Baurechtszins Musterklauseln
Baurechtszins. Das Baurecht
Baurechtszins. Die Bauberechtigte hat dem Eigentümer während der Dauer des Baurechts, d.h. ab dem Datum der Grund- bucheintragung bis zum Ablauf der Baurechtsdauer, einen symbolischen Baurechtszins von Fr. 1.00 (Fran- ken eins 00/100) zu bezahlen. Der Baurechtszins ist jährlich und nachschüssig per 31.12. zur Zahlung fällig. Es erfolgt keine Rechnungsstellung seitens des Eigentümers. Damit der jährliche Einnahmeausfall für das baurechtsbelastete Grundstück in der Jahresrechnung der Stadt Gossau transparent ausgewiesen wird, legen die Vertragsparteien die Differenz zwischen dem festgelegten symbolischen Baurechtszins und dem marktüblichen Baurechtszins für 18'638 m2 ab Grundstück Nr. 1188 wie folgt fest: Der Baurechtszins berechnet sich aus dem Landwert von Fr. 220.-- pro m2 für die baurechtsbelastete Fläche des Grundstücks Nr. 1138 und dem Zinsfuss von 2.5 % (Mittelwert zwischen dem hypothekarischen Refe- renzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen und dem hypothekarischen Zinssatz der acrevis Bank AG, in Gossau SG). Der marktübliche Baurechtszins wird wie folgt berechnet: Landwert des nicht überbauten Grundstücks x 2.5%: Fr. 4'100’360.00 x 2.50 % = Fr. 102'509.00 (Franken eins null zwei fünf null neun 00/100) Bau- rechtszins pro Jahr Nach Abzug des symbolischen Baurechtszinses von Fr. 1.00 für das künftige Schulgelände in Arnegg beträgt der jährlich wiederkehrende Einnahmeausfall an Baurechtszinsen effektiv Fr. 102’508.00. Die Parteien erklären, dass der Kapitalwert dieses Baurechtes gemäss beiliegender Barwertberechnung, wel- che einen integrierenden Bestandteil dieses Baurechtsvertrages bildet, auf Fr. 3'291’539.-- (Franken drei zwei neun eins fünf drei neun 00/100) festgesetzt wird. Der Kapitalwert des Baurechtes bildet zugleich Basis für die Berechnung der Beurkundungs- und Grundbuchgebühren für dieses Rechtsgeschäft.
Baurechtszins. Für die ersten 10 Jahre, beginnend ab Grundbucheintrag, ist die Baurechtsberechtigte von der Bezahlung eines Baurechtszinses befreit. Nach Ablauf dieser 10 Jahre ist die Baurechtsberechtigte verpflichtet, der Grundeigentümerin einen jährlichen Baurechts- zins zu bezahlen. Dieser Baurechtszins wird aus der Verzinsung des Landwerts berechnet. Grundlagen für die Berechnung des Baurechtszinses bei Vertragsbeginn sind: Es werden 240 m2 als baurechtsbelastete Bodenfläche bestimmt. Der Basiswert entspricht einem Landwert von CHF 320.00 pro m2 und ergibt somit für 240 m2 Bodenfläche einen Gesamtwert von CHF 76'890.00. Als Kapitalzinssatz vereinbaren die Vertragsparteien einen festen Zinssatz von 1.25 Prozent (aktueller Referenzzinssatz). Der Baurechtszins ist ohne Aufforderung jährlich im Voraus, jeweils per 30. November zu bezahlen, erstmals per 30. November 2022 für das Jahr 2022. Verspätete Zahlungen unterliegen dem gesetzlichen Verzugszins. Der Baurechtszins basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Februar 2022, 102.4 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Bei einer Veränderung des Landesindexes um 5 Punkte ist der jährlich zu bezahlende Baurechtszins auf den folgenden 1. Januar anzupassen. Wird der Landesindex der Konsumentenpreise während der Dauer des Baurechtsvertrages auf eine neue Basis gestellt, so ist bei der nächsten Index- Anpassung des Baurechtszinses auf den neuen Basisindex zu wechseln.
