Telearbeit. Telearbeit liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer regelmäßig bestimmte Arbeitsleistungen in ihrer bzw. seiner Wohnung oder in einer von ihr bzw. ihm selbst gewählten Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik erbringt. Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer möglich.
Telearbeit an einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Sinne des § 6c des Kollektivvertrages vereinbart. Ort der außerbetrieblichen Arbeitsstätte: ..................................................................................................................................................... .....................................................................................................................................................
Telearbeit. Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers in eine außerbetriebliche Arbeitsstätte, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte bestimmend ist. Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten ist. Über die Bedingungen der Telearbeit können Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen insbesondere über Arbeits- stätte, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandserstattungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit zu treffen. Ein von den Kollektivvertragspartnern ausgearbeiteter Dienstzettel ist dabei zugrunde zu legen.
Telearbeit. Telearbeit/Homeoffice
Telearbeit. (1) Für Telearbeit gelten die in dieser Ziffer getroffenen Regelungen. Die Einrichtung und Beschäftigung auf einem Telearbeitsplatz im privaten Bereich der Mitarbeitenden ist für die Mitarbeitenden sowie den NDR freiwillig (Prinzip der „doppelten Freiwilligkeit“). Weder haben die Mitarbeitenden einen Anspruch auf Einrichtung und Beschäftigung auf einem Telearbeitsplatz in ihrem privaten Bereich noch kann dies der NDR von den Mitarbeitenden verlangen.
(2) Der Telearbeitsplatz im privaten Bereich muss für einen dauerhaften Aufenthalt und für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet sein. Die Anforderungen an den Telearbeitsplatz im privaten Bereich werden vom NDR festgelegt. Für die Anforderungen an Arbeits-, Gesundheits-, Datenschutz sowie Technik und IT-Sicherheit gelten die Ziffern 10 bis 12 dieses Tarifvertrages entsprechend.
(3) Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes ist in Textform bei der Führungskraft zu beantragen. Diese leitet den Antrag an die Personalabteilung zur zügigen Entscheidung weiter.
(4) Zur Prüfung, ob der Telearbeitsplatz die Voraussetzungen erfüllt, können vom NDR beauftragte Personen (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, die/der Betriebsärztin/-arzt, die/der Datenschutzbeauftragte etc.) sowie, wenn die/der Mitarbeitende nicht widerspricht, ein Mitglied des Personalrats sowie bei schwerbehinderten Mitarbeitenden, ihnen gleichgestellten Mitarbeitenden oder weiteren nach SGB IX berechtigten Mitarbeitenden die Schwerbehindertenvertretung gemeinsam mit der/dem Mitarbeitenden eine Begehung des Telearbeitsplatzes im privaten Bereich der/des Mitarbeitenden durchführen. Der NDR hat den Personalrat und ggf. die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig über eine Begehung zu informieren, um ihnen eine Teilnahme zu ermöglichen. Über die Begehung ist ein Protokoll zu erstellen.
(5) Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes ist zwischen Mitarbeitenden und dem NDR schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung über die Einrichtung des Telearbeitsplatzes erfolgt grundsätzlich befristet. In der Regel wird die Vereinbarung für ein Jahr befristet und beträgt die Höchstdauer zwei Jahre. Vor Abschluss dieses Tarifvertrages bereits vereinbarte Telearbeit ist hiervon ausgenommen. Nach Ablauf der befristeten Vereinbarung ist der Abschluss einer erneuten Vereinbarung möglich. Die Vereinbarung ist in besonders gelagerten Fällen (z. B. bei Vorliegen von Schwerbehinderung oder als Ergebnis eines BEM- Gesprä...
Telearbeit. 2 Abs. 7 ArbStättVO: Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist. • Die Arbeitsleistung kann unabhängig von einem festen Arbeitsplatz von jedem denkbaren Arbeitsplatz erbracht werden, z.B. vor Ort beim Kunden, auf Reisen, im Hotel, im Café zu Hause „Vertrauensarbeitsort“ t ArbN entscheidet autonom, wo er seine Arbeitsleistung erbringt • „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 10.8.2020): Arbeitsform, die nicht in einer Arbeitsstätte gemäß § 2 I ArbStättV oder an einem fest eingerichteten Telearbeitsplatz gemäß § 2 VII ArbStättV im Privatbereich des Beschäftigten ausgeübt wird, sondern bei dem die Beschäftigten an beliebigen anderen Orten tätig werden. • = Telearbeit • „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (Fassung 10.8.2020): …ist eine Form des mobilen Arbeitens. Sie ermöglicht es Beschäftigten, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich, zum Beispiel unter Nutzung tragbarer IT-Systeme (zum Beispiel Notebooks) oder Datenträger, für den Arbeitgeber tätig zu sein. • Fazit: insb. Begrifflichkeit „Home Office“ unklar und widersprüchlich verwendet • Ausstattung, Kosten-, Aufwendungsersatz • Arbeitszeitdokumentation • Arbeitsschutz • Datenschutz • Kein gesetzlicher Anspruch des ArbN auf HO • Sonderfall Corona: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel • keine Normqualität, weder Gesetz noch eine Xxxxxxxxxxxxxxxx xxxx § 00 XxxXxxX; nicht verbindlich, enthält nur allgemeine Leitlinien zur Orientierung • Aber für mögl. zivilrechtl. (insb. arbeitsrechtl.) Rechtslage von Bedeutung: Fürsorgepflicht des ArbG (Vermeidung/Minimierung von gesundheitl. Gefahren) t wenn… • beengte Bürosituation die Einhaltung von angemessenen Schutzabständen im Betrieb nicht zulässt, • Wohnung des ArbN die rechtskonforme Einrichtung eines HO- Arbeitsplatzes ermöglicht, • der ArbN einer HO-Regelung zustimmt, • die Anordnung...
