Umsatzbeteiligung Musterklauseln

Umsatzbeteiligung. 3.1. Abweichend von Ziffer 2 kann anstelle Festentlohnung für die im Lohn- und Gehaltstarifvertrag unter „B-Service" aufgeführten AN eine Entloh­ nung auf persönlicher Umsatzbeteiligung oder im Trane vereinbart werden. Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, muß dies unter dessen Mitbestimmung geschehen. 3.2. Die Umsatzbeteiligung beträgt mindestens 11 % der von den AN getätigten Umsätze aus dem Verkauf von Speisen, Getränken und sonstiger Waren und /oder Leistungen. 3.3. Das im Lohn- und Gehaltstarifvertrag ausgewiesene Monatsentgelt ist im Falle einer Vereinbarung nach Ziffer 3, 3.1. und 3.2. das monatlich ga­ rantierte Mindestentgelt (Garantieentgelt). Liegt das Entgelt aus der Umsatzbeteiligung unter dem Garantieentgelt, ist der Differenzbetrag zwischen dem Entgelt aus der Umsatzbeteiligung und dem Garantieentgelt vom Arbeitgeber zu zahlen. 3.4. Das Garantieentgelt erhöht sich, wenn der AN Mehrarbeit gemäߧ 3 Ziff. 2 dieses Tarifvertrages geleistet hat oder ihm freie Tage gemäߧ 4 Zif­ fer 1 nicht gewährt wurden. a) für jede Mehrarbeitsstunde um das tarifliche Stundenentgelt plus Zuschläge gemäß Ziff. 4.1. b) für jeden nicht gewährten freien Tag um 1/22 des monatlichen Garantieentgelts. Erreicht das Entgelt aus der Umsatzbeteiligung das so errechnete Garantieentgelt, gilt die Bezahlung der Mehrarbeitsstunden und der nicht gewährten freien Tage als abgegolten. 3.5. Für nachfolgende Zeiten ist das Entgelt vom Arbeitgeber - nicht aus der Umsatzbeteiligung - zu bezahlen. - Urlaubstage gemäߧ 7 - Feiertage, Ersatztage für Feiertage und Heiligabend gemäߧ 4 Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsversäumnis gemäߧ 8 Ziffern 1, 2 und 3 - Bezahlter Freizeitausgleich zur Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit gemäߧ 3 Ziff. 1.2. dieses Tarifvertrages. In oben genannten Fällen beträgt das Entgelt für jeden Tag 1/22 des monatlichen Durchschnittsentgelts der letzten 12 Monate bzw. der geringeren im Betrieb verbrachten Zeit. Beträgt die im Betrieb verbrachte Zeit weniger als 3 Monate, wird das Entgelt mit 1/22 vom Garantieentgelt berechnet. Diese Berechnungsform ist auch Grundlage für das Errechnen des Arbeitgeberzuschusses bei Arbeitsunfähigkeit in Folge eines Arbeitsunfalles im Sinne des SGB gemäߧ 8 Ziffer 2.2.1 dieses Tarifvertrages. Das Urlaubsgeld gemäß § 7 Ziff. 4 und die Jahressonderzuwendung gemäß § 9 dieses Tarifvertrages ist vom Arbeitgeber - nicht aus der Umsatzbeteiligung - zu bezahlen.
Umsatzbeteiligung. 2 Umsatzbeteiligung § 3 Grundlagen § 4 Ermittlung und Auszahlung
Umsatzbeteiligung. 2 Umsatzbeteiligung 1. Direkte Umsatzbeteiligung Die Arbeitnehmer - im Bistro und die Arbeitnehmer im Restaurant erhalten eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 5,0 % - im APS. 2. Wagenklasse erhält eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 5 %; - im APS 1. Wagenklasse erhält eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 5 %; des von ihnen erzielten Bruttoumsatzes aus Gastronomie- und Handelserlösen. Für Inklusivleistungen, die an Fahrgäste im Zug abgegeben werden, wird ein fiktiver Ver- kaufspreis festgelegt und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Umsatzprovision herangezogen. Die Provisionierung erfolgt unabhängig vom Ort der Ausgabe im Zug mit 3 % des Ausgabewertes und wird auf die Arbeitnehmer aufgeteilt, welche die Inklusivleistung verteilen.
