Sonstige Bestimmungen Musterklauseln

Sonstige Bestimmungen. 16 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform. § 17 Gerichtsstand
Sonstige Bestimmungen. 36 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz § 37 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen § 38 Laufzeit und Kündigung § 39
Sonstige Bestimmungen. 16 Willenserklärungen und Anzeigen § 17 Gerichtsstand
Sonstige Bestimmungen. Im Falie eines Vertragsbruchs oder angedrohten Vertragsbruchs ist die geschadigte Partei berechtigt, einen Unterlassungsanspruch oder eine ZwischenverfOgung zu begehren bzw. ein gleichwertiges Rechtsmittel beim zustandigen Gericht zu erwirken. Sollten einzelne Bestimmurigen dieses Vertrages unwirksam oder undurchfUhrbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchfi.lhrbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Obrigen unberOhrt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchfUhrbaren Bestimmung soil diejenige wirksame und durchfuhrbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nachsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchfuhrbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend fur den Fall, dass sich der Vertrag als IGckenhaft erweist. Jegliche Anderungen oder Erganzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Der Beginn von KUndlgungsfristen oder anderen Benachrichtigungen ist ein Werktag zu regularen Betriebszeiten und die Frist 1st exklusive Samstage, Sann- und Feiertage. Nominierte Verbindungspersonen der Parteien: ' ,,. Adresse: Telefon: E-Mail: z.H.: Xx Xxxxxxxxxx 0, 0_000 Xxxx XX Assoc. Prof. Xxxxxx Xxxxxx, PhD - Dean of the Undergraduate Programs Adresse: Telefon: E-Mail: z.H.: Xxxxxxxxxxx 0/0, 0000 Xxxx XX Xxxx Xxxxxxxx Xxxxxxx, BA- Leiterin OHV-Campus Weitere Vereinbarungen zu den Bestimmungen dieses Vertrages bedUrfen der Schriftform und mUssen von bevollmachtlgten Vertretern der Parteien unterfertigt werden. Dieser Vertrag unterliegt in allen Belangen den Bestimmungen des osterreichischen Rechts. Der Gerlchtstand 1st Wien Jede Partei 1st verantwortllch fUr ihre elgenen Kosten und Ausgaben in der Errichtung, Verhandlung und DurchfUhrung dleses Vertrags, falls nichts Anderes vereinbart wird. Obt eine Partei eln Recht oder eine Befugnis nicht oder nicht rechtzeitig aus, so gilt dies nicht als Verzicht auf ein solches Recht oder Befugnis. Ebenso gilt die nur einmalige oder tellweise Ausilbung eines Rechts oder einer Befugnis nicht als Verzicht hierauf. Die einzelnen Parteien durfen lhre Rechte und Pflichten nicht ohne das schriftliche Elnverstandnis der anderen Partei einer dritten Partei i.ibereignen, Ubertragen oder Gberschreiben.
Sonstige Bestimmungen. 37 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz § 38 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen § 39 Gemeinsamer Ausschuss § 40 Laufzeit und Kündigung § 41 Schriftform § 42 Salvatorische Xxxxxxx Xxxxxx 0 Strukturqualität koordinierender Versorgungssektor Anlage 2 Strukturqualität fachärztlicher/qualifizierter Versorgungssektor Anlage 3 Strukturqualität Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0 Teilnahmeerklärung Asthma bronchiale/COPD Anlage 4a Ergänzende Erklärung zu angestellten Ärzten Anlage 5 Versorgungsinhalte Asthma bronchiale Anlage 6 Versorgungsinhalte COPD Anlage 7 Leistungserbringerverzeichnisse AB Anlage 7a Leistungserbringerverzeichnisse COPD Anlage 8 arzt-/versichertenbezogene Qualitätssicherung Asthma bronchiale Anlage 9 arzt-/versichertenbezogene Qualitätssicherung COPD Anlage 10 unbesetzt Anlage 11 unbesetzt Anlage 12 unbesetzt Anlage 13 Teilnahme-/Einwilligungserklärung Versicherter inkl. Datenschutz- und Patienteninformation indikationsbezogen Anlage 14b Teilnahme-/Einwilligungserklärung Versicherter DMP COPD inkl. Datenschutz- und Patienteninformation indikationsbezogen Anlage 15 unbesetzt Anlage 16 Patientenschulungen und Vergütung Anlage 17 Vergütung DMP-Leistungen − „DSGVO“ ist die Europäische Datenschutzgrundverordnung. − „Dokumentationsdaten“ sind die Daten nach Anlage 2 i. V. m. Anlage 10 und 12 der DMP-A-RL. − „Fachärztlich qualifizierte Ärzte" sind Vertragsärzte sowie bei diesen zur Erbringung von DMP- Leistungen berechtigte angestellte Ärzte nach § 4 dieser Vereinbarung. − „G-BA" ist der Gemeinsame Bundesausschuss. − „Gemeinsame Einrichtung“ ist eine solche i. S. d. §§ 24. − „Koordinierende Ärzte" sind Vertragsärzte sowie bei diesen zur Erbringung von DMP-Leistungen berechtigte angestellte Ärzte nach § 3a dieser Vereinbarung. Ferner können Ärzte nach § 4 dieser Vereinbarung die koordinierende Funktion im Ausnahmefall übernehmen, sofern sie die Patienten in Dauerbehandlung betreuen (vgl. § 3 Abs. 3). − „RSAV" ist die Risikostrukturausgleichsverordnung. − „Versicherte" sind Versicherte jedweden Geschlechts. Die rechtlichen Grundlagen bezeichnen immer die aktuell gültige Fassung, sofern sie nicht um ein konkretes Datum ergänzt sind.
Sonstige Bestimmungen. 15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages den Marktregeln widersprechen oder keine entsprechende Regelung ent- halten, dann gilt − außer gegenüber Konsumenten − jene Regelung als vereinbart, die den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages rechtsungültig sein, so wird der übrige Teil die- ser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. des Vertrags dadurch nicht berührt.
Sonstige Bestimmungen. 16 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Textform. § 17 Gerichtsstand § 18 Änderungen der Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen § 19 Wechsel in den Standardtarif § 20 Wechsel in den Basistarif Anhang Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) § 14 Fälligkeit der Geldleistung § 19 Anzeigepflicht § 28 Verletzung einer vertraglichen Oblie- genheit § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie § 86 Übergang von Ersatzansprüchen § 193 Versicherte Person; Versicherungs- pflicht § 195 Versicherungsdauer § 204 Tarifwechsel Auszug aus dem Gesetz über die Beaufsichti- gung der Versicherungsunternehmen (Versiche- rungsaufsichtsgesetz - VAG) § 146 Substitutive Krankenversicherung § 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung § 150 Gutschrift zur Altersrückstellung; Direktgutschrift § 153 Notlagentarif § 338 Zuschlag in der Krankenversicherung Ist ein Vertrag über eine substitutive Krankenversi- cherung vor dem 1. Januar 2000 geschlossen, gilt Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) § 1 Form und Voraussetzungen Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB) § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsab- bruchs Auszug aus dem Gesetz über die Spende, Ent- nahme und Übertragung von Organen und Geweben (TPG) § 8 Entnahme von Organen und Geweben
Sonstige Bestimmungen. (1) Der vorliegende Vertrag nebst zugehöriger Anlagen stellt das gesamte Übereinkommen der Vertragsparteien dar.
Sonstige Bestimmungen. 20 Willenserklärungen und Anzeigen § 21 Gerichtsstand § 22 Änderungen der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen Die folgenden Regelungen finden keine Anwendung auf Zusatzversicherte (Versicherte in der ergänzenden Krank- heitskostenteilversicherung) § 23 Wechsel in den Standardtarif § 24 Wechsel in den Basistarif Streitschlichtungsstellen Meinungsverschiedenheiten und Rechtsweg Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever- sicherung
Sonstige Bestimmungen. 8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).