Bürgschaften. 20.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. 20.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen. 20.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. ▪ Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“. 20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen. 20.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat. 20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind. 20.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Stadt Köln Für Die Ausführung Von Leistungen (Vol/B Zvb), Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Bürgschaften. 20.1 Ist Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auf- traggebers zu leisten, sind verwenden oder die Formblätter Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über entsprechen, und zwar für - die Vertragserfüllung das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzwFormblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ - die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelanspruchsbürgschaft“ - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.
20.3 § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“ Die Bürgschaftsurkunden enthalten müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Abs. 4, Satz 2, Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen folgende Erklärung Erklärungen des Bürgen: ▪ „- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. ▪ - Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen schrift- lichen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 " Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bauteile, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 . Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Bauvertrag, Bauvertrag
Bürgschaften. 20.1 Ist (§§ 16 und 17)
27.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, richten sich Inhalt und Form der Bürgschaftserklärungen nach den Form- blättern des Auftraggebers. Diese sind die Formblätter des Auftraggebers ausschließlich zu verwenden.
20.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.
20.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. ▪ Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
20.4 27.2 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der jeweiligen Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 27.3 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird auf Verlangen nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- gebenAbnahme und vertragsgemäßer Schluss- rechnungslegung zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 27.4 Die Urkunde Bürgschaftsurkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Mängelansprüche wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die vertraglich vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
20.7 27.5 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, vertragsgemäß eingebaut sind.
27.6 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen der Hauptvertrags- und/oder Nachtragsleistungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen
Bürgschaften. 20.1 Ist (§§ 16 und 17)
27.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind die Formblätter ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden.verwen- den oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für - die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ - die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Form- blatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“
20.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.
20.3 27.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 Halb- satz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärung Erklärungen des Bürgen: ▪ „- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages Bürgschaftsver- trages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ - Der Gerichtsstand ist richtet sich ausschließlich nach dem Ort, der Sitz bei der zur Prozessvertretung Firmierung des Auftraggebers zuständigen Stelle“angegeben ist.
20.4 Die 27.3 Wird Sicherheit durch Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde geleistet, sind die Bürgschaftserklärungen an die Rechnungsadresse zu stellenübersen- den.
20.5 27.4 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bauteile, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicher- heit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 27.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen
Bürgschaften. 20.1 Ist 3.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind die Formblätter ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden.verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für - die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ - die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“
20.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.
20.3 3.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärung Erklärungen des Bürgen: ▪ „- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“."
20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 3.3 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bauteile, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 3.4 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Bürgschaften. 20.1 Ist (§ 17)
23.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind die Formblätter Vordrucke des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 23.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 23.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung Erklärungen des Bürgen: ▪ „" - Der Bürge .... [Name und Anschrift des Bürgen] .... übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ Er verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von .... [Betrag] Euro an den Auftraggeber zu zahlen. - Auf die Einrede Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten! Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 60.600/044.4 Zusätzliche Vertragsbedingungen - April 2012 - - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie . Sie erlischt mit der Rückgabe dieser BürgschaftsurkundeBürgschaftsurkunde an den Auftragnehmer oder mit der schriftlichen Verzichtserklärung durch den Auftraggeber. ▪ - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages Bürgschaftsvertrags getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“."
20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 23.4 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bauteile, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 23.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Bauvertrag
Bürgschaften. 20.1 Ist (§§ 17 und 18 VOL/B)
16.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 16.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Europäischen Wirt- schaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Be- schaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellenstellen (Konzernbürgschaften sind nicht zugelassen.).
20.3 16.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „- "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede Einreden der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770 und 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Auf- rechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforde- rungen des Auftragnehmers. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser BürgschaftsurkundeBürgschaftsur- kunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“Nürnberg.
20.4 16.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r einer Urkunde in Euro zu stellen. Bei Arbeitsgemeinschaften muss die Bürgschaft auf die Arbeitsgemeinschaft ausgestellt sein.
20.5 16.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- gebenzurück- gegeben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige rechtmäßig erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 16.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Mängelanspruchsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Ver- jährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind.
20.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Bürgschaften. 20.1 (§§ 17 und 18)
25.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 25.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kreditversicherer zu stellen.
20.3 25.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ − „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische selbst schuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ − Auf die Einrede Einreden der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ − Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ − Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“.
20.4 25.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r einer Urkunde zu stellen.
20.5 25.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- gebenauf Verlangen zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 25.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Mängelanspruchsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche - auch auf Erstattung von Überzahlungen - erfüllt sind. Durch die Rückgabe der Urkunden werden weitere Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen nicht berührt.
