Sonstige Bestimmungen Musterklauseln

Sonstige Bestimmungen. 19.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien sind in der Vertragsurkunde des Einzelvertrags und seinen Anla- gen enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht. 19.2. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages be- dürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. 19.3. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der SWS abtre- ten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. 19.4. Die SWS ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten Subunternehmer einzuschalten. 19.5. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Rechtsnormen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen; die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlos- sen. 19.6. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffent- lichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitig- keiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz der vertragsschließenden Gesellschaft der SWS-Unternehmensgruppe (SWS). Die SWS ist jedoch auch berechtigt, nach ihrer Xxxx den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 19.7. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertra- ges unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder eine Xxxxx aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die der gesetzlichen Re- gelung entspricht. Sollten die Parteien in der vertraglichen
Sonstige Bestimmungen. 15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages den Marktregeln widersprechen oder keine entsprechende Regelung ent- halten, dann gilt − außer gegenüber Konsumenten − jene Regelung als vereinbart, die den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages rechtsungültig sein, so wird der übrige Teil die- ser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrags dadurch nicht berührt. 15.2. Aufgrund der Belieferung des Kunden mit Erdgas durch MONTANA ist die mittelbare Zugehörigkeit des Kunden zu jener Bilanzgruppe, der MONTANA angehört, gegeben. 15.3. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit den Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen bzw. des Vertrages entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht Wien Innere Stadt. Für Klagen gegen Verbraucher gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung gemäß § 14 KSchG. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vertrag ist ausschließlich österreichi- sches Recht anzuwenden.
Sonstige Bestimmungen. 16 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform. § 17 Gerichtsstand
Sonstige Bestimmungen. 9.1 Der FILMHERSTELLER ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat zudem das Recht, das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der FILMHERSTELLER sowie die an der Herstellung des Filmwerkes beteiligten Urheber (Regie, Kamera, Schnitt, Post-Pro duktion etc.) und ausübenden Künstler (Darsteller etc.) räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt berechtigt, das Filmwerk einschließlich der darin enthaltenen Kennzeichen des Auftraggebers wie Namen und Marke zum Zweck der Eigenwerbung (Referenzwerbung) zu vervielfältigen und zu verbreiten, öffentlich vorzuführen oder vorführen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des FILMHERSTELLERS oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z. B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). 9.2 Änderungen des Filmherstellungsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Filmherstellungsvertrages oder eine Ziffer dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 9.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist der Hauptsitz des FILMHERSTELLERS. 9.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des FILMHERSTELLERS zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat deutsches Recht zur Anwendung zu bringen. Dies gilt auch wenn der
Sonstige Bestimmungen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss aller Kollisions- normen des internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das für 0000 Xxxx sachlich zuständige Gericht. Für Klagen gegen Xxxxxx, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gilt gem. § 14 KSchG der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung. Der Kunde hat Änderungen seiner Anschrift der Dienstleisterin umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Meldung der Änderung, gelten Schriftstücke als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekanntge- gebene Adresse gesandt wurden. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gesendet wurden. Bei Ver- brauchern gilt sie erst dann als zugegangen, wenn sie vom Ver- braucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann (§ 12 ECG). Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam, rechtsungültig oder undurchführbar werden, so bleibt der übrige Teil dieser AGB davon unberührt. An die Stelle dieser Bestimmung tritt eine wirksame, die der Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt nicht für Verbrau- cher.
