Begründetheit Musterklauseln
Begründetheit. 27 DEI stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.
Begründetheit. → Sicherungsfähiger Anspruch
Begründetheit. 124. Art. R57 Abs. 1, 1. Satz CAS Code sieht wie folgt vor: 125. Art. 13.1.1 DBV ADO sieht vor, dass der Prüfungsumfang im Rechtsbehelfsverfahren alle für den Fall relevanten Tatsachen umfasst und ausdrücklich nicht auf die Tatsachen oder den Prüfungsumfang des erstinstanzlichen Schiedsgerichts beschränkt ist. Bei sei- ner Entscheidungsfindung ist der CAS zudem gemäß Art. 13.1.2 DBV ADO nicht an die rechtlichen Erwägungen des Schiedsgerichts, gegen dessen Entscheidung Rechtsbe- helf eingelegt wurde, gebunden. 126. Gestützt auf diese Bestimmungen und seine konstante Praxis entscheidet der CAS somit de novo, d.h. er prüft den Sachverhalt und das Recht frei.
Begründetheit. Der Berufungskläger beantragt die Angefochtene Entscheidung aufzuheben, das Ergebnis des Spiels vom 8. Oktober 2022 zwischen dem Berufungskläger und Vevey- Sports zu annullieren und stattdessen das Spiel mit 0:3 zugunsten des Berufungsklägers gemäß Artikel 63 lit. b) SFV WR i.V. mit Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 19 des EL WR zu werten.
Begründetheit. Die Klage ist begründet, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das ursprünglich bestehende Arbeitsverhältnis könnte durch die Kündigung beendet worden sein. Da ein Arbeitsverhältnis seiner Grundform nach ein Dienstvertrag ist, geltend für die Beendigung auch grundsätzlich die Kündigungsvorschriften des BGB.
Begründetheit. Die Änderungsschutzklage ist begründet, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht so zial gerechtfertigt ist, § 8 KSchG.
1. B könnte die Sozialwidrigkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht mehr geltend machen, wenn die Änderungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden wäre, §§ 4 S. 1 KSchG. Gem. § 7 2. HS er lischt in diesem Fall ein von dem Arbeitnehmer erklärter Vorbehalt, d.h. die Änderung der Arbeitsbedingungen ist wirksam angenommen. Die Kündigung ist am 15.03. ausgesprochen worden, am 25.03. und damit innerhalb der Dreiwochenfrist, wurde die Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben.
2. Die Prüfung der sozialen Rechtfertigung erfolgt nach der Rechtsprechung des BAG in zwei Stufen (vgl. BAG, AP Nr. 49 zu § 2 KSchG 1969).
a) Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist sozial ungerechtfertigt, wenn keine betrieb- personen- oder verhaltsbedingten Gründe i.S.v. § 1 Abs. 2, 1 KSchG für die Änderung der Arbeitsbedingungen vorliegen. Hier kommen betriebsbedingte Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen in Be tracht. Die Kündigung ist daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gem. § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hin nehmen muss (st. Rspr., z.B. BAG, NZA 1992, 120). Die B-GmbH stützt die Änderungskündigung auf die Notwendigkeit, die B außerhalb der B-GmbH einsetzen zu können, um einen dort (bei der C-GmbH) bestehenden Arbeits kräftebedarf zu befriedigen. Hierbei handelt es sich um einen Grund, der nicht in dem derzeitigen Beschäftigungsbetrieb der B begründet liegt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine Beschäftigungsmöglichkeit für B bei der B-GmbH entfallen würde. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Es liegt somit kein dringendes betriebliches Er fordernis bei der B-GmbH vor, die B auch in anderen Unternehmen des Konzerns einzu setzen. Damit liegt bereits kein Grund vor, der an sich geeignet ist, eine Änderung des Vertragsinhalts sozial zu rechtfertigen. Hinweis: Auf der zweiten Stufe der Prüfung wäre zu erörtern, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 2 KSchG unvermeidbar war und die neuen, dem Gesetz entsprechenden (BAG, NZA 1997, 1047) Arbeitsbe dingungen erforderlich und für den Arbeitnehmer ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ sind (BAG, DB 1978, 1135; BAG, DB 1986, 2605...
Begründetheit. Die Klage der B ist begründet, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Fraglich ist hier, ob die Kündigung gem. § 1 Abs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit un- wirksam ist.
