Vermögensübertragung Musterklauseln

Vermögensübertragung. Die Tochtergesellschaft überträgt hiermit ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf die SAP SE im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme. Eine Gegenleistung wird für die Vermögensübertragung nicht gewährt. Der Verschmelzung liegt die Bilanz der Tochtergesellschaft zum 31. Dezember 2022 als Schlussbilanz i.S.v. § 17 Abs. 2 UmwG zugrunde. Die Übertragung des Vermögens der Tochtergesellschaft erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2022, 24:00 Uhr. Vom 01. Januar 2023, 0:00 Uhr, an gelten alle Handlungen und Geschäfte der Tochtergesellschaft als für Rechnung der SAP SE vorgenommen („Verschmelzungsstichtag“). Besondere Rechte i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG bestehen bei der Tochtergesellschaft nicht. Einzelnen Anteilsinhabern werden im Rahmen der Verschmelzung keine besonderen Rechte an der SAP SE gewährt. Besondere Vorteile i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden ebenfalls niemand gewährt. Die SAP SE als übernehmender Rechtsträger beschäftigt gegenwärtig insgesamt ca. 19.229 Arbeitnehmer an den Standorten Berlin, Bonn, Dresden, Eschborn, Garching, Gerlingen, Hallbergmoos, Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Markdorf, Potsdam, Ratingen, Schönefeld, St. Ingbert, St. Leon-Rot und Walldorf. Bei der SAP SE gibt es einen Betriebsrat für den Hauptbetrieb der SAP SE in Walldorf, dessen Zuständigkeit die Arbeitnehmer anderer Betriebsteile für sich beschließen können. Auf Konzernebene besteht ein Konzernbetriebsrat, auf europäischer Ebene ein SE-Betriebsrat. Im Übrigen unterliegt die SAP SE der paritätischen Mitbestimmung. Für die Arbeitnehmer der SAP SE und die bei ihr gebildeten Vertretungen hat die Verschmelzung keinerlei Folgen. Die Tochtergesellschaft hat zum Zeitpunkt der Verschmelzung keine Arbeitnehmer. Mithin hat die Verschmelzung keinerlei Folgen für Arbeitnehmer oder Vertretungen. Im Übrigen sind keine besonderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen aus Anlass der Verschmelzung vorgesehen. Der Entwurf dieses Vertrages wurde gemäß § 5 Abs. 3 UmwG dem Betriebsrat für den Hauptbetrieb der SAP SE in Walldorf und dem Konzernbetriebsrat zugeleitet. Die Firma der SAP SE wird ohne Änderung fortgeführt.
Vermögensübertragung. Der Kreisverband Cottbus überträgt sein Vermögen an den Regionalverband, und zwar im Einzelnen jeweils die Gegenstände der folgenden Inventarliste: • Geschäftsstelleninventar ◦ Posteingangsbuch und Postausgangsbuch ◦ Dokumente zu Finanzangelegenheiten ◦ Geldkassette für Barkasse mit Schlüssel ◦ zwei Schlüssel für das Postfach • Streumaterialien zu Werbe- und Informationszwecken: ◦ 25x Zeitung "Kompass, Ausgabe 1" ◦ 8x Flyer "Landesverband Brandenburg" ◦ 12x Flyer "Junge Piraten" ◦ 42x Flyer "CCS" ◦ 45x Flyer "INDECT" ◦ 95x Flyer "Grundrecht auf Internet" ◦ 49x Postkarte "Zensus 2011" ◦ 14x CD "Creative Commons" • Protokolle von Parteitagen und Vorstandssitzungen im Original in analoger Form ◦ Protokoll Gründungsversammlung am 31.08.2009 ◦ Protokoll Kreisparteitag am 04.10.2010 ◦ Wahlprotokoll Kreisparteitag am 04.10.2010 ◦ Protokoll Vorstandssitzung am 18.10.2010 ◦ Protokoll Vorstandssitzung am 03.01.2011 ◦ Protokoll Vorstandssitzung am 02.05.2011 • Finanzmittel: ◦ 36,00 Euro in der Barkasse
Vermögensübertragung. 1.1 Die Übertragende Gesellschaft überträgt die Tschechischen Beteiligungen mit allen damit zusammenhängenden Rechten und Pflichten einschließlich der Auszugliedernden Verträge nach Ziffer 2 und des Auszugliedernden Prozessrechtsverhältnisses nach Ziffer 3 („Auszugliederndes Vermögen“) als Gesamtheit unter Fortbestand der Übertragenden Gesellschaft im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) auf die Übernehmende Gesellschaft gegen gleichzeitige Gewährung der in Ziffer 5.2 bezeichneten Aktien an der Übernehmenden Gesellschaft. Die Übernehmende Gesellschaft nimmt diese Übertragung an.
Vermögensübertragung. Der Übertragende Rechtsträger übertragt sein Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten an den Übernehmenden Rechtsträger im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme unter Ausschluss der Abwicklung.
Vermögensübertragung. Der ÜBERTRAGENDE RECHTSTRÄGER überträgt sein Vermögen als Ganzes unter Auflö- sung ohne Abwicklung und ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten gemäß § 2 Nr. 1, §§ 62, 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m §§ 46 ff. UmwG auf den ÜBERNEHMENDEN RECHTS- XXXXXX (Verschmelzung durch Aufnahme).