Sonstige Bestimmungen. 36 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz (1) Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht nach der Berufsordnung und dem allge- meinen Strafrecht muss gewährleistet sein. (2) Die Ärzte verpflichten sich untereinander sowie gegenüber anderen Leistungserbringern und Patienten bei ihrer Tätigkeit die für die verschiedenen Phasen der Datenverarbei- tung personenbezogener Daten und der Datensicherheit geltenden datenschutzrechtli- chen Vorschriften der DS-GVO und die besonderen sozialrechtlichen Vorschriften für die Datenverarbeitung zu beachten. Sie treffen die hierfür erforderlichen technischen und or- ganisatorischen Maßnahmen. Sie verpflichten sich weiter, Übermittlungen von personen- bezogenen Versichertendaten ausschließlich zur Erfüllung dieser Vereinbarung vorzu- nehmen. (1) Die KVWL liefert nach § 295 Abs. 2 Satz 3 SGB V quartalsbezogen, spätestens nach Er- stellung der Honorarbescheide für die Ärzte, die für das Programm erforderlichen Ab- rechnungsdaten gemäß Formblatt 3, Kontenart 404, bis zur 6. Stelle versichertenbezo- gen an die teilnehmenden Krankenkassen. (2) Die Krankenkassen bieten dem koordinierenden Arzt versichertenbezogene Unterstüt- zung bei der Durchführung der DMP an. (3) Soweit die Krankenkassen aufgrund von arzt-/versichertenbezogenen Informationen im Rahmen der Versorgungsoptimierung tätig werden (z.B. Gesundheits-Coaching, Ge- sundheitstipps, Reminderprozesse), erfolgt dies im Sinne der zwischen Arzt und Patient vereinbarten Behandlungsziele. (4) Verhaltensweisen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Abstimmung nach Ab- satz 3 dem Gebot einer vertrauensvollen Zusammenarbeit widersprechen, sind kurzfris- tig vom koordinierenden Arzt der KVWL bzw. von den Krankenkassen/-verbänden ge- genseitig mitzuteilen. Die KVWL und die/der betroffene Krankenkassen/-verband ent- scheiden über eine bilaterale Klärung. (5) Die KVWL und die Krankenkassen/-verbände werden sich mit an sie herangetragenen Beanstandungen unverzüglich mit dem Ziel einer Verständigung befassen. (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.07.2021 in Kraft und löst die DMP-Vereinbarungen Dia- betes mellitus Typ 1 und Typ 2 in der Fassung vom 01.07.2017 einschließlich der 9. Än- derungsvereinbarung ab. (2) Die Anwendung der Regelungen dieser Vereinbarung in Bezug auf die jeweilige Kran- kenkasse setzt voraus, dass diese über ein zugelassenes DMP verfügt. Die Regelungen dieser Vereinbarung zum Datenfluss (Abschnitt VII bis IX) sind Bestandteil der zwischen den jeweiligen Vertr...
Sonstige Bestimmungen. 19.1. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit wird dadurch Genüge getan, dass die Parteien die von ihnen jeweils im Original unterfertigten gleichlautenden Urkunden der anderen Partei mittels Telefax oder als Scan digital übermitteln. Die Parteien erkennen an, dass die von autorisierten Personen verwendete elektronische Signatur (z.B. Adobe Acrobat Acrobat Sign, DocuSign oder ähnliche, die die Identifizierung des Ausstellers und die Integrität des Dokuments gewährleisten) für den Abschluss eines Vertrages oder Einzelauftrages und für alle mit diesem Vertrag zusammenhängenden Dokumenten, ausreichend und verbindlich ist, insbesondere auch für Dokumente, für die die Schriftform verlangt wird oder die von den Parteien unterzeichnet werden müssen. 19.2. Einzelaufträge müssen, um wirksam zu werden, über vertrauenswürdige elektronische Systeme (wie z.B. Electronic Data Interchange oder dergleichen) oder schriftlich übermittelt werden. Digital übermittelte Erklärungen – wie z.B. über Telefax oder E-Mail – sind für das Erfordernis der Schriftform ausreichend. Änderungen und Ergänzungen jeder Vertragsbeziehung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform und müssen von allen Parteien unterzeichnet sein. Diesem Erfordernis der Schriftlichkeit wird ebenfalls dadurch Genüge getan, dass die Parteien die von ihnen jeweils im Original unterfertigten gleichlautenden Urkunden der anderen Partei mittels Telefax oder als Scan digital übermitteln. Auf die Schriftform kann jeweils nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. 19.3. Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB und/oder der Einzelaufträge ganz oder teilweise unwirksam sind, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch jene wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt, falls sich in diesen AGB bzw. in einem Einzelauftrag eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergeben sollte. 19.4. Überschriften in diesen AGB dienen nur der Übersichtlichkeit, nicht aber zur Auslegung. 19.5. Name und Logo der jeweils anderen Partei dürfen nach schriftlicher Freigabe in Referenzlisten der jeweils anderen Partei abgebildet werden.
