Bürgschaften Musterklauseln

Bürgschaften. 20.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. 20.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen. 20.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. ▪ Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“. 20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. 20.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat. 20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. 20.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
Bürgschaften. (§ 18) (1) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. (2) Die Bürgschaft ist von einem - in der Europäischen Gemeinschaft oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. (3) Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß § 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“ (4) Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. (5) Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
Bürgschaften. (§§ 16 und 17)
Bürgschaften. Der Lieferant wird Erfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaften zu unseren Gunsten sowie - im Falle von Anzahlungen – Anzahlungsbürgschaften abschließen.
Bürgschaften. (§ 17 VOB/B)
Bürgschaften. Immer wenn ein von VOLKSWAGEN gewährter Vorschuss existiert, muss seitens des LIEFERANT S eine Kautionsversicherung beantragt und erhalten werden, die 100 % des genannten Vorschusses deckt (es sei denn, es liegt ein Antrag in einem anderen Sinn vor, schriftlich und vorher gewährt seitens VOLKSWAGEN). Es versteht sich, dass die Verpflichtung von VOLKSWAGEN zur Leistung der Vorauszahlung entsteht nach dem Empfang sowohl der Kautionspolice wie der Rechnung, die den genannten Betrag abdeckt. Die Bürgschaft für Vorauszahlung muss gültig sein mindestens bis DER LIEFERANT die Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen an VOLKSWAGEN ausführt, gleichwertig zu 100 % dem Betrag der Vorauszahlung und kein Saldo existiert zu Gunsten von VOLKSWAGEN für diese Vorauszahlung. Nachdem es sich um Erfüllungsgarantien und/oder guter Qualität handelt, die vom LIEFERANT benötigt werden, verpflichtet sich dieser, die entsprechenden Policen spätestens innerhalb der 3 auf das Datum der Ausgabe des vorliegenden AUFTRAGS folgenden Werktage zu übergeben, weiter verpflichtet sich DER LIEFERANT , die Gültigkeit der Policen aufrechtzuerhalten bis die Waren und/oder Dienstleistungen, Gegenstand des Auftrags, zufriedenstellend in ihrer Gesamtheit in Empfang genommen wurden von VOLKSWAGEN, und noch bis zu zwölf Monaten nach dem genannten Empfangsdatum. Unabhängig von der gewährten Sicherheit, können diese Garantien nur annulliert werden bis die Annullierung derselben schriftlich von VOLKSWAGEN eingegangen ist. Die Bürgschaften, die entstehen aufgrund des vorliegenden AUFTRAGS können reklamierbar sein bis zu 180 (hundert achtzig) Kalendertage nach Ablauf der Gültigkeit des AUFTRAGS. Jede der Bürgschaften, die entstehen aufgrund des vorliegenden AUFTRAGS müssen mindestens die folgenden Erklärungen enthalten:
Bürgschaften. Bürgschaften des AN müssen ausdrücklich vereinbart werden. Soweit AG und AN einen Ge- währleistungseinbehalt vereinbart haben, darf der AN diesen zu jeder Zeit durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft ablösen bzw. einfordern. Für Aufträge mit einem Gesamt- volumen unter 500 EUR netto stellt der AN grundsätzlich keine Vertragserfüllungsbürg- schaften.
Bürgschaften. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden und zwar für - die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“ - die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“ - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B das Formblatt „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/Voraus- zahlungsbürgschaft“
Bürgschaften. Die Vermögenswerte müssen frei von jeglichen Verbindlichkei- ten oder Belastungen sein. Der Kunde darf unter keinen Um- ständen Vermögenswerte, die auf einem Konto bei der Gesell- schaft registriert sind, an Dritte verpfänden. Die Gesellschaft darf unter keinen Umständen Bürgschaften für das Vermögen des Kunden gewähren.