20.7 25.7 Die Urkunde über die eine Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Bürgschaften. 20.1 Ist 3.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind die Formblätter ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Auftraggebers zu verwenden.verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für • die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ • die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ • vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gemäß § 16 (1) Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“
20.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.
20.3 3.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 (4) Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärung Erklärungen des Bürgen: ▪ „• ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ • Auf die Einrede der der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen Hauptforde- rung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“."
20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 3.3 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bauteile, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 3.4 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung Voraus- zahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Bürgschaften. 20.1 Ist (§§17 und 18)
24.1. Wenn Sicherheit durch Bürgschaft zu leisteneine Vertragserfüllungsbürgschaft geleistet wird, sind muss die Formblätter Bürgschaftsurkunde folgende Erklärungen des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 Bürgen enthalten: - „Die Bürgschaft ist zur Vertragserfüllung erstreckt sich auf für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung, Rückzahlung von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzwÜberzahlungen, Mängel- und Vertragsstrafeansprüche und Schadensersatz. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.
20.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß gem. §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegen- forderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie . Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages Bürgschafts- vertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaftsurkunde ist – soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist – Berlin.“
24.2. Wenn Sicherheit durch eine Bürgschaft für Mängelansprüche geleistet wird, muss die Bürgschaftsurkunde fol- gende Erklärungen des Bürgen enthalten: - „Die Bürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung von Mängelansprüchen einschließlich Schadensersatz. - Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einrede der Sitz Aufrechnung sowie der zur Prozessvertretung Vorausklage gem. §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegen- forderungen des Auftraggebers zuständigen StelleHauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschafts- vertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaftsurkunde ist – soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist – Berlin.“
24.3. Wenn Sicherheit durch eine Bürgschaft für Vorauszahlungen geleistet wird, muss die Bürgschaftsurkunde fol- gende Erklärungen des Bürgen enthalten: - „Die Bürgschaft erstreckt sich auf die Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung der vertraglich vereinbarten Vo- rauszahlung. - Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. - Auf die Einrede der Aufrechnung sowie der Vorausklage gem. §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegen- forderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet. Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschafts- vertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Bürgschaftsurkunde ist – soweit eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist – Berlin.“
20.4 24.4. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r einer Urkunde zu stellenauszustellen. Die Forderung, dass die Bürgschaft erst wirksam wird, wenn der Bürgschaftsbetrag auf das Konto des Auftragnehmers bei der bürgen- den Bank eingegangen ist, darf in der Bürgschaftsurkunde nicht enthalten sein.
20.5 24.5. Die Urkunde über die eine nicht verwertete Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme Abnahme und Stellung der Schlusszahlung zurückge- gebenSicher- heit für Mängelansprüche zurückgegeben, wenn es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte ge- stellten Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hatumfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf der Auftraggeber für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
20.6 24.6. Die Urkunde über die Mängelansprüche-für eine nicht verwertete Bürgschaft für Mängelansprüche wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Verjäh- rungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
20.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Construction Contract
Bürgschaften. 20.1 Ist Sicherheit durch (§§ 16 und 17 VOB/B)
24.1 Für die Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 24.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem • in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ • in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen öffentli- che Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 24.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „• "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft Bürg- schaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ • Auf die Einrede Einreden der Vorausklage Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vo- rausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Ein- rede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festge- stellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. • Hinterlegung zum Zweck der Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung wird aus- geschlossen. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser BürgschaftsurkundeBürg- schaftsurkunde. ▪ • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Verjährung tritt (vorbehaltlich einer Hemmung, Ablaufhemmung oder eines Neubeginns der Verjährung) spätestens jedoch 5 Jahre nach dem gesetzli- chen Verjährungsbeginn ein. Wenn der Auftraggeber und der Auftragnehmer nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung Verjäh- rung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer treffen, so sind diese Vereinbarungen für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung dann bindend, wenn er ihnen schriftlich zustimmt. ▪ • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen zu- ständigen Stelle“."
20.4 24.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
20.7 24.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung Vo- rauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Bauvertrag
Bürgschaften. 20.1 Ist (§§ 16 und 17)
23.1 Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 23.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungs- wesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 23.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „“- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede Einreden der Anfechtung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“.
