts bezahlt die Baurechtnehmerin dem Kanton einen Baurechtszins. Dieser wird aufgrund des per 1. Januar 1998 im Inventar des Kantons eingesetzten Buchwertes des Landes, entsprechend den Gestehungskosten, korrigiert um allfällige Zu- und Abgänge, und des Hypothekarzinssatzes für Wohnbauten der Ba- sellandschaftlichen Kantonalbank berechnet. Der Baurechtszins ist nachschüssig auf den 31. Dezember jeden Jahres, erstmals auf den 31. Dezember 2001, an das Amt für Liegenschaftsverkehr, Liestal, zu zahlen. Die Zinspflicht beginnt am 1. Januar 2001.
Baurechtszins. Die Baurechtsnehmerin verpflichtet sich, der Grundeigentümerin für die Einräu- mung des Baurechts einen jährlichen Baurechtszins zu bezahlen. Der Baurechtszins beträgt bei Vertragsabschluss CHF XXX pro m2, ausmachend für die ganze Fläche CHF XXX. Der Baurechtszins ist in jährlichen Raten jeweils auf 30. Juni des Jahres zu bezah- len. Bei verspäteten Zahlungen ist ein Verzugszins geschuldet, der 2 % über dem von der Grundeigentümerin für das laufende Jahr festgelegten Verzinsung des Landwertes liegt.
Baurechtszins. Die Baurechtsnehmer verpflichten sich solidarisch, der Grundeigentümerin einen jährli- chen Baurechtszins von CHF 7‘850.00 zu bezahlen (Berechnungsgrundlage bei Vertrags- abschluss: 628 m2 ausnutzungsberechtigte Landfläche, Landpreis 250.-/m2, Verzinsung 5%. Der Baurechtszins ist jährlich im Voraus per 31. Dezember des Vorjahres zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung ist ab Verfalltag ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 5% geschuldet. Der vorstehende Zins basiert auf einem Indexstand der Konsumentenpreise von 101.5 Punkten per Dezember 2021 (Dezember 2020 = 100 Punkte). Der Baurechtszins wird erstmals per 1. Januar 2033 und danach jährlich an den veränderten Index angepasst, und zwar gestützt auf den Teuerungsstand des Novembers des Vorjahrs. Massgeblich ist mithin folgende Formel: CHF 7'850.00 x neuer Index = neuer Baurechtszins
Baurechtszins. − Baurechtszins: CHF … (Franken …) pro Jahr mit Staffelung: − 1.-4. Jahr: CHF…. pro Jahr (50 %) − 5.-8. Jahr: CHF…. pro Jahr (75%) − 9.+10. Jahr: CHF…. pro Jahr (100 %) − Zahlungsmodus: Jeweils ½ (ein Zweitel) des Jahres-Baurechtszinses per 30. (dreissigsten) Juni und 31. (einunddreissigsten) Dezember, nachschüssig Baurechtszinspfandrecht CHF …. ( Franken …) im 1. (ersten) Rang
Baurechtszins. 50'983.40
Baurechtszins. Die Vertragsteile kommen überein, dass der Baurechtszins von der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) an den Baurechtsgeber (Eigentümer der Stammeinlage) bezahlt wird. Die Eigentümergemeinschaft wird ihrerseits die dafür erforderlichen Beträge den Wohnungs- eigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile im Rahmen der monatlichen Wohnbeiträge vorschreiben.