Common use of Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze Clause in Contracts

Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze. 5.1 Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen (Fahrzeuge) ohne Anhänger abzustellen. Motorräder dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist und hierfür ein gültiger Dauerparkvertrag besteht. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) samt gültiger Umweltplakette versehen ist. Innerhalb der Parkierungsanlage ist Schritttempo zu fahren. 5.2 Fahrzeuge dürfen ausschließlich innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z.B. auf zwei Stellplätzen, im Fahrbahnbereich, vor Notausgängen, auf schraffierten Flächen oder auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen ist nicht gestattet. Ebenfalls ist das Rückwärts-Einparken nicht gestattet. 5.3 Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf Behindertenstellplätzen ist nicht gestattet. 5.4 Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen sind zu beachten. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO und die nachfolgenden Verbote. Die MPB ist zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Parkobjektes aufgrund seines Hausrechts befugt, die erforderlichen verhältnismäßigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Parkobjekt bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsbestimmungen, insbesondere gegen die nachfolgenden Verbote, zu ergreifen. Die MPB ist berechtigt, unbefugte Personen von der Nutzung der Parkeinrichtung auszuschließen (Hausverbot). Unbefugte Personen, die sich auf die Aufforderung der MPB hin nicht entfernen, machen sich gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Hausfriedensbruchs strafbar. Die MPB erstattet in allen Fällen Strafanzeige. Die MPB ist auch berechtigt, Xxxxxxx ein Hausverbot zu erteilen, wenn sie die Sicherheit und Ordnung gefährden, andere Mieter oder Dritte erheblich belästigen oder in erheblichem Maße gegen die Allgemeinen Einstellbedingungen verstoßen. 5.5 In den Parkhäusern/Tiefgaragen/Parkplätzen ist verboten: a. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage; b. der Aufenthalt unbefugter Personen, insbesondere Personen, die keine Mieter (Kunden) und auch keine berechtigten Insassen eines abgestellten Fahrzeuges sind; c. der Aufenthalt in der Parkierungsanlage oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus, insbesondere das Campieren; d. das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden; e. das Rauchen und die Verwendung von Feuer; f. die Reparatur, Wartung und Pflegearbeiten an einem Fahrzeug; g. die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl; h. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres unnötiges Laufenlassen und Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen; i. das Betanken eines Fahrzeugs; ausgenommen hiervon ist das Laden an der E- Ladestation; j. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern; k. das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden; l. das Verteilen von Werbematerial jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung; m. das Befahren mit Fahrzeugen über 3,5 t sowie mit landwirtschaftlicher und militärischer Zulassung.

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Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze. 5.1 Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen (Fahrzeuge) ohne Anhänger abzustellen. Motorräder dürfen nur abgestellt Es muss im Schritttempo gefahren werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet auf Rücksichtnahme gegenüber Fußgängern und die Vermeidung von Lärm ist und hierfür ein gültiger Dauerparkvertrag besteht. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) samt gültiger Umweltplakette versehen ist. Innerhalb der Parkierungsanlage ist Schritttempo zu fahren. 5.2 Fahrzeuge dürfen ausschließlich innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z.B. auf zwei Stellplätzen, im Fahrbahnbereich, vor Notausgängen, auf schraffierten Flächen oder auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen ist nicht gestattet. Ebenfalls ist das Rückwärts-Einparken nicht gestattet. 5.3 Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf Behindertenstellplätzen ist nicht gestattet. 5.4 Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen sind zu beachtenachten. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Die Vermieterin behält sich vor, Zuwiderhandlungen zu verfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO und die nachfolgenden VerboteStVO. Die MPB ist zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Parkobjektes aufgrund seines Hausrechts befugt, die erforderlichen verhältnismäßigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Parkobjekt bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsbestimmungen, insbesondere gegen die nachfolgenden Verbote, zu ergreifen. Die MPB ist berechtigt, unbefugte Personen von der Nutzung der Parkeinrichtung auszuschließen (Hausverbot). Unbefugte Personen, die sich auf die Aufforderung der MPB hin nicht entfernen, machen sich gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Hausfriedensbruchs strafbar. Die MPB erstattet in allen Fällen Strafanzeige. Die MPB ist auch berechtigt, Xxxxxxx ein Hausverbot zu erteilen, wenn sie die Sicherheit und Ordnung gefährden, andere Mieter oder Dritte erheblich belästigen oder in erheblichem Maße gegen die Allgemeinen Einstellbedingungen verstoßen. 5.5 In den Parkhäusern/Tiefgaragen/Parkplätzen dem Parkhaus ist verboten: a. 1. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u. ä. Geräten und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der ParkierungsanlageAbstellung; b. 2. das Rückwärtseinparken an den Wänden; 3. der Aufenthalt unbefugter Personen, insbesondere Personen, die keine Mieter (Kunden) Personen ohne abgestelltes Kfz und auch keine berechtigten Insassen eines abgestellten Fahrzeuges sindgültigem Parkausweis; c. 4. das Betreten der Aufenthalt in der Parkierungsanlage oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- Ein‐ und Abholvorgangs hinaus, insbesondere das CampierenAusfahrrampen durch Fußgänger; d. das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden; e. 5. das Rauchen und die Verwendung von Feuer; f. 6. die Reparatur, Wartung Vornahme von Reparatur‐ und Pflegearbeiten an einem dem Fahrzeug; g. die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl; h. 7. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, Geräusche insbesondere durch längeres unnötiges Laufenlassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen; i. 8. das Betanken eines des Fahrzeugs; ausgenommen hiervon ist das Laden an der E- Ladestation; j. 9. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern; k. das Parken 10. die Verteilung von Fahrzeugen Werbewurfsendungen und -karten, Prospekten usw.; 11. der Aufenthalt in dem Parkhaus oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell‐ und Abholvorgangs hinaus; 12. die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-Öl‐, Kühlwasser-Kühlwasser‐, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung des Parkhauses gefährdenden Schäden; l. das Verteilen von Werbematerial jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung13. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge; m. 14. das Befahren mit unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen über 3,5 t sowie mit landwirtschaftlicher außerhalb der Stellplatz‐ markierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf Frauenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen. Der Austritt von Betriebs‐ und militärischer ZulassungSchmierstoffen ist sofort dem Aufsichtspersonal anzuzeigen. Besondere Vorsicht gilt bei Eisglätte, da trotz Winterdienstes eine Gefahr für die Gesundheit nicht auszuschließen ist.

