Chemikalienlisten Musterklauseln

Chemikalienlisten. In den folgenden Listen sind toxische Chemikalien und ihre Vorprodukte genannt. Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens sind in den Listen die Che- mikalien angegeben, auf welche die im Verifikationsanhang vorgesehenen Verifi- kationsmassnahmen anzuwenden sind. Diese Listen stellen keine Begriffsbestim- mung für chemische Waffen im Sinne des Artikels II Absatz 1 Buchstabe a dar. (Jeder Hinweis auf Gruppen dialkylierter Chemikalien, denen – in Klammern – eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, dass alle Verbindungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgrup- pen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Eine in Liste 2 Teil A mit «*» gekennzeichnete Chemikalie unterliegt bezüglich Meldung und Verifikation besonderen Schwellen- werten, wie es in Teil VII des Verifikationsanhangs festgelegt ist.)