20.4 23.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 23.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bauteile, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 23.6 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Bauvertrag
Bürgschaften. 20.1 Ist 3.1 Wird eine Vertragserfüllungssicherheit vereinbart, dann ist der Auftraggeber berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt in Form eines Bareinbehalts in Höhe von 5 Prozent der jeweiligen Brutto- Abschlagsrechnung in Abzug zu bringen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Wird eine Gewährleistungssicherheit vereinbart, dann ist der Auftraggeber berechtigt, einen Sicherheitseinbehalt in Form eines Bareinbehalts in Höhe von 3 Prozent der geprüften Brutto- Schlussrechnungssumme in Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Bareinbehalt jederzeit durch eine Bürgschaft abzulösen.
3.2 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweils einschlägige Formblatt des Landes Berlin (xxxxx://xxxxxxxxxxx.xxxxx-xxxxxx.xx/xxxx) zu leistenverwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Formblättern des Landes Berlin entsprechen, sind und zwar für - die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“ - die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“ - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“
20.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.
20.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. ▪ Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 3.3 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bauteile, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 3.4 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
3.5 Im Übrigen gilt § 17 VOB/B.
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Bürgschaften. 20.1 (§§ 16 und 17)
41.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 41.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäi- schen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 41.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird ver- zichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtetAufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. ▪ Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
20.4 41.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r einer Urkunde zu stellen.
20.5 41.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- gebenauf Verlangen zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche Gewährleistung geleistet hat.
20.6 41.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Gewährleistungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche Gewährleistung abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
20.7 41.7 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bautei- le, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
41.8 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Bauvertrag
Bürgschaften. 20.1 Ist (§§ 16 und 17)
111.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 111.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem – in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ – in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ – in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 111.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ – „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. ▪ – Auf die Einrede Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für un- bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. – Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ – Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ – Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
20.4 111.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 111.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bautei- le, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 111.6 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen Im Straßen Und Brückenbau
Bürgschaften. 20.1 (§§ 17 und 18)
25.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 25.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kreditversicherer zu stellen.
20.3 25.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ − „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. ▪ − Auf die Einrede Einreden der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtetver- zichtet. ▪ − Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ − Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“
25.4 Der Bürge hat auf erstes Anfordern zu zahlen, außer wenn die Bürgschaft für Gewährleistung in Anspruch genommen wird.
20.4 25.5 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 25.6 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- gebenauf Verlangen zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche Gewährleistung geleistet hat.
20.6 25.7 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Gewährleistungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche Gewährleistung abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche - auch auf Erstattung von Überzahlungen - erfüllt sind. Durch die Rückgabe der Urkunden werden weitere Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen nicht berührt.
20.7 25.8 Die Urkunde über die eine Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Bürgschaften. 20.1 Ist Sicherheit 4.1 Wird Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind die Formblätter ist dafür das jeweils einschlägige Form- blatt des Auftraggebers zu verwenden.verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich voll- ständig den Formblättern des Auftraggebers entsprechen, und zwar für - die Vertragserfüllung das Formblatt 421 „Vertragserfüllungsbürgschaft“, Stand: 01/2018 - die Mängelansprüche das Formblatt 422 „Mängelansprüchebürgschaft“, Stand: 01/2018 - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt 423 „Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft“, Stand: 01/2018
20.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.
20.3 4.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten müssen den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen (§ 17 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/B). Hierunter fallen ggf. folgende Erklärung Erklärungen des Bürgen: ▪ - „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss Ab- schluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung München, sofern die Voraussetzungen des Auftraggebers zuständigen Stelle§ 38 ZPO vorliegen.“.
20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 4.3 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bauteile, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 4.4 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung Vorauszah- lung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Bürgschaften. 20.1 Ist 21.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistenBürgschaften geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers der Auftraggeberin zu verwenden. Die Bürgschaftsurkunde wird bei Auftragserteilung mit der Auftrags- nummer ausgestellt.
20.2 21.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäi- schen Wirtschaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen öf- fentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers und Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 21.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten Bürgschaftsurkunde muss folgende Erklärung Erklärungen des BürgenBürgen enthalten: ▪ „- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische und un- befristete Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Aufre- chenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenfor- derungen des Hauptschuldners. Das Recht zur Hinterlegung ist ausgeschlossen. - Die Bürgschaft Bürgschaftsurkunde ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
20.4 21.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r einer Urkunde zu stellenstel- len.
20.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte 21.5 Wird Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hatVorauszahlung geleistet, ist die Sicherheit in gleicher Höhe in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zu stellen. Über die in Ziffer 22.3 dieser ZVB enthaltenen Erklärungen hinaus, hat die Bürgschaftsurkunde die Erklärung des Bürgen zu enthalten, dass dieser an die Auftraggeberin aus der Bürgschaft auf erstes schriftli- ches Anfordern der Auftraggeberin Zahlung leistet.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
20.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Bürgschaften. 20.1 (§§ 17 und 18)
16.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 16.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft Union, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien Mitgliedstaat des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen WTO-Dienstleistungsabkommens (GATS) zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kreditinstitut oder Kredit- oder Kautionsversicherers versicherer zu stellen.
20.3 16.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „- "Der Bürge übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. ▪ - Auf die Einrede Einreden der Aufrechnung, der Anfechtbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechts- kräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“.
20.4 16.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 16.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückge- gebenzurückgegeben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 16.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft für Mängelansprüche wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Ver- jährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
20.7 16.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung Vorauszah- lung auf fällige Zahlungen angerechnet abgerechnet worden ist.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen (Vol/B)
Bürgschaften. 20.1 Ist (§§ 17 und 18)
17.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 17.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 17.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „- "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung schriftlichen Zu- stimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“."
20.4 17.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r einer Urkunde zu stellen.
20.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
20.7 17.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen (Zvb) Für Die Ausführung Von Leistungen
Bürgschaften. 20.1 Ist (§ 17 VOB/B)
21.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind die Formblätter Vordrucke des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 21.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- Kreditinstitut oder Kautionsversicherers Kreditversicherer zu stellen.
20.3 21.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung Erklärungen des Bürgen: ▪ „" - Der Bürge .... [Name und Anschrift des Bürgen] übernimmt hiermit für den Auftragnehmer die unbedingte, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ Er verpflichtet sich, jeden Betrag bis zu einer Gesamthöhe von .... [Betrag] Euro an den Auftraggeber zu zahlen. - Auf die Einrede Einreden der Anfechtbarkeit und der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 1, 771 BGB wird verzichtet. ▪ - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie . Sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“."
20.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 21.4 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bauteile, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 21.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Bürgschaften. 20.1 Ist (§§ 16 und 17)
36.1. Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind auf Verlangen des Auftraggebers die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 36.2. Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ - einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.
20.3 36.3. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ - „Der Bürge Bürge“ übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
20.4 36.4. Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r einer Urkunde zu stellen.
20.5 36.5. Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung zurückge- gebenzurückgegeben, wenn der Auftragnehmer Auftragnehmer, - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche (einschließlich Ansprüche Dritter) befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 36.6. Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft für Mängelansprüche wird auf schriftliches Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
20.7 36.7. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird auf schriftliches Verlangen zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
36.8. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird auf schriftliches Verlangen zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Bauvertrag
Bürgschaften. 20.1 Ist Sicherheit durch (§§ 16 und 17 VOB/B)
24.1 Für die Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 24.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem • in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ • in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ • in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen öffentli- che Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 24.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „• "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft Bürg- schaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ • Auf die Einrede Einreden der Vorausklage Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vo- rausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Ein- rede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festge- stellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. • Hinterlegung zum Zweck der Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung wird aus- geschlossen. • Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser BürgschaftsurkundeBürg- schaftsurkunde. ▪ • Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Verjährung tritt (vorbehaltlich einer Hemmung, Ablaufhemmung oder eines Neubeginns der Verjährung) spätestens jedoch 30 Jahre nach dem gesetzli- chen Verjährungsbeginn ein. Wenn der Auftraggeber und der Auftragnehmer nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung Verjäh- rung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer treffen, so sind diese Vereinbarungen für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung dann bindend, wenn er ihnen schriftlich zustimmt. ▪ • Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen zu- ständigen Stelle“."
20.4 24.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
20.7 24.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung Vo- rauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Bauverträge
Bürgschaften. 20.1 Ist (§§ 16 und 17)
23.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 23.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 23.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „- ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“."
20.4 23.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 23.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bauteile, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 23.6 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Bauleistungen
Bürgschaften. 20.1 Ist (§ 18)
10.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftragge- bers zu leisten, sind verwenden oder die Formblätter Bürgschaftserklärung muss vollständig den Formblättern des Auftraggebers zu verwendenAuftragge- bers entsprechen.
20.2 10.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 . Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ - „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzich- tet. Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtetAufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festge- stellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. ▪ - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung schriftlichen Zu- stimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur zu Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
20.4 10.3 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 10.4 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Leistung für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche die Sicherheit geleistet worden ist, erfüllt sindist.
20.7 10.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige fäl- lige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Bürgschaften. 20.1 Ist (§§ 16 und 17)
33.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwendenverwenden (s. Anla- ge 3).
