Bekämpfung des Terrorismus. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten. (2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Bekämpfung des Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsvorschriften, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts, der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, und allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung, erfolgen muss. (3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und Übereinkünfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.
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Samples: Association Agreement, Association Agreement, Assoziierungsabkommen
Bekämpfung des Terrorismus. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene arbeiten bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus durch Umsetzung des strategischen Rahmens und der in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeitenArtikel 8 vereinbarten Standards zusammen.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einigarbeiten ferner zusammen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die an der Finanzierung, Planung, Vorbereitung oder Verübung terroristischer Handlungen oder an deren Unterstützung mitwirkt, juristisch belangt wird. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bekämpfung des Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsvorschriften, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts, der Grundsätze der Charta allen einschlägigen Resolutionen der Vereinten NationenNationen erfolgt, wobei die Souveränität der Staaten, ordnungsgemäße Verfahren, Menschenrechte und allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung, erfolgen mussGrundfreiheiten geachtet werden.
(3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umsetzung Prävention und Bekämpfung terroristischer Handlungen mittels polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit zu kooperieren.
(4) Die Vertragsparteien, die der Weltweiten weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates verpflichtet sind, sollten ihre ausgewogene Umsetzung fördern und Übereinkünfte des Europarates zusammenzuarbeiten. sich darauf verständigen, die darin genannten Maßnahmen in der wirksamsten Weise durchzuführen, um die Bedrohung durch den Terrorismus zu überwinden.
(5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeitenüberein, um den internationalen Konsens über die Prävention und im Rahmen der Vereinten Nationen bei der Fertigstellung des Entwurfs für das umfassende Übereinkommen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus zu fördernzusammenzuarbeiten.
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Samples: Abkommen Über Politischen Dialog Und Zusammenarbeit, Abkommen Über Politischen Dialog Und Zusammenarbeit
Bekämpfung des Terrorismus. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein, auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formen und Ausprägungen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Bekämpfung des Terrorismus unter vollständiger Achtung der Rechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen MenschenrechtsvorschriftenMenschenrechtsvor schriften, des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völkerrechts, der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, und allen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung, erfolgen muss.
(3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der weltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Übereinkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung. Die Vertragsparteien kommen übereinüber ein, den Dialog über den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates und Übereinkünfte des Europarates zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner überein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens über die Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.
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Samples: Assoziierungsabkommen