Baurechtszins a) Der Baurechtszins wird wie folgt festgelegt: ohne Kinderverkehrsgarten mit Kinderverkehrsgarten Baurechtszins pauschal 1.- 5. Jahr pro Jahr CHF 80'000.00 CHF 100'000.00 Ab dem 6. Jahr zusätzlich pro Jahr CHF 2'500.00 CHF 2'500.00 Maximale Obergrenze des Baurechtszinses CHF 130'000.00 CHF 150'000.00
b) Zahlungsbeginn des Baurechtszinses ist nach der Betriebsaufnahme der Anlage.
c) Die unter Buchstabe (a) genannten Baurechtszinsen verstehen sich exklusive allfälliger Nebenkosten. Diese werden in einer separaten Vereinbarung geregelt.
Baurechtszins. Der Baurechtsnehmer hat dem Grundeigentümer, ab Datum der Eintragung dieses Vertrages ins Grundbuch, einen jährlichen Baurechtszins zu bezahlen. Dieser ist zahlbar im Voraus jeweils auf den 31. Dezember, erstmals innert 30 Tagen ab Erteilung der rechtskräftigen Baubewilligung für die Restdauer des Kalenderjahres. Der jährliche Baurechtszins für das Grundstück Nr. D2117 beträgt CHF 32'959.50 (Schweizer Franken zweiunddreissigtausendneunhundertneunundfünfzig 50/100). Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Der Baurechtszins wird von den Vertragsparteien aufgrund der nachfolgenden Regeln bemessen und angepasst: Bemessungsgrundlage für den Baurechtszins sind der Faktor 0.7 (=Reduktion um 30 %), der Bodenwert und der um 1 % erhöhte Referenzzinssatz des Bundes für Wohnbauten (=Referenzzinssatz), auf Viertelprozente auf- oder abgerundet. Faktor: 0.7 (Reduktion um 30 %) Bodenwert: 3‘139 m2 Baurechtsfläche x CHF 500.00 pro m2 = CHF 1‘569‘500.00 Zinssatz: 1.25 % Referenzzinssatz + 1 % = 2.25 % ⇨ Minimalzinssatz 3 % Faktor x Bodenwert x Referenzzinssatz = Baurechtszins Die Reduktion um 30% wird seitens der Grundeigentümer unter folgenden Bedingungen gewährt: - Die Gemeinde Arosa tritt als alleinige Bauherrin auf; - Die Gemeinde Arosa realisiert preisgünstigen Wohnraum und - Die Gemeinde Arosa versucht wann immer möglich Mietinteressenten zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer persönlichen Situation auf preisgünstigen Wohnraum angewiesen sind. Sollten die obigen Bedingungen im Verlauf der Baurechtsdauer vom Baurechtsnehmer nicht mehr erfüllt werden, entfällt die Ermässigung des Baurechtszinses per sofort. In diesem Fall wird der reduzierte Faktor von 0.7 bei der nächsten Rechnungstellung folglich auf 1 erhöht. Der Baurechtszins wird alle fünf Jahre, erstmals zehn Jahre nach Eintragung des Baurechts im Grundbuch, den im Anpassungszeitpunkt geltenden Werten (Faktor, Verkehrswert des Bodens, Referenzzinssatz) angepasst. Hierfür ist der Verkehrswert des Bodens gemäss amtlicher Schätzung des kantonalen Amtes für Immobilienbewertung neu zu bestimmen. Massgebend ist der Wert, der ein Dritter für die entsprechende Landfläche in unüberbautem Zustand bezahlen würde. Die Kosten für die Schätzung gehen zulasten des Baurechtsnehmers. Der bei Abschluss dieses Vertrages geltende Baurechtszins gilt als Mindestzins und darf nicht unterschritten werden. Ebenso gilt ein Mindestzinssatz von 3 %, der nicht unterschritten werden darf.
Baurechtszins. Die Vertragsteile kommen überein, dass der Baurechtszins von der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002) an den Baurechtsgeber (Eigentümer der Stammeinlage) bezahlt wird. Die Eigentümergemeinschaft wird ihrerseits die dafür erforderlichen Beträge den Wohnungs- eigentümern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile im Rahmen der monatlichen Wohnbeiträge vorschreiben.
