Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- schluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs- schein angegebenen Versicherungsbeginn.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 15.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein an- gegebenen Versicherungsbeginn. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Bei- trag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag a) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – sofort nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsschei- nes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheines, der Zahlungsaufforderung und aller sonstigen Vertragsunterlagen, sowie nach Ablauf der im Versicherungsschein genann- ten Fristen erfolgt. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 9.1 Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs- schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste oder einmalige Beitrag
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. (1) Fälligkeit der Zahlung Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist Zahlung des Jah- resbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Bei- trag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. 5.3.1 Für Versicherungsnehmer in Deutschland
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag. (1) Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (»Un- verzüglich« heißt nicht unbedingt »sofort«, sondern »ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich«.) Ist Zahlung des Jahresbei- trags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.