Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. (1) Das Ausbildungsverhältnis endet nach den jeweils geltenden Ausbildungsgesetzen. Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, oder kann sie ohne eigenes Verschul- den die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
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Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. (1) Das Ausbildungsverhältnis endet nach den jeweils geltenden Ausbildungsgesetzen. Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, oder kann sie ohne eigenes Verschul- den Verschulden die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
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