Sonstige Bestimmungen. Unsere Verantwortung umfasst ausschließlich die passive Glasfaser- Infrastruktur und endet beim Übergabepunkt (sofern Sie die Zuleitung des Leerrohrs zum Hausanschlusskasten gemäß Ihrer Bestellung herstellen) bzw. beim Hausanschlusskasten (sofern wir die Zuleitung des Leerrohrs zum Hausanschlusskasten gemäß Ihrer Bestellung herstellen). Diese Herstellung erfolgt beispielsweise mittels Erdrakete, Spülbohrung oder im Wege einer offenen Grabung. Wir haften nicht für von Ihnen beauftragte Arbeiten, z. B. für Vorarbeiten gemäß Pkt. 2, und übernehmen dafür auch keine Kosten. Gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz sind, haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Das gesamte Netz bleibt unser Eigentum; dies gilt insbesondere auch für die auf Ihrem Grundstück verlegten Glasfasern. Die nachfolgenden Absätze dieses Pkt. 5 gelten nicht für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetzes sind: Für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten zwischen uns und Ihnen wird das am Standort der Herstellung sachlich und örtlich zuständige Gericht in Österreich als Gerichtsstand und österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen vereinbart. Dieser Vertrag gibt den Willen der Vertragsparteien vollständig wieder, sonstige schriftliche oder mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. Es gelten ausschließlich die hier genannten Vertragsbedingungen. Erklärungen zu diesem Vertrag sind nur schriftlich (inkl. E-Mail) wirksam. Vertragsänderungen und das Abgehen vom Schriftformerfordernis benötigen die Unterfertigungen sämtlicher Vertragsparteien. Wir sind berechtigt, den mit Ihnen abgeschlossenen Vertrag auf mit uns verbundene Unternehmen zu übertragen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nichtig oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen aufrecht. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem ursprünglichen Parteiwillen am nächsten kommt oder welche die Parteien vereinbart hätten, wäre ihnen die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bekannt gewesen.
Sonstige Bestimmungen. Im Falie eines Vertragsbruchs oder angedrohten Vertragsbruchs ist die geschadigte Partei berechtigt, einen Unterlassungsanspruch oder eine ZwischenverfOgung zu begehren bzw. ein gleichwertiges Rechtsmittel beim zustandigen Gericht zu erwirken. Sollten einzelne Bestimmurigen dieses Vertrages unwirksam oder undurchfUhrbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchfi.lhrbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Obrigen unberOhrt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchfUhrbaren Bestimmung soil diejenige wirksame und durchfuhrbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nachsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchfuhrbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend fur den Fall, dass sich der Vertrag als IGckenhaft erweist. Jegliche Anderungen oder Erganzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Der Beginn von KUndlgungsfristen oder anderen Benachrichtigungen ist ein Werktag zu regularen Betriebszeiten und die Frist 1st exklusive Samstage, Sann- und Feiertage. Nominierte Verbindungspersonen der Parteien: ' ,,. Adresse: Telefon: E-Mail: z.H.: Xx Xxxxxxxxxx 0, 0_000 Xxxx XX Assoc. Prof. Xxxxxx Xxxxxx, PhD - Dean of the Undergraduate Programs Adresse: Telefon: E-Mail: z.H.: Xxxxxxxxxxx 0/0, 0000 Xxxx XX Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxx, BA- Leiterin OHV-Campus Weitere Vereinbarungen zu den Bestimmungen dieses Vertrages bedUrfen der Schriftform und mUssen von bevollmachtlgten Vertretern der Parteien unterfertigt werden. Dieser Vertrag unterliegt in allen Belangen den Bestimmungen des osterreichischen Rechts. Der Gerlchtstand 1st Wien Jede Partei 1st verantwortllch fUr ihre elgenen Kosten und Ausgaben in der Errichtung, Verhandlung und DurchfUhrung dleses Vertrags, falls nichts Anderes vereinbart wird. Obt eine Partei eln Recht oder eine Befugnis nicht oder nicht rechtzeitig aus, so gilt dies nicht als Verzicht auf ein solches Recht oder Befugnis. Ebenso gilt die nur einmalige oder tellweise Ausilbung eines Rechts oder einer Befugnis nicht als Verzicht hierauf. Die einzelnen Parteien durfen lhre Rechte und Pflichten nicht ohne das schriftliche Elnverstandnis der anderen Partei einer dritten Partei i.ibereignen, Ubertragen oder Gberschreiben.