Bürgschaften Musterklauseln

Bürgschaften. 20.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. 20.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen. 20.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. ▪ Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“. 20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. 20.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat. 20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. 20.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
Bürgschaften. Verträge mit ausländischen Auftragnehmern
Bürgschaften. (§§ 16 und 17)
Bürgschaften. (§§ 16 und 17) 23.1 Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. 23.2 Die Bürgschaft ist von einem - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungs- wesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. 23.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: “- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“ 23.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. 23.5 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 23.6 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
Bürgschaften. Der Lieferant wird Erfüllungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaften zu unseren Gunsten sowie - im Falle von Anzahlungen – Anzahlungsbürgschaften abschließen.
Bürgschaften. (§ 17 VOB/B)
Bürgschaften. 11.1 Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des AG aus oder im Zusammenhang mit dem AN-Vertrag, insbesondere auf Erfüllung einschließlich der Erfüllung von Nachträgen, Schadenersatz, Vertragsstrafe, Freistellung und Erstattung von Überzahlungen, hat der AN unmittelbar nach Vertragsschluss eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines namhaften österreichischen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu stellen. Die Bürgschaftserklärung muss unbefristet sein, einen Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit, es sei denn die aufrechenbare Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, und einen Verzicht auf das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsbetrages enthalten. Die Bürgschaftserklärung muss den Hinweis enthalten, dass der Anspruch aus der Bürgschaft in der Frist des gesicherten Anspruchs verjährt. Die Bürgschaftssumme hat 10 % der Bruttoauftragssumme zu betragen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 11.2 Der AN ist berechtigt, den Einbehalt für Mängelansprüche gemäß Ziff. 13.2 durch eine Bürgschaft eines namhaften österreichischen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers abzulösen. Die Bürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Mängelansprüche des AG aus oder im Zusammenhang mit dem AN-Vertrag. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. 11.3 Sofern AG und AN eine Vorauszahlung vereinbart haben, ist der AN verpflichtet, zur Sicherung etwaiger Rückzahlungsansprüche des AG eine Bürgschaft in Höhe der Vorauszahlung zu stellen. Für den Inhalt der Bürgschaft gilt Ziffer 11.1 entsprechend. Die Bürgschaft muss von einem namhaften österreichischen Kreditinstitut oder Kreditversicherer stammen und dem AG vor der Vorauszahlung übergeben werden.
Bürgschaften. Bürgschaften des AN müssen ausdrücklich vereinbart werden. Soweit AG und AN einen Gewährleistungseinbehalt vereinbart haben, darf der AN diesen zu jeder Zeit durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft ablösen bzw. einfordern. Für Aufträge mit einem Gesamtvolumen unter 500 EUR netto stellt der AN grundsätzlich keine Vertragserfüllungsbürgschaften.
Bürgschaften. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden und zwar für - die Vertragserfüllung das Formblatt „HVA B-StB Vertragserfüllungsbürgschaft“ - die Mängelansprüche das Formblatt „HVA B-StB Mängelanspruchsbürgschaft“ - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 VOB/B das Formblatt „HVA B-StB Abschlagszahlungs-/Voraus- zahlungsbürgschaft“
Bürgschaften. Immer wenn ein von VOLKSWAGEN gewährter Vorschuss existiert, muss seitens des LIEFERANT S eine Kautionsversicherung beantragt und erhalten werden, die 100 % des genannten Vorschusses deckt (es sei denn, es liegt ein Antrag in einem anderen Sinn vor, schriftlich und vorher gewährt seitens VOLKSWAGEN). Es versteht sich, dass die Verpflichtung von VOLKSWAGEN zur Leistung der Vorauszahlung entsteht nach dem Empfang sowohl der Kautionspolice wie der Rechnung, die den genannten Betrag abdeckt. Die Bürgschaft für Vorauszahlung muss gültig sein mindestens bis DER LIEFERANT die Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen an VOLKSWAGEN ausführt, gleichwertig zu 100 % dem Betrag der Vorauszahlung und kein Saldo existiert zu Gunsten von VOLKSWAGEN für diese Vorauszahlung. Nachdem es sich um Erfüllungsgarantien und/oder guter Qualität handelt, die vom LIEFERANT benötigt werden, verpflichtet sich dieser, die entsprechenden Policen spätestens innerhalb der 3 auf das Datum der Ausgabe des vorliegenden AUFTRAGS folgenden Werktage zu übergeben, weiter verpflichtet sich DER LIEFERANT , die Gültigkeit der Policen aufrechtzuerhalten bis die Waren und/oder Dienstleistungen, Gegenstand des Auftrags, zufriedenstellend in ihrer Gesamtheit in Empfang genommen wurden von VOLKSWAGEN, und noch bis zu zwölf Monaten nach dem genannten Empfangsdatum. Unabhängig von der gewährten Sicherheit, können diese Garantien nur annulliert werden bis die Annullierung derselben schriftlich von VOLKSWAGEN eingegangen ist. Die Bürgschaften, die entstehen aufgrund des vorliegenden AUFTRAGS können reklamierbar sein bis zu 180 (hundert achtzig) Kalendertage nach Ablauf der Gültigkeit des AUFTRAGS. Jede der Bürgschaften, die entstehen aufgrund des vorliegenden AUFTRAGS müssen mindestens die folgenden Erklärungen enthalten: