Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Ausbildungsverhältnis endet nach den jeweils geltenden Ausbildungsgesetzen. Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, oder kann sie ohne eigenes Verschul- den die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
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Samples: Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (Kat), Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie, Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (Kat)
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Ausbildungsverhältnis endet nach den jeweils geltenden Ausbildungsgesetzen. Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, oder kann sie ohne eigenes Verschul- den Verschulden die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
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Samples: Tarifvertrag Ausbildung