Umsatzbeteiligung. 30 % (in Worten: dreissig Prozent) der Umsätze pro Monat der Nutzungsnehmerin (Netzbetreiber) im Gemeindegebiet auf der Basis der Tätigkeiten und Leistungen des Netzbetreibers. Als Umsätze gelten die Erlöse des Endkundengeschäftes für sämtliche angebotenen Dienste: Herstellungsentgelte für den Anschluss, Telefonie (monatliche Bereitsstellungsentgelte inkl. möglicher Bündeltarife / Entgelte, die Telefonminuten beinhalten, jedoch nicht Verbindungsentgelte, die über die Flat Rates hinausgehen und auch nicht die Verbindungsentgelte von Drittanbietern, die auf dem Netz einen Dienst anbieten, denn die Nutzungsnehmerin nicht an den Endkunden verrechnet), Internet, TV-Dienste und Standleitungen. Nicht zu den Umsätzen zählen indirekte Einnahmen, die für den Netzbetreiber durch Zusatzdienste (z.B. Webspace, Domainservice, Datensicherung, Hosting), durch Werbeverträge oder durch Dienstleistungen (z.B. Ersteinrichtung, Hausverkabelung) entstehen. Als Grundlage gelten die aktuellen Produktpreise der Nutzungsnehmerin. Preisänderungen sind der Nutzungsgeberin unverzüglich mitzuteilen, spätestens am Tag des Inkraft-Tretens. Liegt eine Mischkalkulation bestehend aus Diensten und Zusatzdiensten vor (die sich in einem Preis für ein Bündelprodukt zeigt), werden die Erlöse daraus zu 100% für die Umsatzbeteiligung herangezogen, sofern sich die Zusatzdienste nicht herausrechnen lassen.
Umsatzbeteiligung. 6.1 xXXXXXX bezahlt dem PRODUZENT einen mit sämtlichen Umsatzbeteiligungen respektive Lizenzbeteiligung des PRODUZENTS voll und quer verrechenbaren, im Falle der Vertragserfüllung durch den PRODUZENT aber nicht rückzahlbaren, Lizenzvorschuss (gemäss Anhang §8). Sofern der PRODUZENT die Bestimmungen des Vertrags nicht einhält, ist iGROOVE nicht zur Auszahlung allenfalls noch nicht ausbezahlter Vorschussanteile verpflichtet. 6.2 Aus der Auswertung der Vertragsaufnahmen tatsächlich erzielten Einnahmen erhält der PRODUZENT eine Lizenzbeteiligung (gemäss Anhang §9). Tatsächlich erzielte Einnahmen sind an iGROOVE abgerechnete und bezahlte Erlöse aus der Verwertung der Vertragsaufnahmen abzüglich Umsatzsteuer und sonstiger anwendbarer Verkaufssteuern. 6.3 Oben aufgeführte Beteiligungen verstehen sich ‚all inclusive‘, d.h. es fallen für iGROOVE keine weiteren Verpflichtungen, Gebühren, Künstlerhonorare und ähnliches an, und sämtliche Ansprüche des PRODUZENTS bzw. des Künstlers sind damit vollumfänglich abgegolten.
Umsatzbeteiligung. Wird nicht im Festentgelt bezahlt und ist eine Umsatzbeteiligung für den Service vereinbart, so beträgt diese mindestens 11% auf den - um Mehrwertsteuer, Getränkesteuer und Umsatz- beteiligung entlasteten - Inclusivpreis. Die Umsatzbeteiligung steht den Umsatzbeteiligten zu. Die vereinnahmten Umsätze einschließlich Umsatzbeteiligung sind täglich an den Betrieb voll abzuführen.
