Baurechtszins Musterklauseln

Baurechtszins. Die Baurechtsberechtigten verpflichten sich, der Grundeigentümerin einen jährlichen Baurechtszins zu bezahlen. Dieser Baurechtszins wird aus der Verzinsung des Landwerts berechnet. Grundlagen für die Berechnung des Baurechtszinses bei Vertragsbeginn sind: Die Baurechtsfläche beträgt 4'577 m2. Der Basiswert entspricht einem Landwert von CHF 70.00 pro m2 und ergibt somit für 4'577 m2 Bodenfläche einen Gesamtwert von CHF 320'390.00. Als Kapitalzinssatz vereinbaren die Vertragsparteien einen festen Zinssatz von 1.25 Prozent (aktueller Referenzzinssatz). Der Baurechtszins ist ohne Aufforderung jährlich im Voraus, jeweils per 30. November zu bezahlen, erstmals per 30. November 2022 für das Jahr 2022. Verspätete Zahlungen unterliegen dem gesetzlichen Verzugszins. Der Baurechtszins basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Februar 2022, 102.4 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Bei einer Veränderung des Landesindexes um 5 Punkte ist der jährlich zu bezahlende Baurechtszins auf den folgenden 1. Januar anzupassen. Wird der Landesindex der Konsumentenpreise während der Dauer des Baurechtsvertrages auf eine neue Basis gestellt, so ist bei der nächsten Index- Anpassung des Baurechtszinses auf den neuen Basisindex zu wechseln.
Baurechtszins. 1. Die Einräumung des Baurechts erfolgt unentgeltlich. 2. Für die Ausübung des Baurechts schuldet die Baurechtsberechtigte der Grundeigentümerin einen Baurechtszins. Dieser ist halbjährlich und vor- schüssig zu entrichten, jeweils per 1. Januar und per 1. Juli. 3. Als Basislandwert wird ein Quadratmeterpreis von CHF ..0.00 für die Grundstücksfläche von 3'255 m2 (nur baurechtlich ausnützbare Fläche) bzw. ein Gesamtbetrag von CHF **** vereinbart. Der vorliegend vereinbarte Basislandwert liegt unter dem Betrag, den ein Bauträger bei einer uneingeschränkten Nutzung zu entrichten hätte. Da- mit wird folgenden, im öffentlichen Interesse liegenden, besonderen Rah- menbedingungen Rechnung getragen: - den eng umschriebenen Nutzungsvorgaben für den Bau- rechtsgegenstand (vgl. Ziff. VII.10 hinten) sowie - den sich aus den Mietzinsvorgaben für die verschiedenen Nutzungen ergebenden beschränkten Ertragsmöglichkeiten (vgl. Ziff. VII.13 hinten); 4. Die Zinspflicht läuft ab dem Datum der behördlichen Baufreigabe eines rechtskräftig bewilligten Bauprojekts (vgl. Ziff. VII.10 hinten), jedoch spä- testens 24 Monate nach Eintragung des Baurechts im Grundbuch. Die erstmalige Bezahlung erfolgt pro rata temporis innert 30 Tagen ab dem Beginn der Zinspflicht. Sollte sich die Fertigstellung des Bauvorhabens aus Gründen verzögern, welche nicht die Baurechtsberechtigte zu vertreten hat oder nicht auf ihr grobes Verschulden zurückzuführen ist, so verständigen sich die Parteien über eine dieser Verzögerung entsprechenden Zeitspanne, für die kein Baurechtszins zu entrichten ist. 5. Der Baurechtszins ergibt sich aus der Verzinsung des Basislandwerts ge- mäss Ziff. 3 hievor zum jeweils geltenden hypothekarischen Referenz- zinssatz – gestützt auf die Verordnung des WBF vom 22. Januar 2008 über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekari- schen Referenzzinssatzes (Zinssatzverordnung, SR 221.213.111). Die- ser liegt gegenwärtig bei **** p.a. (Hinweis: 1.25% = Stand 02. Xxxx 2021). Der Baurechtszins berechnet sich somit nach der folgenden Formel: 𝐵𝑎𝑠𝑖𝑠𝑙𝑎𝑛𝑑𝑤𝑒𝑟𝑡 𝑥 𝑅𝑒𝑓𝑒𝑟𝑒𝑛𝑧𝑧𝑖𝑛𝑠𝑠𝑎𝑡𝑧 ( 100 4 = 𝑩𝒂𝒖𝒓𝒆𝒄𝒉𝒕𝒔𝒛𝒊𝒏𝒔 Der für die erstmalige Baurechtszinsberechnung massgebende Basis- landwert[alt] von CHF ****entspricht dem LIK-Punktestand des dem der Eintragung des Baurechts im Grundbuch vorangehenden Monats (= **** 202*) von 10*.** Punkten (Basisindex). Der Basislandwert wird alle fünf Jahre angepasst, erstmals per 1. Ja- nuar 202*, unter Berücksic...
Baurechtszins. − Baurechtszins: CHF … (Franken …) pro Jahr − Zahlungsmodus: Jeweils ½ (ein Zweitel) des Jahres-Baurechtszinses per 30. (dreissigsten) Juni und 31. (einunddreissigsten) De- zember, nachschüssig Baurechtszinspfand- recht: CHF …. ( Franken …) im 1. (ersten) Rang
Baurechtszins a) Der Baurechtszins wird wie folgt festgelegt: ohne Kinderverkehrsgarten mit Kinderverkehrsgarten Baurechtszins pauschal 1.- 5. Jahr pro Jahr CHF 80'000.00 CHF 100'000.00 Ab dem 6. Jahr zusätzlich pro Jahr CHF 2'500.00 CHF 2'500.00 Maximale Obergrenze des Baurechtszinses CHF 130'000.00 CHF 150'000.00 b) Zahlungsbeginn des Baurechtszinses ist nach der Betriebsaufnahme der Anlage. c) Die unter Buchstabe (a) genannten Baurechtszinsen verstehen sich exklusive allfälliger Nebenkosten. Diese werden in einer separaten Vereinbarung geregelt.
Baurechtszins. − Baurechtszins: CHF … (Franken …) pro Jahr mit Staffelung: − 1.-4. Jahr: CHF…. pro Jahr (50 %) − 5.-8. Jahr: CHF…. pro Jahr (75%) − 9.+10. Jahr: CHF…. pro Jahr (100 %) − Zahlungsmodus: Jeweils ½ (ein Zweitel) des Jahres-Baurechtszinses per 30. (dreissigsten) Juni und 31. (einunddreissigsten) Dezember, nachschüssig Baurechtszinspfandrecht CHF …. ( Franken …) im 1. (ersten) Rang
Baurechtszins. 50'983.40
Baurechtszins. Die Baurechtsnehmer verpflichten sich solidarisch, der Grundeigentümerin einen jährli- chen Baurechtszins von CHF 7‘850.00 zu bezahlen (Berechnungsgrundlage bei Vertrags- abschluss: 628 m2 ausnutzungsberechtigte Landfläche, Landpreis 250.-/m2, Verzinsung 5%. Der Baurechtszins ist jährlich im Voraus per 31. Dezember des Vorjahres zu entrichten. Bei verspäteter Zahlung ist ab Verfalltag ohne weitere Mahnung ein Verzugszins von 5% geschuldet. Der vorstehende Zins basiert auf einem Indexstand der Konsumentenpreise von 101.5 Punkten per Dezember 2021 (Dezember 2020 = 100 Punkte). Der Baurechtszins wird erstmals per 1. Januar 2033 und danach jährlich an den veränderten Index angepasst, und zwar gestützt auf den Teuerungsstand des Novembers des Vorjahrs. Massgeblich ist mithin folgende Formel: CHF 7'850.00 x neuer Index = neuer Baurechtszins
Baurechtszins. Die Vertragsteile kommen überein, dass der Baurechtszins von der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) an den Baurechtsgeber (Eigentümer der Stammeinlage) bezahlt wird. Die Eigentümergemeinschaft wird ihrerseits die dafür erforderlichen Beträge den Wohnungs- eigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile im Rahmen der monatlichen Wohnbeiträge vorschreiben.
Baurechtszins. 4.1 Für die Einräumung des Baurechts bezahlt die Baurechtnehmerin dem Kanton einen Baurechtszins. Dieser wird aufgrund des per 1. Januar 1998 im Inventar des Kantons eingesetzten Buchwertes des Landes, entsprechend den Gestehungskosten, korrigiert um allfällige Zu- und Abgänge, und des Hypothekarzinssatzes für Wohnbauten der Ba- sellandschaftlichen Kantonalbank berechnet. Der Baurechtszins ist nachschüssig auf den 31. Dezember jeden Jahres, erstmals auf den 31. Dezember 2001, an das Amt für Liegenschaftsverkehr, Liestal, zu zahlen. Die Zinspflicht beginnt am 1. Januar 2001. 4.2 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, erstmals auf den 1. Januar 2006, kann eine Neu- festsetzung des Baurechtszinses vorgenommen werden. Der neue Baurechtszins hat sich nach dem dannzumal im Inventar des Kantons eingesetzten Buchwert, korrigiert um die Zu- und Abgänge von Grundstücken, und dem am Anpassungszeitpunkt geltenden Zins- satz für erste Hypotheken für Wohnbauten der Basellandschaftlichen Kantonalbank zu richten. Als Zinssatz wird gestützt auf § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz vom 26. November 1996 nicht der Satz für gewerbliche Nutzung, sondern der Satz für Wohn- bauten angewendet, da die Abwasserbehandlung und die Abfallentsorgung durch die IBBL im öffentlichen Interesse ist. 4.3 Wird das Baurecht gemäss Art. 3.1 hievor verlängert, gelten für die Neufestsetzung des Baurechtszinses aus Anlass der Verlängerung und während deren Dauer die vorste- henden Bedingungen sinngemäss.