Gem. 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber von uns EDV-mässig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.
Gem. Art. 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/518 i. V. m. Art. 3a Absatz 6 Satz 3 und Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EG) 924/2009 vereinbaren wir mit Ihnen, dass Art. 3a Absatz 5 und Absatz 6 Sätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 924/2009 für Business Cards keine Anwendung findet und damit vorstehende Ziffer 17.4 nicht für Business Cards gilt.
Gem. 6 Abs. 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchstens auf 5.000 Euro beschränkt werden.
Gem. 29 Abs. 1 ZPO ist der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort gleichzeitig Gerichtsstand für die Geltendmachung aller Ansprüche aus dem dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Auf die Vereinbarung ist deutsches Recht anwendbar.
Gem. 6 Abs. 1 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchstens auf 2.500 Euro beschränkt werden.
Gem. 5 Absatz 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchstens auf 5.000 EUR beschränkt werden. Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermö- gensvorteils vollständig frei. Verletzen Sie Ihre Pflichten nach - E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche), - E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder - E.1.2.4 (Prozessführung durch uns) - E.1.8.2 (Informations-/Anzeigepflicht) - E.1.8.5 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder - E.1.8.6 (Prozessführung durch uns) und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt: - Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei. - Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Gem. 42a Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Die Wartung und Instandhaltung der Wohnräume, einschließlich der Gemeinschafts‐ und Funktionsräume, der technischen Anlagen, der hauseigenen Einrichtungsgegenstände sowie der Außenanlagen erfolgt durch die Leistungserbringerin. Der Zugang zu Telekommunikation, Rundfunk, Fernsehen und Internet wird durch die Leistungserbringerin sichergestellt. Die Hausordnung der Leistungserbringerin wurde der leistungsberechtigten Person überreicht und ist einzuhalten. Die leistungsberechtigte Person trägt das Wohnentgelt, die Betriebskostenpauschale und die Warmwasser‐ und Heizkostenpauschale im Sinne von § 2 der Betriebskostenverordnung in Höhe von: 0,00 €. Hinzu kommen die Zusatzpauschalen (gem. § 42a Abs. 5 SGB XII) in Höhe von: 6,50 €. Grundmiete: Betrag pro leistungsberechtigter Person Wohnentgelt #Preis_Klient Betriebskostenpauschale 0,00 € Warmwasser‐ und Heizkostenpauschale 0,00 € Zusatzpauschalen (gem. § 42a Abs. 5 SGB XII): für Großgeräte, Haushaltsstrom 0,00 € für Telekommunikation, Fernsehen und Internet in den Gemeinschaftsräumen 6,50 € davon anerkannte Kosten der Unterkunft (entsprechend der Grundsicherung) 0,00 € davon Existenzsicherung II (gem. § 42a Absatz 6 SGB XII) 6,50 € Die Höhe des Gesamtentgeltes für die Unterkunftsleistungen ist einerseits durch die der Leistungserbringerin entstehenden Kosten, andererseits durch die der leistungsberechtigten Person zur Verfügung stehenden Mittel beeinflusst. Soweit das Gesamtentgelt für die Überlassung des Wohnraums die Höhe jener Leistungen überschreitet, die von den Sozialhilfeträgern maximal zur Finanzierung der besonderen Wohnform übernommen werden, gilt Folgendes: Nach der ab dem 01.01.2020 geltenden Gesetzeslage ist der nicht über Sozialhilfeleistungen refinanzierbare Differenzbetrag für dieses Wohnangebot durch den zuständigen Xxxxxx der Eingliederungshilfe als Fachleistung unmittelbar gegenüber der Leistungserbringerin zu übernehmen, um der leistungsberechtigten Person eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungserbringerin hat dazu mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe eine eigene Vereinbarung geschlossen. Die Leistungserbringerin hat dazu mit dem Xxxxxx der Eingliederungshilfe eine eigene Vereinbarung zu schließen. Da die Verhandlungen über diese Vereinbarung wegen der Verzögerungen der gesamten Systemumstellungen in NRW aber noch nicht abgeschlossen sind und deshalb zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder für die leistungsbere...
Gem. 5 Absatz 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchstens auf 5.000 EUR beschränkt werden (Verordnung über den Versicherungs- schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Kraftfahrzeug- Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV). Sie müssen alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: - Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erfor- derlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderli- chen Wartezeiten zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abge- laufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfall- ort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträg- lich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch). - Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignis- ses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlan- gen, dass Sie uns in Textform antworten. - Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen. - Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. - Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadener- eignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Gem. 5 Absatz 3 KfzPflVV darf die Leistungsfreiheit höchstens auf 5.000 Euro beschränkt werden (Verordnung über den Versicherungs- schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Kraftfahrzeug- Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV).
Gem. Art. 6 Abs. 1 f) der DS-GVO hat die Agentur ein berechtigtes Interesse daran, die an sie übermittelten personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Vertragsabwicklung erhoben wurden, auch über die Zeit der Vertragsabwicklung zu speichern, um Ihre Kontaktdaten für zukünftige Aufträge verfügbar zu haben.