Bedarfsverkehre Musterklauseln

Bedarfsverkehre. Die Verkehrsunternehmen im Bereich des VRR können lokal so genannte Linienbedarfsver- kehre einrichten. Hierzu gehört das Anruf-Sammel-Taxi (AST) und der On-Demand-Bus. Die Bedienungsbereiche werden örtlich bekannt gegeben. Für die Benutzung der Linienbedarfs- verkehre gelten die Beförderungsbedingungen und die Tarifbestimmungen, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.
Bedarfsverkehre. Die Verkehrsunternehmen im Bereich des VRR können lokal so genannte Linienbedarfsverkehre einrichten, die der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines festgelegten Gebietes und festgelegter Bedienzeiten dienen. Hierzu gehören das Anruf-Sammel-Taxi (AST) und der On-Demand-Bus. Die Bedienungsbereiche werden örtlich bekannt gegeben. Für die Benutzung der Linienbedarfsverkehre gelten die Beförderungsbedingungen und die Tarifbestimmungen, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.
Bedarfsverkehre. In Kooperation mit Taxi-Unternehmen sind von der SSB Ruftaxi-Verkehre vorzuhalten, die das ÖPNV-Angebot mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nachfragegerecht er- gänzen. Fahrtwünsche mit diesen Ruftaxi-Verkehren sind 20 Minuten im Voraus anzu- melden, für die Nutzung gilt der VVS-Tarif. Folgende Ruftaxi-Verkehre sind vorzuhalten: • Ruftaxi Königsträßle als zusätzliche Erschließung ergänzend zur Stadtbahnlinie U8 • ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ – Rotenberg als Anschluss vom Nachtbusverkehr • Ruftaxi Hedelfingen – Rohracker als Anschluss vom Nachtbusverkehr Für den Anmeldevorgang sowie die Fahrtdurchführung und Linienverlaufsgestaltung können zukünftig auch neue Verfahren zum Einsatz kommen, sofern gewährleistet ist, dass dadurch die Verfügbarkeit und Attraktivität dieser Verkehre nicht beeinträchtigt wird.