Baurechtszins. 4.1 Für die Einräumung des Baurechts bezahlt die Baurechtnehmerin dem Kanton einen Baurechtszins. Dieser wird aufgrund des per 1. Januar 1998 im Inventar des Kantons eingesetzten Buchwertes des Landes, entsprechend den Gestehungskosten, korrigiert um allfällige Zu- und Abgänge, und des Hypothekarzinssatzes für Wohnbauten der Ba- sellandschaftlichen Kantonalbank berechnet. Der Baurechtszins ist nachschüssig auf den 31. Dezember jeden Jahres, erstmals auf den 31. Dezember 2001, an das Amt für Liegenschaftsverkehr, Liestal, zu zahlen. Die Zinspflicht beginnt am 1. Januar 2001.
4.2 Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, erstmals auf den 1. Januar 2006, kann eine Neu- festsetzung des Baurechtszinses vorgenommen werden. Der neue Baurechtszins hat sich nach dem dannzumal im Inventar des Kantons eingesetzten Buchwert, korrigiert um die Zu- und Abgänge von Grundstücken, und dem am Anpassungszeitpunkt geltenden Zins- satz für erste Hypotheken für Wohnbauten der Basellandschaftlichen Kantonalbank zu richten. Als Zinssatz wird gestützt auf § 6 Abs. 1 der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz vom 26. November 1996 nicht der Satz für gewerbliche Nutzung, sondern der Satz für Wohn- bauten angewendet, da die Abwasserbehandlung und die Abfallentsorgung durch die IBBL im öffentlichen Interesse ist.
4.3 Wird das Baurecht gemäss Art. 3.1 hievor verlängert, gelten für die Neufestsetzung des Baurechtszinses aus Anlass der Verlängerung und während deren Dauer die vorste- henden Bedingungen sinngemäss.
Baurechtszins. Die Baurechtsnehmerin bezahlt dem Baurechtsgeber ab Datum der Grundbucheintragung des Baurechtsvertrags bis zum Ablauf des Baurechts einen Baurechtszins von mindestens 830 000.– Franken pro Jahr. Diesem Baurechtszins liegen ein Basislandwert von 29,7 Millionen Franken sowie ein Verzinsungssatz von 2,8 Prozent zugrunde. Der Baurechtszins wird alle fünf Jahre angepasst, wobei der vorgenannte Anfangs- Baurechtszins zu keiner Zeit unterschritten wird. Bei der Anpassung werden hinsichtlich des Landwerts 50 Prozent der eingetretenen Veränderung beim Landesindex der Konsumenten- preise berücksichtigt. Bei der Anpassung des Verzinsungssatzes fliessen die Veränderungen des hypothekarischen Referenzzinssatzes ein. Der zu bezahlende Baurechtszins sowie die weiteren aus dem Baurechtsvertrag entstehenden Verpflichtungen der Baurechtsnehmerin werden mit einem im Grundbuch einzutragenden Grundpfandrecht zu Gunsten des Baurechtsgebers sichergestellt.
Baurechtszins. − Baurechtszins: CHF … (Franken …) pro Jahr − Zahlungsmodus: Jeweils ½ (ein Zweitel) des Jahres-Baurechtszinses per 30. (dreissigsten) Juni und 31. (einunddreissigsten) De- zember, nachschüssig Baurechtszinspfand- recht: CHF …. ( Franken …) im 1. (ersten) Rang
Baurechtszins. − Baurechtszins: CHF … (Franken …) pro Jahr mit Staffelung: − 1.-4. Jahr: CHF…. pro Jahr (50 %) − 5.-8. Jahr: CHF…. pro Jahr (75%) − 9.+10. Jahr: CHF…. pro Jahr (100 %) − Zahlungsmodus: Jeweils ½ (ein Zweitel) des Jahres-Baurechtszinses per 30. (dreissigsten) Juni und 31. (einunddreissigsten) Dezember, nachschüssig Baurechtszinspfandrecht CHF …. ( Franken …) im 1. (ersten) Rang