Sonstige Bestimmungen Musterklauseln

Sonstige Bestimmungen. 12.1 Form‌ Abänderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, sowie aufgrund dieses Vertrages abgegebene Erklärungen müssen – sofern nicht spezielle Verfahrens- und Formvorschriften in diesem Vertrag vorgesehen sind – schriftlich, nicht aber unterschriftlich abgegeben werden. Klargestellt wird, dass Abänderungen, Ergänzungen und Erklärungen durch E-Mail und Telefax als schriftlich gelten. Bei Gefahr in Verzug (z.B. während einer Veranstaltung) genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner oder an seinen Bevollmächtigten. Abgesehen davon besteht die unwiderlegliche Vermutung, dass die Vertragsparteien von diesem Schriftformgebot nicht abweichen wollen. Klargestellt wird, dass dieses Schriftformgebot der Regelung der Vergütung von Leistungen bei rechtswidriger Inanspruchnahme nicht entgegensteht. 12.2 Gerichtsstand‌ Die Parteien vereinbaren als ausschließlichen Gerichtsstand das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien. 12.3 Anwendbares Recht‌ Dieser Vertrag einschließlich aller Fragen seiner Wirksamkeit unterliegt ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss von Kollisionsregelungen, die zur Anwendung ausländischen Rechts führen würden sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 12.4 Authentischer Text‌ Werden neben der deutschen Sprache auch andere Sprachen in der Vertragsbeziehung verwendet, so ist stets die deutsche Fassung die einzig verbindliche Fassung des Textes. 12.5 Erfüllungsort‌ Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden Verbindlichkeiten ist Wien. 12.6 Zustellungen‌ Alle Schriftstücke können rechtswirksam an die in den im Vertrag vereinbarten Kontaktdaten des Vertragspartners zugestellt werden. Der Vertragspartner trägt das Beförderungsrisiko. Der Vertragspartner hat Änderungen seiner Kontaktdaten der IAKW-AG bekannt zu geben. 12.7 Aufrechnungsverbot‌ Eine Aufrechnung von Ansprüchen des Vertragspartners/ Austellers gegen Zahlungsansprüche der IAKW-AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen des Vertragspartners wegen Ansprüchen des Vertragspartners ist stets ausgeschlossen. 12.8 Zessionsverbot‌ Ohne schriftliche Zustimmung durch die IAKW-AG kann der Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte abtreten oder durch Dritte ausüben lassen. Selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc., haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen gegenüber der IAKW-AG zur u...
Sonstige Bestimmungen. 15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages den Marktregeln widersprechen oder keine entsprechende Regelung ent- halten, dann gilt − außer gegenüber Konsumenten − jene Regelung als vereinbart, die den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages rechtsungültig sein, so wird der übrige Teil die- ser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrags dadurch nicht berührt. 15.2. Aufgrund der Belieferung des Kunden mit Erdgas durch MONTANA ist die mittelbare Zugehörigkeit des Kunden zu jener Bilanzgruppe, der MONTANA angehört, gegeben. 15.3. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen bzw. des Vertrages entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht Wien Innere Stadt. Für Klagen gegen Verbraucher gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag ist ausschließlich österreichi- sches Recht anzuwenden.