Umsatzbeteiligung. 6.1 Berechnungsbasis für die Umsatzbeteiligung des Managements zur Vergütung seiner Tätigkeit ist der Brutto-Geldeingang, vermindert um die Umsatzsteuer und die Spesen beider Vertragspartner inklusive Bankspesen. 6.2 Die Umsatzbeteiligung des Managements wird zwischen den Vertragsparteien wie folgt vereinbart: 6.2.1 Bis zu einem Umsatz von €€ (netto) aller dem Künstler zustehenden Lizenz- und Tantiemen während der Dauer dieses Vertrags erhält das Management eine Umsatz- beteiligung von % 7. 6.2.2 Ab einem Umsatz von €€ .......... (netto) aller dem Künstler zustehenden Lizenz- und Tantiemen während der Dauer dieses Vertrags erhält das Management eine Umsatz- beteiligung von %8 6.2.3 Die Umsatzbeteiligung des Managements wird dem Künstler zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. des Künstlers jede Einschränkung der künstlerischen Freiheit zu vermeiden. Was die Klar- stellung anbelangt, dass technische Anlagen, Equipment etc. keine künstlerischen Angele- genheiten sind, soll dadurch dem Management die Möglichkeit gegeben werden, Auftritte des Künstlers unter ökonomischen Gesichtspunkten (z.B. Größe der PA) zu planen.
Umsatzbeteiligung lst Umsatzbeteiligung vereinbart, ist dies nur in einer der beiden folgenden Formen möglich: 5.3.1 Die auf Basis einer Umsatzbeteiligung beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (Prozententlohnte) er- halten als Entlohnung mindestens 10 % bis 15 % ihrer Umsätze aus dem Verkauf von Speisen, Getränken, sonstigen Waren und/oder Leistungen. Die Umsatzbeteiligung errechnet sich aus dem Endpreis (Inklusivpreis) wie folgt: 5.3.1.1 10,0 % Umsatzbeteiligung 7,64 % vom Endpreis 11,0 % Umsatzbeteiligung 8,33 % vom Endpreis 12,0 % Umsatzbeteiligung 9,00 % vom Endpreis 12,5 % Umsatzbeteiligung 9,43 % vom Endpreis 13,0 % Umsatzbeteiligung 9,67 % vom Endpreis 14,0 % Umsatzbeteiligung 10,32 % vom Endpreis 15,0 % Umsatzbeteiligung 10,96 % vom Endpreis 5.3.1.2 Der Endpreis ergibt sich aus dem Waren- oder Leistungserlös, zuzüglich aller weiteren Anteile einschließlich der Umsatzbeteiligung der entsprechenden Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (Prozententlohnte) und dem Mehrwert- steueranteil in Höhe von 19 %. 5.3.1.3 lm Falle einer etwaigen Änderung der Höhe der Mehrwertsteuer errechnen die Tarifvertragsparteien die sich daraus neu ergebenden Anteilsätze der vorstehenden Umsatzbeteiligungen und schließen eine entsprechende Ände- rungsvereinbarung ab, die den Prozententlohnten das vorstehende Anteilsergebnis sichert. 5.3.2 Die Umsatzbeteiligung errechnet sich aus dem von allen am Beteiligungssystem teilhabenden Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen erzielten Umsatz (Tronc-System); Festentlohnte sind nicht davon betroffen. In diesem Fall fließen die Umsatzprozente in eine Prozentkasse (Tronc), welche vom Arbeitgeber abrechnungsgemäß gesondert zu verwalten ist. Jedem/Jeder am Tronc beteiligten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin steht der Teil zu, der sich aus dem Verhältnis zwischen seinem/ihrem Garantielohn und der Summe der Garantielöhne aller am Tronc beteiligten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen errechnet. 5.3.2.1 Aus dem Tronc dürfen keine Lohnersatzzahlungen (z. B. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsabgeltung einschließlich eventueller Zuschläge) vorgenommen werden. 5.3.2.2 Abweichende Regelungen setzen die in geheimer Abstimmung erfolgte Zustimmung der am Tronc-System Beteiligten mit 2/3-Mehrheit voraus. Das vorstehend für die Einführung des Tronc-Systems festgelegte Verfahren gilt gleichermaßen für seine Abschaffung. 5.3.2.3 Der Betriebsrat hat jederzeit das Recht, das Prozentaufkommen und seine Verteilung zu prüfen. Über die Verteilung und den...

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  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

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