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Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze. 5.1 Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen (Fahrzeuge) ohne Anhänger abzustellen. Motorräder dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist und hierfür ein gültiger Dauerparkvertrag besteht. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) samt gültiger Umweltplakette versehen ist. Innerhalb der Parkierungsanlage ist Schritttempo zu fahren. 5.2 Fahrzeuge dürfen ausschließlich innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z.B. auf zwei Stellplätzen, Es muss im Fahrbahnbereich, vor Notausgängen, auf schraffierten Flächen oder auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen ist nicht gestattet. Ebenfalls ist das Rückwärts-Einparken nicht gestattet. 5.3 Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf Behindertenstellplätzen ist nicht gestattet. 5.4 Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen sind zu beachtenSchritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO und die nachfolgenden VerboteStVO. Die MPB ist zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Parkobjektes aufgrund seines Hausrechts befugt, die erforderlichen verhältnismäßigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Parkobjekt bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsbestimmungen, insbesondere gegen die nachfolgenden Verbote, zu ergreifen. Die MPB ist berechtigt, unbefugte Personen von der Nutzung In der Parkeinrichtung auszuschließen (Hausverbot). Unbefugte Personen, die sich auf die Aufforderung der MPB hin nicht entfernen, machen sich gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Hausfriedensbruchs strafbar. Die MPB erstattet in allen Fällen Strafanzeige. Die MPB ist auch berechtigt, Xxxxxxx ein Hausverbot zu erteilen, wenn sie die Sicherheit und Ordnung gefährden, andere Mieter oder Dritte erheblich belästigen oder in erheblichem Maße gegen die Allgemeinen Einstellbedingungen verstoßen. 5.5 In den Parkhäusern/Tiefgaragen/Parkplätzen ist verboten: a. 1. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der ParkierungsanlageAbstellung; b. 2. der Aufenthalt unbefugter Personen, insbesondere Personen, die keine Mieter (Kunden) Personen ohne abgestelltes Kfz und auch keine berechtigten Insassen eines abgestellten Fahrzeuges sindgültigem Parkausweis; c. der Aufenthalt in der Parkierungsanlage oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus, insbesondere das Campieren; d. das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden; e. 3. das Rauchen und die Verwendung von Feuer; f. 4. die Reparatur, Wartung Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an einem dem Fahrzeug; g. die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl; h. 5. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, Geräusche insbesondere durch längeres unnötiges Laufenlassen Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen; i. 6. das Betanken eines des Fahrzeugs; ausgenommen hiervon ist das Laden an der E- Ladestation; j. 7. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern; k. das Parken von Fahrzeugen 8. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus; 9. die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden; l. das Verteilen von Werbematerial jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung10. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge; m. 11. das Befahren mit unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen über 3,5 t sowie mit landwirtschaftlicher und militärischer Zulassungaußerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgänge, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen.

