Common use of Bildung der Referenzfallwerte Clause in Contracts

Bildung der Referenzfallwerte. (1) Für die Bildung von Referenzfallwerten werden folgende Grundsätze festgelegt: Die Referenzfallwerte werden für Arznei- und Verbandmittel vereinbart. In den Referenzfallwerten für Arznei- und Verbandmittel ist der Sprechstundenbedarf enthalten. Die Referenzfallwerte werden einheitlich für alle Kassenarten und den Geltungsbereich der KV Thüringen vereinbart. Die Referenzfallwerte für Arznei- und Verbandmittel werden nach folgenden Altersgruppen gegliedert: Altersgruppe 1 (0 bis 15 Jahre) Altersgruppe 2 (16 bis 49 Jahre) Altersgruppe 3 (50 bis 64 Jahre) Altersgruppe 4 (ab 65 Jahre) Der Sprechstundenbedarf wird fachgruppenbezogen als einheitlicher Fallwert, welcher sich aus dem Quotienten der Gesamtkosten des Sprechstundenbedarfs und der Gesamtfallzahl ermittelt, den Altersgruppen zugeordnet. Die unter Punkt 3 aufgeführten Referenzfallwerte der Altersgruppen 1 bis 4 ergeben sich in der Regel aus der Summe aller Ist-Kosten der verordneten Arznei- und Verbandmittel einschließlich dazugehöriger Kosten des Sprechstundenbedarfs der jeweiligen Prüf- gruppe und Altersgruppe dividiert durch die Summe aller kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der jeweiligen Prüfgruppe und Altersgruppe. Grundlage sind die arztbezogenen erfassten Ausgaben und Fallzahlen des Jahres 2019. Der Gesamtreferenzfallwert der jeweiligen Prüfgruppe ermittelt sich aus der Summe aller Ist-Kosten der verordneten Arznei- und Verbandmittel einschließlich Kosten des dazuge- hörigen Sprechstundenbedarfs, kumuliert über die Altersgruppen 1 bis 4 dividiert durch die Summe aller kumulierten kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der Altersgruppen 1 bis 4. Es sind sämtliche Gesamtkosten aller Vertragsärzte der gleichen Prüfgruppe der Betriebsstätte einschließlich der Nebenbetriebsstätten für Arznei- und Verbandmittel sowie Sprechstundenbedarf (Ist) zu Grunde zu legen. (2) Die Referenzfallwerte gelten für die vertragsärztliche Tätigkeit niedergelassener Ärzte, der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung angestellten Ärzte in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, in KV-Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 1 SGB V, in Kommunalen Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V und bei Vertragsärzten, Ärzten in zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 SGB V sowie für Ermächtigte gemäß § 24 Abs. 3 Satz 7 Ärzte-ZV (Fremd-KV-Ermächtigte) der unter Abs. 5 aufgeführten Arztgruppen (nachfolgend Vertragsärzte genannt). (3) Impfstoffe zur Prävention bleiben bei der Bildung von Referenzfallwerten unberücksichtigt. Gesetzliche Zuzahlungen sowie Rabatte nach den §§ 130 und 130a SGB V sind Bestandteile der Referenzfallwerte (Bruttoprinzip). (4) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2021 die unter 3. aufgeführten Referenzfallwerte. Für die dort genannten Prüfgruppen wird keine Zielquotenprüfung durchgeführt. (5) Die für die Vertragsärzte anzuwendenden Referenzfallwerte ergeben sich aus der Fachgruppen-Zuordnung der KV Thüringen gemäß nachfolgendem Klassifikations- schema: Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinderärzte (6) Behandlungen desselben Versicherten durch Vertragsärzte derselben Fachgruppe in der Betriebsstätte und in einer oder mehreren Nebenbetriebsstätten werden gemäß BMV-Ä zu einem prüfgruppenbezogenen Behandlungsfall zusammengeführt.

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Samples: Arzneimittelvereinbarung, Arzneimittelvereinbarung

Bildung der Referenzfallwerte. (1) Für die Bildung von Referenzfallwerten werden folgende Grundsätze festgelegt: Die Referenzfallwerte werden für Arznei- und Verbandmittel vereinbart. In den Referenzfallwerten für Arznei- und Verbandmittel ist der Sprechstundenbedarf enthalten. Die Referenzfallwerte werden einheitlich für alle Kassenarten und den Geltungsbereich der KV Thüringen KVT vereinbart. Die Referenzfallwerte für Arznei- und Verbandmittel werden nach folgenden Altersgruppen gegliedert: Altersgruppe 1 (0 bis 15 Jahre) Altersgruppe 2 (16 bis 49 Jahre) Altersgruppe 3 (50 bis 64 Jahre) Altersgruppe 4 (ab 65 Jahre) Der Sprechstundenbedarf wird fachgruppenbezogen als einheitlicher Fallwert, welcher sich aus dem Quotienten der Gesamtkosten des Sprechstundenbedarfs und der Gesamtfallzahl ermittelt, den Altersgruppen zugeordnet. Die unter Punkt 3 aufgeführten Referenzfallwerte der Altersgruppen 1 bis 4 ergeben sich in der Regel aus der Summe aller Ist-Kosten der verordneten Arznei- und Verbandmittel einschließlich dazugehöriger Kosten des Sprechstundenbedarfs der jeweiligen Prüf- Prüf-gruppe und Altersgruppe dividiert durch die Summe aller kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der jeweiligen Prüfgruppe und Altersgruppe. Grundlage sind die arztbezogenen erfassten Ausgaben und Fallzahlen des Jahres 20192021, wobei bei der Fachgruppe der HNO-Ärzte sowie der Hautärzte die Dynamik der Fallzahlen zwischen 2020 und 2021 berücksichtigt wurde. Der Gesamtreferenzfallwert der jeweiligen Prüfgruppe ermittelt sich aus der Summe aller Ist-Ist- Kosten der verordneten Arznei- und Verbandmittel einschließlich Kosten des dazuge- hörigen dazugehörigen Sprechstundenbedarfs, kumuliert über die Altersgruppen 1 bis 4 dividiert durch die Summe aller kumulierten kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der Altersgruppen 1 bis 4. Es sind sämtliche Gesamtkosten aller Vertragsärzte der gleichen Prüfgruppe der Betriebsstätte einschließlich der Nebenbetriebsstätten für Arznei- und Verbandmittel sowie Sprechstundenbedarf (Ist) zu Grunde zu legen. (2) Die Referenzfallwerte gelten für die vertragsärztliche Tätigkeit niedergelassener Ärzte, der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung angestellten Ärzte in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, in KV-Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 1 1c SGB V, in Kommunalen Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V und bei Vertragsärzten, Ärzten in zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 402 Abs. 2 SGB V sowie für Ermächtigte gemäß § 24 Abs. 3 Satz 7 Ärzte-ZV (Fremd-KV-Ermächtigte) der unter Abs. 5 aufgeführten Arztgruppen (nachfolgend Vertragsärzte genannt). (3) Impfstoffe zur Prävention bleiben bei der Bildung von Referenzfallwerten unberücksichtigt. Gesetzliche Zuzahlungen sowie Rabatte nach den §§ 130 und 130a SGB V sind Bestandteile der Referenzfallwerte (Bruttoprinzip). (4) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2021 2023 die unter 3. aufgeführten Referenzfallwerte. Für die dort genannten Prüfgruppen wird keine Zielquotenprüfung durchgeführt. (5) Die für die Vertragsärzte anzuwendenden Referenzfallwerte ergeben sich aus der Fachgruppen-Zuordnung der KV Thüringen gemäß nachfolgendem Klassifikations- schemaKlassifikationsschema: Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinderärzte (6) Behandlungen desselben Versicherten durch Vertragsärzte derselben Fachgruppe in der Betriebsstätte und in einer oder mehreren Nebenbetriebsstätten werden gemäß BMV-Ä zu einem prüfgruppenbezogenen Behandlungsfall zusammengeführt.

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Samples: Arzneimittelvereinbarung

Bildung der Referenzfallwerte. (1) Für die Bildung von Referenzfallwerten werden folgende Grundsätze festgelegt: Die Referenzfallwerte werden für Arznei- und Verbandmittel vereinbart. In den Referenzfallwerten für Arznei- und Verbandmittel ist der Sprechstundenbedarf enthalten. Die Referenzfallwerte werden einheitlich für alle Kassenarten und den Geltungsbereich der KV Thüringen vereinbart. Die Referenzfallwerte für Arznei- und Verbandmittel werden nach folgenden Altersgruppen gegliedert: Altersgruppe 1 (0 bis 15 Jahre) Altersgruppe 2 (16 bis 49 Jahre) Altersgruppe 3 (50 bis 64 Jahre) Altersgruppe 4 (ab 65 Jahre) Der Sprechstundenbedarf wird fachgruppenbezogen als einheitlicher Fallwert, welcher sich aus dem Quotienten der Gesamtkosten des Sprechstundenbedarfs und der Gesamtfallzahl ermittelt, den Altersgruppen zugeordnet. Die unter Punkt 3 aufgeführten Referenzfallwerte der Altersgruppen 1 bis 4 ergeben sich in der Regel aus der Summe aller Ist-Kosten der verordneten Arznei- und Verbandmittel einschließlich dazugehöriger Kosten des Sprechstundenbedarfs der jeweiligen Prüf- gruppe Prüfgruppe und Altersgruppe Altersgruppe, dividiert durch die Summe aller kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der jeweiligen Prüfgruppe und Altersgruppe. Grundlage sind die arztbezogenen erfassten Ausgaben und Fallzahlen des Jahres 20192020, wobei bei der Fachgruppe der HNO-Ärzte sowie der Hautärzte die Dynamik der Fallzahlen zwischen 2019 und 2020 berücksichtigt wurde. Der Gesamtreferenzfallwert der jeweiligen Prüfgruppe ermittelt sich aus der Summe aller Ist-Ist- Kosten der verordneten Arznei- und Verbandmittel einschließlich Kosten des dazuge- hörigen dazugehörigen Sprechstundenbedarfs, kumuliert über die Altersgruppen 1 bis 4 4, dividiert durch die Summe aller kumulierten kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der Altersgruppen 1 bis 4. Es sind sämtliche Gesamtkosten aller Vertragsärzte der gleichen Prüfgruppe der Betriebsstätte einschließlich der Nebenbetriebsstätten für Arznei- und Verbandmittel sowie Sprechstundenbedarf (Ist) zu Grunde zu legen. (2) Die Referenzfallwerte gelten für die vertragsärztliche Tätigkeit niedergelassener Ärzte, der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung angestellten Ärzte in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, in KV-Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 1 SGB V, in Kommunalen Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V und bei Vertragsärzten, Ärzten in zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 400 SGB V sowie für Ermächtigte gemäß § 24 Abs. 3 Satz 7 Ärzte-ZV (Fremd-KV-Ermächtigte) der unter Abs. 5 aufgeführten Arztgruppen (nachfolgend Vertragsärzte genannt). (3) Impfstoffe zur Prävention bleiben bei der Bildung von Referenzfallwerten unberücksichtigt. Gesetzliche Zuzahlungen sowie Rabatte nach den §§ 130 und 130a SGB V sind Bestandteile der Referenzfallwerte (Bruttoprinzip). (4) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2021 2022 die unter 3. aufgeführten Referenzfallwerte. Für die dort genannten Prüfgruppen wird keine Zielquotenprüfung durchgeführt. (5) Die für die Vertragsärzte anzuwendenden Referenzfallwerte ergeben sich aus der Fachgruppen-Zuordnung der KV Thüringen gemäß nachfolgendem Klassifikations- schemaKlassifikationsschema: Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinderärzte (6) Behandlungen desselben Versicherten durch Vertragsärzte derselben Fachgruppe in der Betriebsstätte und in einer oder mehreren Nebenbetriebsstätten werden gemäß BMV-Ä zu einem prüfgruppenbezogenen Behandlungsfall zusammengeführt.

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Samples: Arzneimittelvereinbarung

Bildung der Referenzfallwerte. (1) Für die Bildung von Referenzfallwerten werden folgende Grundsätze festgelegt: Die Referenzfallwerte werden für Arznei- und Verbandmittel vereinbart. In den Referenzfallwerten für Arznei- und Verbandmittel ist der Sprechstundenbedarf enthalten. Die Referenzfallwerte werden einheitlich für alle Kassenarten und den Geltungsbereich der KV Thüringen vereinbart. Die Referenzfallwerte für Arznei- und Verbandmittel werden nach folgenden Altersgruppen gegliedert: Altersgruppe 1 (0 bis 15 Jahre) Altersgruppe 2 (16 bis 49 Jahre) Altersgruppe 3 (50 bis 64 Jahre) Altersgruppe 4 (ab 65 Jahre) Der Sprechstundenbedarf wird fachgruppenbezogen als einheitlicher Fallwert, welcher sich aus dem Quotienten der Gesamtkosten des Sprechstundenbedarfs und der Gesamtfallzahl ermittelt, den Altersgruppen zugeordnet. Die unter Punkt 3 aufgeführten Referenzfallwerte der Altersgruppen 1 bis 4 ergeben sich in der Regel aus der Summe aller Ist-Kosten der verordneten Arznei- und Verbandmittel einschließlich dazugehöriger Kosten des Sprechstundenbedarfs der jeweiligen Prüf- gruppe und Altersgruppe dividiert durch die Summe aller kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der jeweiligen Prüfgruppe und Altersgruppe. Grundlage sind die arztbezogenen erfassten Ausgaben und Fallzahlen des Jahres 20192018. Der Gesamtreferenzfallwert der jeweiligen Prüfgruppe ermittelt sich aus der Summe aller Ist-Kosten der verordneten Arznei- und Verbandmittel einschließlich Kosten des dazuge- hörigen Sprechstundenbedarfs, kumuliert über die Altersgruppen 1 bis 4 dividiert durch die Summe aller kumulierten kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der Altersgruppen 1 bis 4. Es sind sämtliche Gesamtkosten aller Vertragsärzte der gleichen Prüfgruppe der Betriebsstätte einschließlich der Nebenbetriebsstätten für Arznei- und Verbandmittel sowie Sprechstundenbedarf (Ist) zu Grunde zu legen. (2) Die Referenzfallwerte gelten für die vertragsärztliche Tätigkeit niedergelassener Ärzte, der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung angestellten Ärzte in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, in KV-Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 1 SGB V, in Kommunalen Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V und bei Vertragsärzten, Ärzten in zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 SGB V sowie für Ermächtigte gemäß § 24 Abs. 3 Satz 7 3 Ärzte-ZV (Fremd-KV-Ermächtigte) der unter Abs. 5 aufgeführten Arztgruppen (nachfolgend Vertragsärzte genannt). (3) Impfstoffe zur Prävention bleiben bei der Bildung von Referenzfallwerten unberücksichtigt. Gesetzliche Zuzahlungen sowie Rabatte nach den §§ 130 und 130a SGB V sind Bestandteile der Referenzfallwerte (Bruttoprinzip). (4) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2021 2020 die unter 3. aufgeführten Referenzfallwerte. Für die dort genannten Prüfgruppen wird keine Zielquotenprüfung durchgeführt. (5) Die für die Vertragsärzte anzuwendenden Referenzfallwerte ergeben sich aus der Fachgruppen-Zuordnung der KV Thüringen gemäß nachfolgendem Klassifikations- schema: Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinderärzte (6) Behandlungen desselben Versicherten durch Vertragsärzte derselben Fachgruppe in der Betriebsstätte und in einer oder mehreren Nebenbetriebsstätten werden gemäß BMV-Ä zu einem prüfgruppenbezogenen Behandlungsfall zusammengeführt.

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Bildung der Referenzfallwerte. (1) Für die Bildung von Referenzfallwerten werden folgende Grundsätze festgelegt: Die Referenzfallwerte werden für Arznei- und Verbandmittel vereinbart. In den Referenzfallwerten für Arznei- und Verbandmittel ist der Sprechstundenbedarf enthalten. Die Referenzfallwerte werden einheitlich für alle Kassenarten und den Geltungsbereich der KV Thüringen vereinbart. Die Referenzfallwerte für Arznei- und Verbandmittel werden nach folgenden Altersgruppen gegliedert: Altersgruppe 1 (0 bis 15 Jahre) Altersgruppe 2 (16 bis 49 Jahre) Altersgruppe 3 (50 bis 64 Jahre) Altersgruppe 4 (ab 65 Jahre) Der Sprechstundenbedarf wird fachgruppenbezogen als einheitlicher Fallwert, welcher sich aus dem Quotienten der Gesamtkosten des Sprechstundenbedarfs und der Gesamtfallzahl ermittelt, zu gleichen Teilen den Altersgruppen zugeordnet. Die unter Punkt 3 aufgeführten Referenzfallwerte der Altersgruppen 1 bis 4 ergeben sich in der Regel aus der Summe aller Ist-Kosten der verordneten Arznei- und Verbandmittel einschließlich dazugehöriger Kosten des Sprechstundenbedarfs der jeweiligen Prüf- gruppe und Altersgruppe dividiert durch die Summe aller kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der jeweiligen Prüfgruppe und Altersgruppe. Grundlage sind die arztbezogenen erfassten Ausgaben und Fallzahlen des Jahres 20192017. Der Gesamtreferenzfallwert der jeweiligen Prüfgruppe ermittelt sich aus der Summe aller Ist-Kosten der verordneten Arznei- und Verbandmittel einschließlich Kosten des dazuge- hörigen Sprechstundenbedarfs, kumuliert über die Altersgruppen 1 bis 4 dividiert durch die Summe aller kumulierten kurativ-ambulanten Behandlungsfälle der Altersgruppen 1 bis 4. Es sind sämtliche Gesamtkosten aller Vertragsärzte der gleichen Prüfgruppe der Betriebsstätte einschließlich der Nebenbetriebsstätten für Arznei- und Verbandmittel sowie Sprechstundenbedarf (Ist) zu Grunde zu legen. (2) Die Referenzfallwerte gelten für die vertragsärztliche Tätigkeit niedergelassener Ärzte, der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung angestellten Ärzte in den zugelassenen medizinischen Versorgungszentren, in KV-Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 1 SGB V, in Kommunalen Eigeneinrichtungen nach § 105 Abs. 5 SGB V und bei Vertragsärzten, Ärzten in zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 SGB V sowie für Ermächtigte gemäß § 24 Abs. 3 Satz 7 3 Ärzte-ZV (Fremd-KV-Ermächtigte) der unter Abs. 5 6 aufgeführten Arztgruppen (nachfolgend Vertragsärzte genannt). (3) Impfstoffe zur Prävention bleiben bei der Bildung von Referenzfallwerten unberücksichtigt. Gesetzliche Zuzahlungen sowie Rabatte nach den §§ 130 und 130a SGB V sind Bestandteile der Referenzfallwerte (Bruttoprinzip). (4) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2021 2019 die unter 3. aufgeführten Referenzfallwerte. Für die dort genannten Prüfgruppen wird keine Zielquotenprüfung durchgeführt. (5) Die Verordnungskosten der ab dem 01.01.2014 neu zugelassenen Arzneimittel zur Hepatitis-C-Behandlung (mit den Wirkstoffen Sofosbuvir, Simeprevir, Daclatasvir und weitere) sind nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Referenzfallwerten gemäß § 106b SGB V. (6) Die für die Vertragsärzte anzuwendenden Referenzfallwerte ergeben sich aus der Fachgruppen-Zuordnung der KV Thüringen gemäß nachfolgendem Klassifikations- schemaKlassifikationsschema: Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Kinderärzte (67) Behandlungen desselben Versicherten durch Vertragsärzte derselben Fachgruppe in der Betriebsstätte und in einer oder mehreren Nebenbetriebsstätten werden gemäß BMV-Ä zu einem prüfgruppenbezogenen Behandlungsfall zusammengeführt.

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