GÜNSTIGKEITSKLAUSEL, AUFHEBUNG GELTENDER VORSCHRIFTEN Musterklauseln

GÜNSTIGKEITSKLAUSEL, AUFHEBUNG GELTENDER VORSCHRIFTEN. Bestehende betriebliche Vereinbarungen, welche die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt. Dieser Kollektivvertrag ersetzt den am 1.5.2021 in Kraft getretenen Kollektivvertrag.
GÜNSTIGKEITSKLAUSEL, AUFHEBUNG GELTENDER VORSCHRIFTEN. 57 ANHÄNGE Anhang 1: Erhöhungen mit 1.5.2022 58 Anhang 2: Übergangsrecht 62 1. Einführung des Einheitlichen Entlohnungssystems 62 2. Einführung des Einheitlichen Dienstreiserechtes 63 3. Verweisungen in Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträgen 64 4. Berechnung von Entgelt-Durchschnitten 64 5. Meisterinnen und Xxxxxxx 00 1. Dienstzettel gemäß § 2 AVRAG 65 2. Dienstzettel gemäß Abschnitt 6 Punkt 10 66 3. Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit gemäß Abschnitt 15 66 1. Berechnung der Sonderzahlungen bei Änderung der Normalarbeitszeit 68 2. Abfertigung nach Verringerung der Normalarbeitszeit 68 1. Erprobung betrieblicher Arbeitszeitmodelle 69 2. Aus- und Weiterbildung 69 3. Bildungskarenz 69 4. Frühwarnsystem 70 5. Freizeitoption 70 6. Erfolgsprämien 70 7. Arbeitskräfteüberlassung 70 8. Pauschalentlohnungsvereinbarungen („All-in-Vereinbarungen“) 70 ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch AMFG Arbeitsmarktförderungsgesetz AngG Angestelltengesetz ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz ARG Arbeitsruhegesetz ASchG Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz AVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AZG Arbeitszeitgesetz BG-J Beschäftigungsgruppenjahre BMSVG Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz BR Betriebsrat EFZG Entgeltfortzahlungsgesetz EStG Einkommensteuergesetz FEEI Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie KVAngEEI Kollektivvertrag für Angestellte der Elektro- und Elektronikindust- rie KVArbEEI..........................Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter der Elektro- und Elektronikindustrie UrlG Urlaubsgesetz Im Kollektivvertragstext hellgrau hervorgehobene Passagen gelten nur für Angestellte, dunkelgrau hervorgehobene nur für Arbeiterinnen und Arbeiter. Alle im Kollektivvertrag erwähnten Gesetze sind abrufbar unter xxxxx://xxx.xxx.xxx.xx.xx/Xxxx/ Kollektivverträge der Elektro- und Elektronikindustrie aus früheren Jahren sind abrufbar unter xxx.xxxx.xx „Kollektivverträge des FEEI ab 2001“. Die gesammelten und thematisch geordneten Erläuterungen des FEEI zu den Kollektiv- vertrags-Abschlüssen ab 2006 sind abrufbar unter xxx.xxxx.xx „KV-Erläuterungen“. ABSCHNITT 1 KOLLEKTIVVERTRAGSPARTEIEN UND GELTUNGSBEREICH Kollektivvertragsparteien 1. Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen dem Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich 2. Dieser Kollektivvertrag gilt
GÜNSTIGKEITSKLAUSEL, AUFHEBUNG GELTENDER VORSCHRIFTEN. Bestehende betriebliche Vereinbarungen, welche die Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer günstiger stellen als dieser Kollektivvertrag, bleiben unberührt. Dieser Kollektivvertrag ersetzt den am 1.5.2016 in Kraft getretenen Kollektivvertrag. 1. Mindestgehälter,50 Lehrlingsentschädigungen,51 Mindestzulagen52 und Mindestreise- aufwandsentschädigungen53 ergeben sich aus den jeweiligen Abschnitten des Kollektiv- vertrages. 2. Die tatsächlichen Monatsgehälter (Ist-Gehälter), ausgenommen die Lehrlingsentschä- digungen, sind um 1,6% zu erhöhen (sofern nicht ein Optionsmodell gemäß Punkt 3 bis 5 angewandt wird). Erreichen die so erhöhten Ist-Gehälter nicht die neuen Mindestgehälter, sind sie entsprechend anzuheben. Überstundenpauschalen sind um den Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das jeweilige Ist-Gehalt erhöht.

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  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung