Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel Musterklauseln

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 12.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirk- samkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit den zwischen den Parteien abgeschlossenen Einzelverträgen die gesamte Vertrags- abrede. Bei etwaigen Konflikten zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen und den Bestimmungen eines Einzelvertrages gelten die Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages vorrangig.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 10.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertra- ges bedürfen der Schriftform (§126 Abs. 1,2 BGB). Die Ersetzung der Schriftform durch die elektroni- sche Form (§§126 Abs. 3, 126a BGB) oder die Textform (§126b BGB) ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertra- ges bedürfen der Schriftform (§126 Abs. 1,2 BGB). Die Ersetzung der Schriftform durch die elekt- ronische Form (§§126 Abs. 3, 126a BGB) oder die Textform (§126b BGB) ist ausgeschlossen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam werden, so wird der Vertrag im übrigen In- halt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll einvernehmlich durch eine solche Bestim- mung ersetzt werden, welche der ursprünglichen Absicht der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag beurteilen sich nach deutschem Recht. Der Auftraggeber bindet sich an diese Festlegung auch für Streitigkeiten zwischen ihm und dem Hilfspersonal des Auftragnehmers, soweit diese Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Dienstvertrag stehen.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können von der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH mit Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist. Bei unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen dieses Vertrages treten an deren Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Fehlen geeignete Vorschriften und führt eine ersatzlose Streichung der entsprechenden Bestimmungen zu keiner interessengerechten Lösung, findet eine ergänzende Vertragsauslegung nach den Regeln der Rechtsprechung statt. Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 13.1. Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrages und/o- der des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser AGB zwi- schen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst oder den Verzicht auf dessen Einhaltung. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt Änderungen, Er- gänzungen oder Nebenabreden des Rahmenvertrages und/oder Ar- beitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinba- ren.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig, anfechtbar oder sonst unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen und der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. (1) Die Regelungen dieser Vereinbarung dürfen sich in ihrer Umsetzung auf bei Inkrafttre- ten bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse nicht zum Nachteil der Beschäftigten auswirken.