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Samples: Mietvertrag

Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze. 5.1 Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen (Fahrzeuge) ohne Anhänger abzustellen. Motorräder dürfen nur abgestellt Es muss im Schritttempo gefahren werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet auf Rücksichtnahme gegenüber Fußgängern und die Vermeidung von Lärm ist und hierfür ein gültiger Dauerparkvertrag besteht. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) samt gültiger Umweltplakette versehen ist. Innerhalb der Parkierungsanlage ist Schritttempo zu fahren. 5.2 Fahrzeuge dürfen ausschließlich innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z.B. auf zwei Stellplätzen, im Fahrbahnbereich, vor Notausgängen, auf schraffierten Flächen oder auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen ist nicht gestattet. Ebenfalls ist das Rückwärts-Einparken nicht gestattet. 5.3 Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf Behindertenstellplätzen ist nicht gestattet. 5.4 Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen sind zu beachtenachten. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Die Vermieterin behält sich vor, Zuwiderhandlungen zu verfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO und die nachfolgenden VerboteStVO. Die MPB ist zum Zwecke In der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Parkobjektes aufgrund seines Hausrechts befugt, die erforderlichen verhältnismäßigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Parkobjekt bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsbestimmungen, insbesondere gegen die nachfolgenden Verbote, zu ergreifen. Die MPB ist berechtigt, unbefugte Personen von der Nutzung der Parkeinrichtung auszuschließen (Hausverbot). Unbefugte Personen, die sich auf die Aufforderung der MPB hin nicht entfernen, machen sich gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Hausfriedensbruchs strafbar. Die MPB erstattet in allen Fällen Strafanzeige. Die MPB ist auch berechtigt, Xxxxxxx ein Hausverbot zu erteilen, wenn sie die Sicherheit und Ordnung gefährden, andere Mieter oder Dritte erheblich belästigen oder in erheblichem Maße gegen die Allgemeinen Einstellbedingungen verstoßen. 5.5 In den Parkhäusern/Tiefgaragen/Parkplätzen Tiefgarage ist verboten: a. 1. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u. ä. Geräten und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der ParkierungsanlageAbstellung; b. 2. das Rückwärtseinparken an den Wänden; 3. der Aufenthalt unbefugter Personen, insbesondere Personen, die keine Mieter (Kunden) Personen ohne abgestelltes Kfz und auch keine berechtigten Insassen eines abgestellten Fahrzeuges sindgültigem Parkausweis; c. 4. das Betreten der Aufenthalt in der Parkierungsanlage oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- Ein‐ und Abholvorgangs hinaus, insbesondere das CampierenAusfahrrampen durch Fußgänger; d. das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden; e. 5. das Rauchen und die Verwendung von Feuer; f. 6. die Reparatur, Wartung Vornahme von Reparatur‐ und Pflegearbeiten an einem dem Fahrzeug; g. die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl; h. 7. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, Geräusche insbesondere durch längeres unnötiges Laufenlassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen; i. 8. das Betanken eines des Fahrzeugs; ausgenommen hiervon ist das Laden an der E- Ladestation; j. 9. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern; k. das Parken 10. die Verteilung von Fahrzeugen Werbewurfsendungen und -karten, Prospekten usw.; 11. der Aufenthalt in der Tiefgarage oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell‐ und Abholvorgangs hinaus; 12. die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-Öl‐, Kühlwasser-Kühlwasser‐, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung Tiefgarage gefährdenden Schäden; l. das Verteilen von Werbematerial jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung13. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge; m. 14. das Befahren mit unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen über 3,5 t sowie mit landwirtschaftlicher außerhalb der Stellplatz‐ markierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf Frauenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen. Der Austritt von Betriebs‐ und militärischer ZulassungSchmierstoffen ist sofort dem Aufsichtspersonal anzuzeigen. Besondere Vorsicht gilt bei Eisglätte, da trotz Winterdienstes eine Gefahr für die Gesundheit nicht auszuschließen ist.

