Telearbeit Musterklauseln

Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des § 6c des Kollektivvertrages vereinbart. Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte: ..................................................................................................................................................... .....................................................................................................................................................
Telearbeit. § 56. Telearbeit/Homeoffice § 57. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage § 58. Brille für Bildschirmarbeit § 59. Ein- bzw Austritt § 60. Diensterfindungen § 61. Verbesserungsvorschläge ANMERKUNG ZU § 15 UND 21 ANMERKUNG ZU § 41 ABS 2
Telearbeit. (1) Telearbeit liegt vor, wenn der Arbeitsplatz eines/einer Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist. Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen dem/der Arbeitgeber/in und dem/der Arbeitnehmer/in möglich.
Telearbeit. Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist. Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten ist. Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen insbesondere über Arbeits- stätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit zu treffen. Ein von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeiteter Dienstzettel ist dabei zugrunde zu legen.
Telearbeit. 26a.1 Telearbeit ist eine freiwillige Arbeitsform, die ausserhalb des üblichen Arbeitsortes erbracht wird. 26a.2 Die SRG garantiert ihrem Personal einen Arbeitsplatz am vertraglich vorgesehenen Standort.
Telearbeit. 2 Abs. 7 ArbStättVO: Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist. • Die Arbeitsleistung kann unabhängig von einem festen Arbeitsplatz von jedem denkbaren Arbeitsplatz erbracht werden, z.B. vor Ort beim Kunden, auf Reisen, im Hotel, im Café zu Hause „Vertrauensarbeitsort“ t ArbN entscheidet autonom, wo er seine Arbeitsleistung erbringt • „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 10.8.2020): Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 I ArbStättV oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 VII ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten tätig werden. • = Telearbeit • „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 10.8.2020): …ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein. • Fazit: insb. Begrifflichkeit „Home Office“ unklar und widersprüchlich verwendet • Ausstattung, Kosten-, Aufwendungsersatz • Arbeitszeitdokumentation • Arbeitsschutz • Datenschutz • Kein gesetzlicher Anspruch des ArbN auf HO • Sonderfall Corona: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel • keine Normqualität, weder Gesetz noch eine Xxxxxxxxxxxxxxxx xxxx § 00 XxxXxxX; nicht verbindlich, enthält nur allgemeine Leitlinien zur Orientierung • Aber für mögl. zivilrechtl. (insb. arbeitsrechtl.) Rechtslage von Bedeutung: Fürsorgepflicht des ArbG (Vermeidung/Minimierung von gesundheitl. Gefahren) t wenn… • beengte Bürosituation die Einhaltung von angemessenen Schutzabständen im Betrieb nicht zulässt, • Wohnung des ArbN die rechtskonforme Einrichtung eines HO- Arbeitsplatzes ermöglicht, • der ArbN einer HO-Regelung zustimmt, • die Anordnung...
Telearbeit. 1. Das Arbeitsverhältnis soll ab dem in Telearbeit fortgesetzt werden.
Telearbeit. (1) Bei der alternierenden Telearbeit wird die bisher in den Räumlichkeiten des Betriebes zu erbringende Arbeitsleistung teilweise in den häuslichen Bereich des Arbeitnehmers verlagert und ist dort, unterstützt durch Geräte und Einrichtungen der dezentralen Informationsverarbeitungs- oder Kommunikationstechnik, zu erbringen. Die tarifvertragliche bzw. die individuelle regelmäßige Arbeitszeit wird somit teilweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (häusliche Arbeitsstätte) und teilweise im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte) erbracht. Für die alternierende Telearbeit gelten die Regelungen der Anlage 1.
Telearbeit. 5c. (1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit einem Ver- tragsbediensteten vereinbart werden, dass er regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der da- für erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik verrichtet (Telearbeit), wenn
Telearbeit d) Studienurlaub