Beendigung der Telearbeit Musterklauseln

Beendigung der Telearbeit. Die Telearbeit kann bei Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses von beiden Seiten unter Einhaltung einer 3- monatigen Ankündigungsfrist eingestellt werden. Aus wichtigen Gründen, wie Verlust der Wohnung vor diesem Zeitpunkt, verkürzt sich die Ankündigungsfrist.
Beendigung der Telearbeit. (1) Die Telearbeit wird befristet genehmigt. Die Verlängerung bedarf eines neuen Antrages. (2) Die Dienststelle darf die Genehmigung der Telearbeit aus wichtigem Grund schriftlich und mit einer angemessenen Frist widerrufen. Der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung werden angehört. (3) Nach Beendigung der Telearbeit sind die Arbeitsmittel nach Absprache zwischen den Be- schäftigten und der Dienststelle unverzüglich zurückzugeben. Der Transport zur Verfügung gestellter Gegenstände hat grundsätzlich durch die Dienststelle zu erfolgen*(2). (2) Protokollnotiz: Grundsätzlich liegt die Verantwortung für den Transport der Ausstattung bei der Dienststelle, es können aber – zum Beispiel bei kleinen Gegenständen – auch pragmatische Regelungen getroffen werden, wie es auch in vielen Dienst- stellen bereits gehandhabt wird.
Beendigung der Telearbeit. Gegenständliche Vereinbarung ist befristet bis zu jenem Tag, für den die österreichischen Behörden die Maßnahmen, welche aufgrund der Corona-Krise verhängt wurden, aufheben, also die Maßnahmen des Covid19-Gesetzes (Bundesgesetzblatt I Nr. 12/2020) wieder außer Kraft treten.
Beendigung der Telearbeit. Die Beschäftigten haben jederzeit das Recht, auf schriftlichen Antrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Monats die Telearbeit aufzugeben und an ihren Arbeitsplatz in der Dienststelle zurückzukehren. Die Dienststelle darf die Telearbeit aus wichtigem Grund schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats beenden.