Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten Musterklauseln

Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten. 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten. 4.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, ver- traulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Die EU-Daten- schutzgrundverordnung (DSGVO), die einschlägigen Daten-schutzgesetze sowie das Mess- stellenbetriebsgesetz sind zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 4.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten. 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu an- deren als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdaten- schutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind. 1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf die Sicherheits- rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr im deutschen Strommarkt (Vedis- Empfehlung) verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang). Weitere Informationen zu VEDIS finden Sie unter: xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxx.xxx/xx/XX_Xxxxxxxxxxxxxxx
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten. 4.1. Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder ge- sendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die einschlägigen Datenschutzgesetze sowie das Messstellenbetriebsgesetz sind zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger ver- traulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 4.2. EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, so- weit die Informationen allgemein zugänglich sind.
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten. 7.1 Die Parteien gewährleisten, daß EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich ge- handhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu ande- ren als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 7.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulichen Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind. 7.3 Die Parteien können übereinkommen, für bestimmte Nachrichten eine besondere Form des Schutzes zu verwenden, zum Beispiel ein Verschlüsselungssystem, sofern dies in den jewei- ligen Ländern gesetzlich zulässig ist. 7.4 Wenn Nachrichten, die personenbezogene Daten enthalten, in Ländern gesendet oder emp- fangen werden, in denen kein Datenschutzgesetz in Kraft ist, erklärt sich jede Partei einver- standen, bis zur Einführung diesbezüglicher EG-Rechtsvorschriften mindestens die Bestim- mungen der Konvention des Europarates zum Schutz von Personen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention Nr. 108 des Europarates vom 28.01.1981) einzuhalten.
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten. 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich ein- gestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgese- henen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. www.thueringer- xxxxxxxxxxxx.xxx Sitz: Erfurt Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 00 00000 Xxxxxx Registergericht Xxxx XXX 000000 USt-IDNr. DE206810190 UniCredit Bank AG Erfurt IBAN DE55 8202 0086 0358 2696 48 BIC XXXXXXXX000 TEN Thüringer Energienetze Geschäftsführungs-GmbH Geschäftsführer: Frank-Xxxxx Xxxxx Xxx Xxxxx Sitz: Erfurt Registergericht Jena HRB 510722 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten. 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte 1 Zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation zwischen den Parteien wird auf das Dokument „EDI@Energy - Regelungen zum Übertragungsweg“ in jeweils aktueller Version verwiesen (siehe dazu auch Technischer Anhang). als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu be- achten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informati- onen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen all- gemein zugänglich sind.
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten. 1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind. Stand 01.10.2020 5
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten. 1. Alle Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) nach diesem Abkommen erhalten hat, werden vertraulich behandelt und in derselben Weise geschützt wie Informationen, die der betreffende Staat nach seinem inner- staatlichen Recht erlangt hat, und zwar, soweit für den Schutz personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und Schutzvorkehrungen, die von dem die Informationen erteilenden Staat nach Mass- gabe seines innerstaatlichen Rechts angegeben werden können. 2. Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane) zugäng- lich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung, Einziehung, Vollstre- ckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung über Rechtsmittel hinsicht- lich der Steuern des betreffenden Staates (eines Mitgliedstaats oder der Schweiz) oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Nur die vorgenannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und zwar nur für die im vorstehen- den Satz genannten Zwecke. Sie dürfen die Informationen ungeachtet des Absat- zes 1 in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen. 3. Ungeachtet der vorstehenden Absätze können Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) erhalten hat, für andere Zwecke verwendet werden, sofern diese Informationen nach dem Recht des die Informationen erteilenden Staa- tes (der Schweiz beziehungsweise eines Mitgliedstaats) für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde dieses Staates diese Verwen- dung genehmigt. Informationen, die ein Staat (ein Mitgliedstaat oder die Schweiz) einem anderen Staat (der Schweiz beziehungsweise einem Mitgliedstaat) erteilt, können von Letzterem an einen dritten Staat (einen anderen Mitgliedstaat) weiterge- leitet werden, sofern dies von der zuständigen Behörde des erstgenannten Staates, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde. Informationen, die ein Mitgliedstaat einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage seiner geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erteilt, können an die Schweiz weitergeleitet werden, sofern dies von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Informationen stammen, vorab genehmigt wurde...
Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten. 1. Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die einschlägigen Daten-schutzgesetze sowie das Messstellenbetriebsgesetz sind zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 2. EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind. Anlage 3: Vereinbarung über elektronischen Datenaustausch (EDI) zum Lieferantenrahmenvertrag zur Ausspeisung von Gas in Verteilernetzen mit Netzpartizipationsmodell oder geschlossenen Verteilernetzen gemäß § 110 EnWG der Netze-Gesellschaft Südwest mbH