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Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze. 5.1 Der 3.1.Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen (Fahrzeuge) ohne Anhänger abzustellen. Motorräder dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist und hierfür ein gültiger Dauerparkvertrag besteht. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) samt gültiger Umweltplakette versehen ist. Innerhalb der Parkierungsanlage ist Schritttempo zu fahren. 5.2 Fahrzeuge . 3.2.Fahrzeuge dürfen ausschließlich innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z.B. auf zwei Stellplätzen, im Fahrbahnbereich, vor Notausgängen, auf schraffierten Flächen oder auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen ist nicht gestattet. Ebenfalls ist das Rückwärts-Einparken nicht gestattet. 5.3 Das . 3.3.Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf Behindertenstellplätzen ist nicht gestattet. 5.4 Verkehrszeichen . 3.4.Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen sind zu beachten. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO und die nachfolgenden Verbote. Die MPB ist zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Parkobjektes aufgrund seines Hausrechts befugt, die erforderlichen verhältnismäßigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Parkobjekt bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsbestimmungen, insbesondere gegen die nachfolgenden Verbote, zu ergreifen. Die MPB ist berechtigt, unbefugte Personen von der Nutzung der Parkeinrichtung auszuschließen (Hausverbot). Unbefugte Personen, die sich auf die Aufforderung der MPB hin nicht entfernen, machen sich gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Hausfriedensbruchs strafbar. Die MPB erstattet in allen Fällen Strafanzeige. Die MPB ist auch berechtigt, Xxxxxxx ein Hausverbot zu erteilen, wenn sie die Sicherheit und Ordnung gefährden, andere Mieter oder Dritte erheblich belästigen oder in erheblichem Maße gegen die Allgemeinen Einstellbedingungen verstoßen. 5.5 In den Parkhäusern/Tiefgaragen/Parkplätzen ist verboten: a. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Inlineskates, Skateboards und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage; b. der Aufenthalt unbefugter Personen, insbesondere Personen, die keine Mieter (Kunden) und auch keine berechtigten Insassen eines abgestellten Fahrzeuges sind; c. der Aufenthalt in der Parkierungsanlage oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus, insbesondere das Campieren; d. das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden; e. das Rauchen und die Verwendung von Feuer; f. die Reparatur, Wartung und Pflegearbeiten an einem Fahrzeug; g. die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl; h. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres unnötiges Laufenlassen und Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen; i. das Betanken eines Fahrzeugs; ausgenommen hiervon ist das Laden an der E- Ladestation; j. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern; k. das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden; l. das Verteilen von Werbematerial jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung; m. das Befahren mit Fahrzeugen über 3,5 t sowie mit landwirtschaftlicher und militärischer Zulassung.

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Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze. 5.1 Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen (Fahrzeuge) ohne Anhänger abzustellen. Motorräder dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist und hierfür ein gültiger Dauerparkvertrag besteht. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) samt gültiger Umweltplakette versehen ist. Innerhalb der Parkierungsanlage ist Schritttempo zu fahren. 5.2 Fahrzeuge dürfen ausschließlich innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z.B. auf zwei Stellplätzen, Es muss stets im Fahrbahnbereich, vor Notausgängen, auf schraffierten Flächen oder auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen ist nicht gestattet. Ebenfalls ist das Rückwärts-Einparken nicht gestattet. 5.3 Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf Behindertenstellplätzen ist nicht gestattet. 5.4 Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen sind zu beachtenSchritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO sowie der ausgewiesenen Beschilderungen und die nachfolgenden VerboteHinweise. Die MPB ist zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Parkobjektes aufgrund seines Hausrechts befugt, die erforderlichen verhältnismäßigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Parkobjekt bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsbestimmungen, insbesondere gegen die nachfolgenden Verbote, zu ergreifen. Die MPB ist berechtigt, unbefugte Personen von der Nutzung In der Parkeinrichtung auszuschließen (Hausverbot). Unbefugte Personen, die sich auf die Aufforderung der MPB hin nicht entfernen, machen sich gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Hausfriedensbruchs strafbar. Die MPB erstattet in allen Fällen Strafanzeige. Die MPB ist auch berechtigt, Xxxxxxx ein Hausverbot zu erteilen, wenn sie die Sicherheit und Ordnung gefährden, andere Mieter oder Dritte erheblich belästigen oder in erheblichem Maße gegen die Allgemeinen Einstellbedingungen verstoßen. 5.5 In den Parkhäusern/Tiefgaragen/Parkplätzen ist insbesondere verboten: a. : das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards Skateboards, Anhängern jeder Art u.ä.; das Nutzen von technischen Geräten und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der Parkierungsanlage; b. Abstellung; der Aufenthalt unbefugter Personen, insbesondere Personen, die keine Mieter (Kunden) Personen ohne abgestelltes Kfz und auch keine berechtigten Insassen eines abgestellten Fahrzeuges sind; c. der Aufenthalt in der Parkierungsanlage oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus, insbesondere das Campieren; d. das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden; e. gültigem Parkticket bzw. Dauerparker Park-Karte; das Rauchen und die Verwendung von Feuer; f. ; die Reparatur, Wartung Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an einem am Fahrzeug; g. die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere soweit nicht im Einzelfall nach Absprache mit dem Vermieter durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl; h. diesen zugelassen; die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, Geräusche insbesondere durch längeres unnötiges Laufenlassen Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen; i. ; das Betanken eines des Fahrzeugs; ausgenommen hiervon ist das Laden an der E- Ladestation; j. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen Stoffen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern; k. das Parken von Fahrzeugen Betriebsstoffbehältern etc.; der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus; die Einstellung eines Fahrzeugs mit undichtem TankTank oder Motor, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Klimaanlagenbehältern, Vergaser sowie anderenanderen Teilen, den Betrieb die der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden; l. Schaden zufügen oder deren Betrieb gefährden könnten; die Einstellung von Fahrzeugen ohne gültiges amtliches Kennzeichen oder ohne gültige Haftpflichtversicherung; das Verteilen unberechtigte Abstellen von Werbematerial jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung; m. das Befahren mit Fahrzeugen über 3,5 t sowie mit landwirtschaftlicher und militärischer Zulassungaußerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, unberechtigt auf Behindertenparkplätzen, unberechtigt auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen.

