Baustellenbüro Musterklauseln

Baustellenbüro. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ der Arbeiten richtet, mindestens aber an Tag/en pro Woche. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen. Der Auftragnehmer hat durch mindestens fachlich geeignete Mitarbeiter während des Betriebs der Baustelle im Baustellenbüro präsent zu sein.
Baustellenbüro. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ab der Leistungsstufe 4 bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.
Baustellenbüro. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ der Arbeiten richtet,
Baustellenbüro. Das Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung, Fernmeldeanschluss, Heizung und Unterhaltung werden vom Auftraggeber bereitgestellt. Bürogeräte und Material sind vom Auftragnehmer zu stellen. Das Baubüro wird vom Auftraggeber nicht versichert. Es ist ▇▇▇▇▇ des Auftragnehmers, die Geschäftsunterlagen vor Untergang, Diebstahl und Schädigung zu schützen.
Baustellenbüro. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ein Baustellenbüro auf oder in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft ausreichend zu besetzen.
Baustellenbüro. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baustellenbüro zu unterhalten. Er hat ausreichende Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem ▇▇▇▇▇▇▇▇ der Arbeiten richtet, mindestens aber an 1 Tag pro Woche, sofern in der Abrufvereinbarung keine abweichende Festlegung erfolgt. Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), insbesondere nach Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1-16 HOAI und nach Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 1 Gebäude und Innenräume (§§ 33-37 HOAI). Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar, das wie folgt vereinbart wird:
Baustellenbüro. Die Baustelleneinrichtung des Auftragnehmers hat die Vorgaben des Baustelleneinrichtungsplans zu berücksichtigen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Den Weisungen der Objektüberwachung und der Projektsteuerung ist Folge zu leisten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit Objektüberwachung und Projektsteuerung des Auftraggebers vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.