Sonstige Bestimmungen. 16 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform. § 17 Gerichtsstand
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS. 9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklä-rungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwer-kes verantwortlich zeichnet. 8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß. 8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten. 8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
Sonstige Bestimmungen. 36 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz (1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allgemei- nen Strafrecht muss gewährleistet sein. (2) Die Ärzte verpflichten sich untereinander sowie gegenüber anderen Ärzten sowie sonsti- gen Leistungserbringern und Patienten bei ihrer Tätigkeit die für die Phase der Datenver- arbeitung personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltenden Vorschriften da- tenschutzrechtlichen Vorschriften nach der DS-GVO für die Datenverarbeitung zu beach- ten. Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personenbezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieser Vereinbarung vorzunehmen. (1) Die KVWL liefert nach § 295 Abs. 2 Satz 3 SGB V quartalsbezogen, spätestens nach Er- stellung der Honorarbescheide für die Ärzte, die erforderlichen Abrechnungsdaten versi- chertenbezogen an die teilnehmenden Krankenkassen. Die Datenübermittlung erfolgt nach den Regelungen des zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Vertrages über den Datenaus- tausch auf Datenträgern. (2) Die Krankenkassen bieten dem koordinierenden Arzt versichertenbezogene Unterstützung bei der Durchführung der DMP an. (3) Soweit die Krankenkassen aufgrund von versichertenbezogenen Informationen tätig wer- den, erfolgt dies im Sinne der zwischen Arzt und Patientin vereinbarten Behandlungsziele. Wird die Krankenkasse gegenüber ihren Versicherten zur Unterstützung der Behand- lungsziele über das Versenden von Patienteninformationen hinaus tätig und ist das Arzt- /Patienten-Verhältnis unmittelbar berührt, ist der koordinierende Gynäkologe hierüber im Sinne einer Abstimmung vorher zu informieren. (4) Verhaltensweisen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Abstimmung nach Absatz 3 Satz 2 dem Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit widersprechen, sind kurzfris- tig vom koordinierenden Arzt der KVWL und von den Krankenkassen/-verbänden mitzutei- len. Die KVWL und der betroffene Verband entscheiden über eine bilaterale Klärung oder Einberufung des Gemeinsamen Ausschusses nach § 38. (5) Die KVWL und die Krankenkassen/-verbände werden sich mit an sie herangetragenen Be- anstandungen unverzüglich mit dem Ziel einer Verständigung befassen. (1) Zur Klärung von Auslegungsfragen, Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und Bera- tung bei Verstößen gegen diese Vereinbarung kön...
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit wird dadurch Genüge getan, dass die Parteien die von ihnen jeweils im Original unterfertigten gleichlautenden Urkunden der anderen Partei mittels Telefax oder als Scan digital übermitteln. Die Parteien erkennen an, dass die von autorisierten Personen verwendete elektronische Signatur (z.B. Adobe Acrobat Acrobat Sign, DocuSign oder ähnliche, die die Identifizierung des Ausstellers und die Integrität des Dokuments gewährleisten) für den Abschluss eines Vertrages oder Einzelauftrages und für alle mit diesem Vertrag zusammenhängenden Dokumenten, ausreichend und verbindlich ist, insbesondere auch für Dokumente, für die die Schriftform verlangt wird oder die von den Parteien unterzeichnet werden müssen. 19.2. Einzelaufträge müssen, um wirksam zu werden, über vertrauenswürdige elektronische Systeme (wie z.B. Electronic Data Interchange oder dergleichen) oder schriftlich übermittelt werden. Digital übermittelte Erklärungen – wie z.B. über Telefax oder E-Mail – sind für das Erfordernis der Schriftform ausreichend. Änderungen und Ergänzungen jeder Vertragsbeziehung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform und müssen von allen Parteien unterzeichnet sein. Diesem Erfordernis der Schriftlichkeit wird ebenfalls dadurch Genüge getan, dass die Parteien die von ihnen jeweils im Original unterfertigten gleichlautenden Urkunden der anderen Partei mittels Telefax oder als Scan digital übermitteln. Auf die Schriftform kann jeweils nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. 19.3. Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder der Einzelaufträge ganz oder teilweise unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch jene wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt, falls sich in diesen AGB bzw. in einem Einzelauftrag eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergeben sollte. 19.4. Überschriften in diesen AGB dienen nur der Übersichtlichkeit, nicht aber zur Auslegung. 19.5. Name und Logo der jeweils anderen Partei dürfen nach schriftlicher Freigabe in Referenzlisten der jeweils anderen Partei abgebildet werden.