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Benutzungsbestimmungen für Parkhäuser, Tiefgaragen und Parkplätze. 5.1 Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen (Fahrzeuge) ohne Anhänger abzustellen. Motorräder dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist und hierfür ein gültiger Dauerparkvertrag besteht. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) samt gültiger Umweltplakette versehen ist. Innerhalb der Parkierungsanlage ist Schritttempo zu fahren. 5.2 Fahrzeuge dürfen ausschließlich innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z.B. auf zwei Stellplätzen, Es muss im Fahrbahnbereich, vor Notausgängen, auf schraffierten Flächen oder auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen ist nicht gestattet. Ebenfalls ist das Rückwärts-Einparken nicht gestattet. 5.3 Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf Behindertenstellplätzen ist nicht gestattet. 5.4 Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen sind zu beachtenSchritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO und die nachfolgenden VerboteStVO. Die MPB ist zum Zwecke der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Parkobjektes aufgrund seines Hausrechts befugt, die erforderlichen verhältnismäßigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Parkobjekt bei Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsbestimmungen, insbesondere gegen die nachfolgenden Verbote, zu ergreifen. Die MPB ist berechtigt, unbefugte Personen von der Nutzung In der Parkeinrichtung auszuschließen (Hausverbot). Unbefugte Personen, die sich auf die Aufforderung der MPB hin nicht entfernen, machen sich gemäß § 123 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Hausfriedensbruchs strafbar. Die MPB erstattet in allen Fällen Strafanzeige. Die MPB ist auch berechtigt, Xxxxxxx ein Hausverbot zu erteilen, wenn sie die Sicherheit und Ordnung gefährden, andere Mieter oder Dritte erheblich belästigen oder in erheblichem Maße gegen die Allgemeinen Einstellbedingungen verstoßen. 5.5 In den Parkhäusern/Tiefgaragen/Parkplätzen ist verboten: a. 1. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u. ä. Geräten und sonstigen Fahrzeugen oder Geräten sowie deren Abstellen in der ParkierungsanlageAbstellung; b. 2. der Aufenthalt unbefugter Personen, insbesondere Personen, die keine Mieter (Kunden) Personen ohne abgestelltes Kfz und auch keine berechtigten Insassen eines abgestellten Fahrzeuges sindgültigem Parkausweis; c. der Aufenthalt in der Parkierungsanlage oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus, insbesondere das Campieren; d. das Begehen der Fahrbahnen einschließlich der Ein- und Ausfahrten, es sei denn, es sind keine Gehwege oder Seitenstreifen vorhanden; e. 3. das Rauchen und die Verwendung von Feuer; f. 4. die Reparatur, Wartung Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an einem dem Fahrzeug; g. die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl; h. 5. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, Geräusche insbesondere durch längeres unnötiges Laufenlassen Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen; i. 6. das Betanken eines des Fahrzeugs; ausgenommen hiervon ist das Laden an der E- Ladestation; j. 7. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern; k. das Parken von Fahrzeugen 8. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus; 9. die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden; l. das Verteilen von Werbematerial jeglicher Art ohne vorherige Genehmigung10. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge; m. 11. das Befahren mit unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen über 3,5 t sowie mit landwirtschaftlicher und militärischer Zulassungaußerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellpl ätzen, vor Notausgänge, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen.

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