Telearbeit. Telearbeit ist nur im Einvernehmen zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer möglich. Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz eines (einer) Angestellten in eine außerbetriebliche Arbeitsstät- te, insbesondere die Wohnung, verlegt wird und die Verwendung neuer Kommunikationstechnologie für die Tätigkeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstät- te bestimmend ist. Für die Telearbeit ist eine ausdrückliche Verein- barung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, die schriftlich (Vertrag oder Dienstzettel) festzuhalten ist. Über die Bedingungen der Telearbeit können Be- triebsvereinbarungen abgeschlossen werden. * Die Bestimmung wurde im Zuge der Einführung des Einheitlichen Entgeltsystems am 1.11.2005 in § 15 eingearbeitet. Insoweit keine Betriebsvereinbarung besteht, sind Vereinbarungen insbesondere über Arbeitsstät- te, Arbeitszeit, Arbeitsmittel, allfällige Aufwandser- stattungen, Haftungsregelungen, über den Kontakt zum Betrieb und eine Beendigung der Telearbeit zu treffen. Ein von den Kollektivvertragspartnern ausgear- beiteter Dienstzettel ist dabei zugrunde zulegen.*
Telearbeit. 1 Die Arbeitgeberin bietet definierten Gruppen von Mitarbeitenden die Möglichkeit, zeitweise von zu Hause oder alternativen Standorten zu arbeiten. 2 Telearbeit basiert auf Freiwilligkeit und bedarf der Zustimmung der Führungsperson. Es besteht weder eine Verpflichtung noch ein garantiertes Recht auf Telearbeit.
Telearbeit. Mit der Dienstvereinbarung zuTelearbeit vom 30.11.2005 hat die Universität Oldenburg die alternierende Telearbeit eingeführt. Damit wurde für Beschäftigte die Möglichkeit geschaffen, in der Regel 60% (max. 80%) der Arbeitszeit an der häuslichen Arbeits- stätte zu erbringen. Als Telearbeitsplätze eignen sich nur Arbeitsplätze, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (siehe § 3). Die sozialen Aspekte der Antragstellung – dazu zählt auch die familiäre Situation – sind angemessen zu berücksichtigen. Telearbeit wird in der Regel für 3 Jahre vereinbart, sie kann auf Antrag verlängert werden. ⮊xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxx0/xxxxxxxx/xxxxxxxxxx/xx_xxxxxxxxxx.xxx Gemäß der Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung ist die Zeit der Teil- nahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Universität Arbeitszeit. Die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ist auch während der Kernzeit möglich. Wenn Teilzeitbeschäftigte an Fort- und Weiterbildungsveranstal- tungen außerhalb der üblichen Dienstzeit teilnehmen, ist dies auf die Arbeitszeit anzurechnen. Auch während einer Beurlaubung besteht die Möglichkeit an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. ⮊xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxx0/xxxxxxxx/xxxxxxxxxx/xx_xxxxxxxxxxxxx.xxx Aktuelle Informationen zum Thema Weiterbildung finden Sie unter: ⮊xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx/xx-xx/00000.xxxx Jahresgespräche Seit November 2005 sind Jahresgespräche für die Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter in Technik und Verwaltung an der Universität Oldenburg eingeführt. Dabei handelt es sich um vorbereitete, strukturierte Gespräche zwischen Führungskraft und Mitarbeitern, die regelmäßig jährlich stattfinden. Ziel ist der gleichberechtigte Austausch zu Zusammenarbeit, Aufgaben und Entwicklung. Dabei besteht auch die Möglichkeit Fragen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf anzusprechen. In- formationen zu den Jahresgesprächen gibt es unter: ⮊xxx.xxx-xxxxxxxxx.xx/xx-xx/00000.xxxx Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie an den folgenden Stellen: Xxxx Xxxx, Personaldezernent Tel.: - 5448 xxxx.xxxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx Xxxx Xxxxxxxx, stellv. Personaldezernent Tel.: - 4656 xxxxx.xxxxxxxx@xxx-xxxxxxxxx.xx Xxxxxxxx Xxxxxx, Personaldezernat Projektleiterin Audit familien- gerechte Hochschule Tel.: - 2249 xxxxxxxx.xxxxxxx @xxx-xxxxxxxxx.xx Xx. Xxxxxxx Xxxxxxx-Xxxxx- mann, Leiterin PE/OE Tel.: - 4632 xxxxxxx.xxxxxxxx.peinemann @xxx-xxxxxxxxx.xx Xxxxxxxxxx Xxxxxxxx, Mitarbeiterin PE/OE Tel.: - 2942 xxxxxxxxxx.xxxxxxxx @xxx-xxx...
Telearbeit. Studienurlaub