Sonstige Bestimmungen. Unsere Verantwortung umfasst ausschließlich die passive Glasfaser- Infrastruktur und endet beim Übergabepunkt (sofern Sie die Zuleitung des Leerrohrs zum Hausanschlusskasten gemäß Ihrer Bestellung herstellen) bzw. beim Hausanschlusskasten (sofern wir die Zuleitung des Leerrohrs zum Hausanschlusskasten gemäß Ihrer Bestellung herstellen). Diese Herstellung erfolgt beispielsweise mittels Erdrakete, Spülbohrung oder im Wege einer offenen Grabung. Wir haften nicht für von Ihnen beauftragte Arbeiten, z. B. für Vorarbeiten gemäß Pkt. 2, und übernehmen dafür auch keine Kosten. Gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz sind, haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Das gesamte Netz bleibt unser Eigentum; dies gilt insbesondere auch für die auf Ihrem Grundstück verlegten Glasfasern. Die nachfolgenden Absätze dieses Pkt. 5 gelten nicht für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetzes sind: Für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten zwischen uns und Ihnen wird das am Standort der Herstellung sachlich und örtlich zuständige Gericht in Österreich als Gerichtsstand und österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen vereinbart. Dieser Vertrag gibt den Willen der Vertragsparteien vollständig wieder, sonstige schriftliche oder mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. Es gelten ausschließlich die hier genannten Vertragsbedingungen. Erklärungen zu diesem Vertrag sind nur schriftlich (inkl. E-Mail) wirksam. Vertragsänderungen und das Abgehen vom Schriftformerfordernis benötigen die Unterfertigungen sämtlicher Vertragsparteien. Wir sind berechtigt, den mit Ihnen abgeschlossenen Vertrag auf mit uns verbundene Unternehmen zu übertragen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen aufrecht. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem ursprünglichen Parteiwillen am nächsten kommt oder welche die Parteien vereinbart hätten, wäre ihnen die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bekannt gewesen.
Sonstige Bestimmungen. 18.1. Der Kunde hat der go green energy Änderungen seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsadresse, seiner E-Mail-Adresse (bei Online- Rechnung) und seiner Bankverbindung (bei Abbuchungsauftrag) unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche, der go green energy mitzuteilen, wobei sämtliche Schriftstücke der go green energy als dem Kunden zugegangen gelten, wenn sie an der vom Kunden zuletzt bekannt gegebenen Adresse (Postadresse, E-Mail-Adresse, Kundenserviceportal) einlangen. Sofern der Kunde ausdrücklich einwilligt, erhält er auch AGB- Änderungen, Information zur Teilbetragszahlung oder Rechnungen an Stelle einer schriftlichen Mitteilung über das Kundenserviceportal. Kurzzeitige Beeinträchtigungen in der Verfügbarkeit des Kundenserviceportal berechtigen den Kunden nicht zur außerordentlichen Kündigung bzw. Vertragsauflösung. 18.2. Sämtliche Erklärungen und Mitteilungen des Kunden betreffend Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags und/oder dieser AGB bedürfen der Schriftform (Brief, Fax, E-Mail) bzw. können formfrei elektronisch abgegeben werden. Erklärungen der go green energy werden auch dann wirksam, wenn diese mündlich gegenüber dem Kunden abgegeben werden. Stand: 15.03.2022 18.3. Die Qualität der vom Kunden aus dem Netz abgenommenen Energie richtet sich nach der vom – für die Anlage des Kunden verantwortlichen – örtlichen Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Qualität. 18.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig oder un- durchsetzbar werden, z. B. weil die gesetzlichen Regeln oder Vorschriften der Kontrollbehörden geändert werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien vereinbaren, die ungültigen Bestimmungen durch gültige zu ersetzen. 18.5. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UNK). Für Unternehmen und Kleinunternehmen wird als Gerichtsstand ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart. 18.6. Anfragen und Beschwerden von Kunden können schriftlich, elektronisch unter xxxxx://xxxxxx.xxxxxxxxxxxxx.xx oder service@ xxxxxxxxxxxxx.xx, telefonisch unter 05 78 05 500 oder persönlich am Sitz der go green energy entgegengenommen werden. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können sowohl der Kunde als auch go green energy Streit- oder...