Behördliche Maßnahmen Musterklauseln
Behördliche Maßnahmen. KEVAG ist von den Verpflichtungen dieser Vereinbarung befreit und kann bereits abgerechnete Rabatte im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfristen zurückfordern, sofern durch staatliche oder behördliche Stellen bzw. Aktivitäten die Gewährung des Rabattes in dem vorhergehend beschriebenen Umfang unter- sagt bzw. für unwirksam erklärt oder eine höchstrichterliche, rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die den Rabattanspruch in dem oben beschriebenen Umfang für rechtswidrig erkennt. Gleiches gilt, falls der ge- währte Rabatt im Rahmen der Netzentgeltgenehmigung von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. KEVAG wird die Gemeinde unverzüglich über behördliche Maßnahmen oder gerichtliche Verfahren informieren. Sollten aufgrund der oben aufgeführten Maßnahmen Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein oder un- durchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der gesamten Vereinbarung insbesondere die Wirksamkeit des Konzessionsvertrages unberührt. Die Wirksamkeit der Vereinbarung soll im Rahmen der allgemeinen Verjährungsfrist beibehalten werden.
Behördliche Maßnahmen. Beträgt die Arbeitszeit durch behördliche Maßnahmen oder infolge durch den Arbeitgeber nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstände (Witterungsverhältnisse ausgenommen) weniger als 39 Stunden, so können die tarifvertragsschließenden Parteien die Monats- bzw. Garantieentgelte entsprechend der verkürzten Arbeitszeit herabsetzen.
Behördliche Maßnahmen. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Zahlungsbefehl erlassen, ein Auftrag zur Klagebeantwortung erteilt oder ihm gerichtlich der Streit ver- kündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
Behördliche Maßnahmen. 4.5.1. Unvorhergesehene völlige oder teilweise Schließung einer Wasserstraße, die das ver- sicherte Schiff im Rahmen der versicherten Reise planmäßig hätte nutzen sollen, oder eines Hafens oder Terminals, wenn dies die Passagiere daran hindert, sich auf dem versicherten Schiff ein- oder auszuschiffen, jeweils durch rechtmäßige Anordnung einer zuständigen Behörde;
4.5.2. unvorhergesehene völlige oder teilweise Schließung eines Flughafens oder einer Straße durch die rechtmäßige Anordnung einer zuständigen Behörde, die Passagiere direkt daran hindert, den planmäßigen Ein- oder Ausschiffungshafen des versicherten Schiffes zu nutzen;
4.5.3. Auferlegung von Reise- und Zugangsbeschränkungen der zuständigen Behörde inner- halb des Landes, in dem Passagiere oder Besatzungsmitglieder auf dem versicherten Schiff ein- oder ausgeschifft werden sollen. Soweit nicht in Sonderfällen ausdrücklich anders geregelt, ist Bedingung für den Versi- cherungsschutz:
5.1. eine uneingeschränkte Fahrtauglichkeitsbescheinigung des versicherten Schiffes für Passagier- und Fahrgastschiffe durch die zuständige Behörde;
5.2. höchste Klasse einer Klassifikationsgesellschaft, die Mitglied in der International Association of Classification Societies ist;
5.3. Einsatz des Schiffes innerhalb der von der Klassifikationsgesellschaft und der Kasko- versicherung festgelegten Fahrtgrenzen;
5.4. Erfüllung aller Anforderungen des ISM Codes und des ISPS Codes, sofern diese auf das Schiff anwendbar sind;
5.5. das Bestehen einer P&I-Versicherung, die keinen geringeren Deckungsumfang hat als eine Versicherung bei einem P&I Club der International Group of P&I Clubs.
6.1. Es besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die der Versicherungsneh- mer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.
6.2. Es besteht kein Versicherungsschutz für Einnahmeausfälle oder Aufwendungen, die die direkte oder indirekte Folge eines Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften für Kreuz- fahrtschiffe oder gegen Anordnungen von zuständigen Regierungs- oder örtlichen Be- hörden sind.
6.3. Es besteht kein Versicherungsschutz für Einnahmeausfälle oder Aufwendungen, die auf Annullierungen, Aufgabe oder Kürzung von Kreuzfahrten aufgrund ungenügenden Ti- cketverkaufs, gleich aus welchem Grund, oder auf ungenügende finanzielle Betriebsmittel, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Versicherungsnehmers zurück- zuführen sind.
6.4. Es besteht kein Versicherungsschutz für Einnahmeausfälle oder Aufwendungen, wenn sich der Versich...
