BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN. (1) Für beigestellte Daten, Druckpapier haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt, soweit dieses durch diese Daten determiniert ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit / Unrichtigkeit beigestellter Daten/Materialen zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen. (2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital- Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. (3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten sind die Kosten der notwendigen Ausbelichtungen und Ausdrucke im üblichen Umfang in den Angebotspreisen enthalten. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind. (4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen soweit er sie für die Bearbeitung benötigt. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Auftraggeber. (5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. (6) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.
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BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN. (1) Für Vom Auftraggeber beigestellte DatenMaterialien, Druckpapier haftet wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der Auftraggeberin den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer übernimmt ist erst während des Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten (z.B. per ISDN, E- Mail oder ftp) und Druckvorrichtungen, wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Datenträgern, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicher- ten Daten (Texte, Bilder, Farbmodi, Dateiarten, Auflösung ...) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für das dadurch entstehende ProduktFehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, soweit dieses die auf mangelhaft geliefer- te Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gewünscht werden, so ist diese Daten determiniert ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit / Unrichtigkeit beigestellter Daten/Materialen ausdrücklich zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossenvereinbaren und wird separat verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital- Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten sind trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten der notwendigen für alle durch die Datei ver- anlassten Ausbelichtungen und Ausdrucke im üblichen Umfang in den Angebotspreisen enthaltenbzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger / Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei keiner- lei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(43) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen soweit er sie für die Bearbeitung benötigt. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Auftraggeberanzufertigen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(6) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.
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BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN. (1) Für Vom Auftraggeber beigestellte DatenMaterialien, Druckpapier haftet wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der Auftraggeberin den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer übernimmt ist erst während des Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten (z. B. per ISDN) und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für das dadurch entstehende ProduktFehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, soweit dieses die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese Daten determiniert ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit / Unrichtigkeit beigestellter Daten/Materialen zu warnen, in allen anderen Fällen ist sowie eine Ersatzpflicht ausgeschlossenetwaige Korrektur separat verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital- ProofsDigitalproofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten sind trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten der notwendigen für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen und Ausdrucke im üblichen Umfang in den Angebotspreisen enthaltenbzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen soweit er sie für die Bearbeitung benötigt. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Auftraggeberanzufertigen.
(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich folgende Punkte: Vom Auftraggeber ist eine Composite-Datei im PDF- (möglichst PDF/X3 gemäss ISO 15930-3), TIFF/IT- oder TIFF-Format zu liefern. Im Dokument enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien und Feindaten (OPI) sind mitzuliefern. Anwendungsformate (z. B. Quark, Photoshop, InDesign usw.) bedürfen der vorherigen Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Mit den Daten erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber einen Prüfdruck (1:1) sowie eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekommunikationseinrichtungen übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie den verwendeten Programmen (Name, Hersteller, Versionsnummer). Das Quellprofil der Daten und das beim Prüfdruck verwendete Profil der Ausgabedruckbedingungen sind zur Verfügung zu stellen (ICC-Profile). Auf einem Digitalproof muss ein Ugra/Fogra-Medienkeil CMYK-TIFF mit-gedruckt werden. Auf einem Analogproof muss ein Druckkontrollstreifen mitgedruckt werden, auf dem die Volltonfärbungen und die Tonwertzunahmen von CMYK und Sonderfarben nachgemessen werden können. Auf dem Prüfdruck sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von Xxxxxxx folgende Details klar zu kennzeichnen: vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen; „Platzhalter“ für Bilder und Texte; spezielle Effekte wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe; Format mit und ohne Beschnitt (minimal 3 mm); Rasterfeinheit und Rasterart (z. B. frequenzmoduliert) entsprechend den Vorgaben des jeweils zutreffenden Teils der Normreihe ISO 12647; Druckverfahren. Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber unbedingt als CMYK-Daten zu liefern. Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden. Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als 25 MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet. Xxxxxxx der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(6) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.
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BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN. (1) Für beigestellte Daten, Druckpapier Druckpapier, original Skizzen oder Motive haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt, soweit dieses durch diese Daten determiniert ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit / Unrichtigkeit beigestellter Daten/Materialen zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.
(2) .. • Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital- Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen manuellen und digitalen Fertigungsverfahren und Materialien bedingt sind.
(3) . • Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten sind die Kosten der notwendigen Ausbelichtungen und Ausdrucke im üblichen Umfang in den Angebotspreisen enthalten. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(4) . • Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen anzufertigen, soweit er sie für die Bearbeitung benötigt. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Auftraggeber.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(6) . • Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Makulaturen, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers überüber oder sind auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers zu vernichten.
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BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN. (1) Für Vom Auftraggeber beigestellte DatenMaterialien, Druckpapier haftet wie Vorlagen, Klischees, Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Bei vom Auftraggeber beigestellten Schildern bzw. Tafeln ist die Gewährleistung für die Haltbarkeit von selbstklebenden Materialen aller Art ausgeschlossen. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der Auftraggeberin den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer übernimmt ist erst in der Lage, während des Produktionsprozesses eine ordnungsgemäße Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden (siehe Abschnitt XI) entstanden sind. Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Materialien, Daten und Druckvorrichtungen wie beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw. Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder) nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch keinerlei Haftung des Auftragnehmers für das dadurch entstehende ProduktFehler in und mit derartigen vom Auftraggeber direkt oder indirekt beigestellten Druckvorrichtungen, soweit dieses sowie für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber gefordert werden, so wird diese Daten determiniert ist. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit / Unrichtigkeit beigestellter Daten/Materialen zu warnen, in allen anderen Fällen ist sowie eine Ersatzpflicht ausgeschlossenetwaige Korrektur separat verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. z.B. Computerausdrucke, Digital- Digital-Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste ein zusätzlich kostenpflichtiger Andruck erstellt werden.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten angelieferte oder übertragenen übertragene Daten sind trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten der notwendigen für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen und Ausdrucke im üblichen Umfang in den Angebotspreisen enthaltenbzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde liegenden zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen soweit er sie für die Bearbeitung benötigt. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Auftraggeberanzufertigen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.
(6) Verpackungsmaterial sowie Für die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.Übernahme vom Auftraggeber beigestellter Daten gelten zusätzlich folgende Punkte:
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen