Heimfallentschädigung Musterklauseln

Heimfallentschädigung. Nach Ablauf der Baurechtsdauer fallen die Bauwerke der Grundeigentü- xxxxx xxxx und werden zu Bestandteilen der Liegenschaft Nr. yyy (Art. 779c ZGB). Für die heimfallenden Gebäude leistet die Grundeigen- tümerin dem Bauberechtigten eine Entschädigung im Umfang des dann- zumaligen landwirtschaftlichen Ertragswerts der Gebäude. Die Heimfallentschädigung ist innert zwei Monaten seit Ablauf des Bau- rechts an den Bauberechtigten zu bezahlen. Diese Vereinbarung ist im Grundbuch vorzumerken. Es kann auch eine andere Entschädi- gung oder der Verzicht auf eine Ent- schädigung vereinbart werden. Es können Vereinbarungen zur Bewäl- tigung von Meinungsverschiedenhei- ten vereinbart werden (z.B. Mediation, Schiedsgericht). Es können Vereinbarungen zur Wie- derherstellung des ursprünglichen Zu- standes vereinbart werden.
Heimfallentschädigung. Der Heimfall nach 66 Jahren am 31. Dezember 2089 Der Heimfall nach 66 Jahren erfolgt mit Heimfallentschädigung. Zur Berechnung der Heimfallentschädigung ist der Verkehrswert der Bauten ohne Berücksichtigung des Landwerts zu ermitteln. Der Verkehrswert wird gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Schätzungslehre ermittelt und entspricht dem unter normalen Verhältnissen auf dem freien Markt erzielbaren Preis. Die Parteien setzen in gegenseitigem Einverständnis den Verkehrswert bis zum 30. Juni 2089 fest. Ohne Einigung wird der Verkehrswert durch eine unabhängige, von beiden Seiten anerkannte Stelle bis zum 31. Dezember 2080 ermittelt (1. Priorität). Wenn keine Einigung erzielt wird, kann mit 2. Priorität eine kantonale Instanz beigezogen werden. Bei der Verkehrswertschätzung wird eine Wertverminderung der heimzufallenden Baute bis zum Baurechtsende berücksichtigt. Der Heimfall nach 99 Jahren am 31. Dezember 2122. Der Heimfall nach 99 Jahren erfolgt ohne Gebäude (keine Heimfallentschädigung). Der Abbruch der Baute erfolgt durch die Baurechtnehmerin auf deren Kosten bis zum 31. Dezember 2122. Auf Antrag der Baurechtgeberin kann der Heimfall der Baute mit Heimfallentschädigung erfolgen. Der Antrag der Baurechtgeberin hat spätestens bis zum 31. Dezember 2112 - 10 Jahre vor Beendigung des 99-jährigen Baurechtsvertrages zu erfolgen. Zur Berechnung der Heimfallentschädigung ist der Verkehrswert der Bauten ohne Berücksichtigung des Landwerts zu ermitteln. Der Verkehrswert wird gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Schätzungslehre ermittelt und entspricht dem unter normalen Verhältnissen auf dem freien Markt erzielbaren Preis. Die Parteien setzen in gegenseitigem Einverständnis den Verkehrswert bis zum 30. Juni 2111 fest. Ohne Einigung wird der Verkehrswert durch eine unabhängige, von beiden Seiten anerkannte Stelle bis zum 31. Dezember 2111 ermittelt (1. Priorität). Wenn keine Einigung erzielt wird, kann mit 2. Priorität eine kantonale Instanz beigezogen werden. Bei der Verkehrswertschätzung wird eine Wertverminderung der heimzufallenden Baute bis zum Baurechtsende berücksichtigt.
Heimfallentschädigung. Die Höhe der Heimfallentschädigung wird nach der für den ordentlichen Heimfall getroffenen Regelung ermittelt. Ein schuldhaftes Verhalten der Baurechtsnehmerin kann gemäss Art. 779g Abs. 1 ZGB zu einer Herabsetzung der Entschädigung führen. Die beim Heimfall des Baurechts geschuldete Entschädigung ist von der Baurechtsnehmerin in erster Linie für die Rückzahlung von Grundpfandschulden zu verwenden. Die Grundeigentümerin ist berechtigt, allfällige Guthaben bei der Baurechtsnehmerin mit der Heimfallentschädigung zu verrechnen.
Heimfallentschädigung. Bei Ablauf des Baurechts ist eine Heimfallentschädigung in der Höhe von 80 Prozent des dannzumaligen Zustandswerts der heimfallenden Bauten und Anlagen auszurichten.
Heimfallentschädigung. Die Grundeigentümerin bezahlt der Baurechtsnehmerin eine Heimfallentschädigung von 90% des dannzumaligen Verkehrswertes der Baute. Der Verkehrswert wird gemäss den allgemeinen Grundsätzen der Schätzungslehre bestimmt. Die Parteien treten zwei Jahre vor Ablauf des Baurechts in Verhandlungen und setzen den Verkehrswert im gegenseitigen Einvernehmen fest. Können sich die Parteien nicht einigen, ist der Verkehrswert durch die kantonale Schätzungskommission zu ermitteln.

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  • Entschädigung Du erklärst dich damit einverstanden, uns von sämtlichen Ansprüchen, Verbindlichkeiten, Schäden, Verlusten und Kosten im Zusammenhang mit deiner Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der geltenden Gesetze, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und Datenschutzrechte, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Du wirst uns unverzüglich unsere Schäden, Verluste, Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit oder aus solchen Ansprüchen erstatten.

  • Abfallentsorgung Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des AN Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle - vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung - auf eigene Kosten gemäß den abfallrechtlichen Vorschriften.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.

  • Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.