Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel Musterklauseln

Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksam- keit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personal- dienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zuvereinbaren. 14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personal- dienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auf- traggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4 Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Ver- brauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 13.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit den zwischen den Parteien abgeschlossenen Einzelverträgen die gesamte Vertrags- abrede. Bei etwaigen Konflikten zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen und den Bestimmungen eines Einzelvertrages gelten die Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages vorrangig. 13.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die diesen Bestim- mungen widersprechen, erlangen keine Gültigkeit. Ihre Geltung wird von den Ver- tragspartnern ausdrücklich ausgeschlossen. 13.3 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedin- gungen unwirksam bzw. nichtig sein oder werden oder sollte in diesen Geschäfts- bedingungen eine Xxxxx enthalten sein, so berührt dies die Wirksamkeit, bzw. Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen am nächsten kommen.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 10.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertra- ges bedürfen der Schriftform (§126 Abs. 1,2 BGB). Die Ersetzung der Schriftform durch die elektroni- sche Form (§§126 Abs. 3, 126a BGB) oder die Textform (§126b BGB) ist ausgeschlossen. 10.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam werden, so wird der Vertrag im übrigen Inhalt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll einvernehmlich durch eine solche Bestim- mung ersetzt werden, welche der ursprünglichen Absicht der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. 10.3 Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag beurteilen sich nach deut- schem Recht. Der Auftraggeber bindet sich an diese Festlegung auch für Streitigkeiten zwischen ihm und dem Hilfspersonal des Auftragnehmers, soweit diese Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Dienstvertrag stehen. 10.4 Gerichtsstand ist München. X 10.5 Gewählte Laufzeit: 1 Jahr Hinweis: 1. Ihr Angebot ausfüllen ausdrucken und unterschreiben. 2. Senden Sie die Unterlagen per E-Mail an xxxxxxxxxx@xx-xxxxxx.xx
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertra- ges bedürfen der Schriftform (§126 Abs. 1,2 BGB). Die Ersetzung der Schriftform durch die elekt- ronische Form (§§126 Abs. 3, 126a BGB) oder die Textform (§126b BGB) ist ausgeschlossen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden bleibt hiervon unberührt. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam werden, so wird der Vertrag im übrigen In- halt nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll einvernehmlich durch eine solche Bestim- mung ersetzt werden, welche der ursprünglichen Absicht der Parteien wirtschaftlich am nächsten kommt. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag beurteilen sich nach deutschem Recht. Der Auftraggeber bindet sich an diese Festlegung auch für Streitigkeiten zwischen ihm und dem Hilfspersonal des Auftragnehmers, soweit diese Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Dienstvertrag stehen.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig, anfechtbar oder sonst unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen und der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Lückenfüllung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. 13.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedür- fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsver- trages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 13.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können von der Stadtwerke Neustadt an der Orla GmbH mit Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Dritte ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist. Bei unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen dieses Vertrages treten an deren Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Fehlen geeignete Vorschriften und führt eine ersatzlose Streichung der entsprechenden Bestimmungen zu keiner interessengerechten Lösung, findet eine ergänzende Vertragsauslegung nach den Regeln der Rechtsprechung statt. 1. Hinweis nach § 107 EnergieStV (Erdgas)