20.2 33.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 33.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 2, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräf- tig festgestellte Gegenforderungen und für solche Gegenforderungen des Hauptschuldners, die in einem synallagmatischen Verhältnis zu den mit der Bürgschaft gesicherten Ansprüchen stehen. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürg- schaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auf- traggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“.
20.4 33.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r einer Urkunde zu stellen.
20.5 33.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Mängelansprüchebürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen berechtigt geltend gemachten Ansprüche erfüllt sind.
20.7 33.6 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
33.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Stadt Hamm Für Die Ausführung Von Bauleistungen (Zvb/Vob)
Bürgschaften. 20.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 30.1 Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. oder Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 30.2 Die Bürgschaftsurkunden enthalten müssen folgende Erklärung des BürgenBürgen enthalten: ▪ „- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
20.4 30.3 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 30.4 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- gebenSchIusszahlung zurück- gegeben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 30.5 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Mängelansprüchebürgschaft wird auf Verlangen zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Ver- jährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
20.7 30.6 Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bautei- le, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
30.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Bürgschaften. 20.1 Ist 35.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistenBürgschaften geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden. Die Bürgschaftsurkunde wird bei Auftragserteilung mit der Auftrags- nummer ausgestellt.
20.2 35.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers und Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 35.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten Bürgschaftsurkunde muss gemäß den beigefügten Formblättern folgende Erklärung Erklärun- gen des BürgenBürgen enthalten: ▪ „- Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische und unbefris- tete Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß ge- mäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechen- barkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. Das Recht zur Hinterlegung ist ausgeschlossen. - Die Bürgschaft Bürgschaftsurkunde ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser BürgschaftsurkundeBürg- schaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren begrenzt durch § 202 Abs. 2 BGB nicht vor der gesicherten Hauptforderungden sie sichernden Hauptansprüchen. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“München.
20.4 35.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r einer Urkunde zu stellen.
20.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
20.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Bauvertrag
Bürgschaften. 20.1 19.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 19.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.
20.3 19.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. ▪ Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“.
20.4 19.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 19.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 19.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt sind.
20.7 19.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Bürgschaften. 20.1 Ist (§ 18)
10.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist das dafür jeweils einschlägige Formblatt des Auftragge- bers zu leisten, sind verwenden oder die Formblätter Bürgschaftserklärung muss vollständig den Formblättern des Auftraggebers zu verwendenAuftragge- bers entsprechen.
20.2 10.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem - in der den Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaften oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 . Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „- "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einreden der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzich- tet. Der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtetAufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festge- stellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. ▪ - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung schriftlichen Zu- stimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur zu Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle“".
20.4 10.3 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
20.5 10.4 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Leistung für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche die Sicherheit geleistet worden ist, erfüllt sindist.
20.7 10.5 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Samples: Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen
Bürgschaften. 20.1 Ist (§ 17)
(1) Wird Sicherheit durch Bürgschaft zu leistengeleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 (2) Die Bürgschaft ist von ▪ einem einem
a. in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ oder
b. in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ oder
c. in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstituts Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers Kautionsversicherer zu stellen.
20.3 (3) Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ - „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß § 770, 771 BGB wird verzichtet. ▪ Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.“.
20.4 (4) Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r einer Urkunde zu stellen.
20.5 (5) Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bauteile, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 (6) Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Bürgschaften. 20.1 (§ 17 VOB/B)
23.1 Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind muss die Formblätter Bürgschaftsurkunde neben der zu sichernden Hauptfor- derung folgende Erklärungen des Auftraggebers zu verwenden.
20.2 Die Bürgschaft ist von ▪ einem in der Europäischen Gemeinschaft oder ▪ einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO -Abkommens über das öffentliche Beschaffungswe- sen zugelassenen Kreditinstituts bzw. Kredit- oder Kautionsversicherers zu stellen.
20.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des BürgenBürgen enthalten: ▪ - „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem deutschem Recht. ▪ - Auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB wird verzichtet. ▪ - Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nicht vor Eintritt der Verjährung der gesicherten Hauptforde- rung. - Die Bürgschaft ist unbedingt und unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. ▪ - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen StelleBerlin“.
20.4 23.2 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der jeweiligen Sicherheit in nur e i n e r einer Urkunde zu stellen.
20.5 23.3 Die Urkunde über die Vertragserfüllungsbürgschaft wird nach Annahme der Schlusszahlung zurückge- geben, wenn der Auftragnehmer - die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat, - etwaige erhobene Ansprüche befriedigt hat und - eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
20.6 Die Urkunde über die Mängelansprüche-Bürgschaft Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen Stoffe und Bauteile, für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin erhobenen Ansprüche erfüllt Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind.
20.7 23.4 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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