Common use of Bürgschaften Clause in Contracts

Bürgschaften. (§ 18) (1) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. (2) Die Bürgschaft ist von einem - in der Europäischen Gemeinschaft oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. (3) Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß § 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“ (4) Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. (5) Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Liefer /Dienstleistungen

Bürgschaften. 1817 VOB/B) (1) 21.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter Vordrucke des Auftraggebers zu verwenden. (2) 21.2 Die Bürgschaft ist von einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer Kreditversicherer zu stellen. (3) 21.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung Erklärungen des Bürgen: " - Der Bürge .... [Name und Anschrift des Bürgen] .... übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. Er verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von .... [Betrag] Euro an den Auftraggeber zu zahlen. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770770 Abs. 1, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie . Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." (4) 21.4 Die Bürgschaft ist Urkunde über den Gesamtbetrag der die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellengeleistet worden ist, eingebaut sind. (5) 21.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

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Samples: Bauvertrag

Bürgschaften. (§ 18) (1) Wird 27.1. Ist Sicherheit durch zu leisten, ist die Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. (2) Die Bürgschaft ist von einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. (3) 27.2. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung Erklärungen des Bürgen: - „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit Anfechtung und der Aufrechenbarkeit Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig rechts- kräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers AG zuständigen Stelle.“ (4) 27.3. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. (5) 27.4. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung Vorauszahlungen auf fällige Zahlungen angerechnet worden istsind.

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Samples: Dienstvertrag

Bürgschaften. (§ 18) (1) 21.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft Bürgschaften geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers der Auftraggeberin zu verwenden. Die Bürgschaftsurkunde wird bei Auftragserteilung mit der Auftrags- nummer ausgestellt. (2) 21.2 Die Bürgschaft ist von einem - in der Europäischen Gemeinschaft oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder und Kautionsversicherer zu stellen. (3) 21.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten Bürgschaftsurkunde muss folgende Erklärung Erklärungen des BürgenBürgen enthalten: - Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische und unbe- fristete Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden Einrede der Anfechtbarkeit Anfechtung und der Aufrechenbarkeit Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit Aufre- chenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen Gegenfor- derungen des Hauptschuldners. Das Recht zur Hinterlegung ist ausgeschlossen. - Die Bürgschaft Bürgschaftsurkunde ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. (4) 21.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellenstel- len. (5) Die Urkunde über 21.5 Wird Sicherheit für Vorauszahlung geleistet, ist die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegebenSicherheit in gleicher Höhe in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zu stellen. Über die in Ziffer 22.3 dieser ZVB enthaltenen Erklärungen hinaus, wenn hat die Vorauszahlung Bürgschaftsurkunde die Erklärung des Bürgen zu enthalten, dass dieser an die Auftraggeberin aus der Bürgschaft auf fällige Zahlungen angerechnet worden isterstes schriftliches Anfordern der Auftraggeberin Zahlung leistet.

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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Gewofag Holding GMBH

Bürgschaften. (§§ 17 und 18) (1) Wird 15.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft geleistetzu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. (2) 15.2 Die Bürgschaft ist von einem - in der Europäischen Gemeinschaft oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den im Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (EWR) zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer Kreditversicherer zu stellen. (3) 15.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem deut- schem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. (4) 15.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. (5) 15.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Gewährleistung geleistet hat. 15.6 Die Urkunde über die Gewährleistungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Gewährleistung abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. 15.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

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Samples: Rahmenvertrag

Bürgschaften. (§§ 1816, 17 VOB/B) (1) Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. (2) 4.20.1 Die Bürgschaft ist von einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. (3) 4.20.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - „• ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber der Stadtwerke Brühl GmbH und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." (4) 4.20.3 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. (5) 4.20.4 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. 4.20.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

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Samples: Bauvertrag

Bürgschaften. (§§ 17 und 18) (1) Wird 24.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft geleistetzu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. (2) 24.2 Die Bürgschaft ist von einem - in der Europäischen Gemeinschaft oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer Kreditversicherer zu stellen. (3) 24.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische selbst schuldnerische Bürgschaft nach deutschem deut- schem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtetver- zichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“ (4) 24.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer e i n e r Urkunde zu stellen. (5) 24.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat. 24.6 Die Urkunde über die Mängelanspruchsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche - auch auf Erstattung von Überzahlungen - erfüllt sind. Durch die Rückgabe der Urkunden werden weitere Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen nicht berührt. 25.7 Die Urkunde über eine Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.

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Samples: Vergabeverfahren