Belehrungen und Hinweise des Notars, Vollmacht. 3.1. Der Notar wies die Beteiligten darauf hin, dass • alle wesentlichen Vertragsvereinbarungen beurkundungspflichtig sind und Nebenab- reden außerhalb dieser Urkunde zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts füh- ren können; • ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Aktiengesellschaft zur Auf- nahme der übertragenden Kapitalgesellschaft nicht erforderlich ist, wenn sich min- destens neun Zehntel des Stammkapitals der übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand der übernehmenden Aktiengesellschaft befinden (§ 62 Abs. 1 UmwG); • ein Verschmelzungsbeschluss des Anteilsinhabers der übertragenden Kapitalgesell- schaft nicht erforderlich ist, wenn sich das gesamte Stammkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand der übernehmenden Aktiengesellschaft befindet und die §§ 47, 49 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden sind; • die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Handelsregister des ÜBERNEHMENDEN RECHTSTRÄGERS wirksam wird; • die Beteiligten gesamtschuldnerisch für Kosten und Steuern haften.