Verbindliche Wortlaute. Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den angegebenen Tagen unterschrieben. GESCHEHEN zu Nagoya am 29. Oktober 2010.
(1) Zu den finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören:
a) Zugangsgebühr(en) je gesammelte oder auf andere Weise erlangte Xxxxx;
b) Vorauszahlungen;
c) Meilensteinzahlungen;
d) Entrichtung von Lizenzgebühren;
e) Lizenzgebühren im Fall einer Vermarktung;
f) an Treuhandfonds, welche die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt fördern, zu zahlende Sondergebühren;
g) Gehälter und Vorzugsbedingungen, sofern einvernehmlich festgelegt;
h) Forschungsmittel;
i) Gemeinschaftsunternehmen;
j) gemeinschaftliche Inhaberschaft an einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums.
(2) Zu den nicht finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende gehören:
a) Teilhabe an Forschungs- und Entwicklungsergebnissen;
b) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungs- programmen, insbesondere biotechnologischen Forschungstätigkeiten, soweit möglich in der Vertragspartei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt;
c) Beteiligung an der Entwicklung von Produkten;
d) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie Mitwirkung an Aufklärung und Schulungen;
e) Gewährung des Zugangs zu Ex-situ-Einrichtungen genetischer Ressourcen und zu Datenbanken;
f) Weitergabe von Kenntnissen und Technologie an den Bereitsteller der genetischen Ressourcen unter ausgewoge- nen und möglichst günstigen Bedingungen, darunter im Einvernehmen auch zu Konzessions- oder Vorzugs- bedingungen, insbesondere von Kenntnissen und Technologie, die genetische Ressourcen nutzen, einschließlich Biotechnologie, oder die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind;
g) Stärkung der Kapazitäten für die Weitergabe von Technologie;
h) Aufbau institutioneller Kapazitäten;
i) personelle und materielle Ressourcen zur Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung und Durchsetzung der Zugangsvorschriften;
j) Schulungen in Zusammenhang mit genetischen Ressourcen unter voller Beteiligung der Staaten, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, und nach Möglichkeit in diesen Staaten;
k) Zugang zu wissenschaftlichen...
Verbindliche Wortlaute. Der urschriftliche arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wort- laut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich. Zu Xxxxxx dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Basel am 22. Xxxx 1989.
Verbindliche Wortlaute. Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, franzö- sischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. Geschehen zu New York am 8. Dezember 2005. Geltungsbereich am 10. Januar 20194 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Inkrafttreten Aserbaidschan 18. Xxxx 2010 19. Xxxxxx 0000 Xxxxxxx 3. Oktober 2012 2. November 2012 Benin 2. November 2017 B 2. Dezember 2017 Bosnien und Herzegowina 1. Oktober 2009 B 19. August 2010 Botsuana 13. Juni 2007 B 19. August 2010 Dänemark 20. April 2011 B 20. Mai 2011 Deutschland 17. Dezember 2007 19. August 2010 Dominikanische Republik 16. Xxxx 2012 B 15. April 2012 Finnland 9. Januar 2017 8. Februar 2017 Frankreich 8. August 2008 B 19. August 2010 Guatemala 11. November 2008 B 19. August 2010 Jamaika 5. Mai 2009 B 19. August 2010 Kenia 12. Januar 2007 19. August 2010 Kolumbien 10. Juni 2016 B 10. Juli 0000 Xxxxxxxxxxxxx 4. Mai 2007 19. August 2010 Mali 5. November 2009 19. August 2010 Monaco 19. April 2007 B 19. August 2010 Neuseeland 20. September 2011 00. Xxxxxxx 0000 Xxxxxxxxxxxx 12. September 2007 19. August 2010 Norwegen 24. Februar 2006 19. Xxxxxx 0000 Xxxxxxxxxx 1. Oktober 2007 19. August 2010 Palästina 2. Januar 2015 B 1. Februar 2015 Polen 1. November 2010 1. Dezember 2010 Schweden 30. August 2006 19. August 2010 Schweiz 9. November 2007 19. August 0000 Xxxxxxxx 25. April 2011 B 25. Mai 2011 Slowakei 7. Mai 2007 19. August 2010 Slowenien 20. April 2009 19. August 2010 Spanien 27. September 2007 19. August 2010 Tschechische Republik 23. September 2008 19. August 2010 Tunesien 31. Januar 2008 19. August 2010 Turkmenistan 26. Dezember 2018 B 25. Januar 2019 Vereinigtes Königreich 20. Juli 2010 B 19. August 2010 Insel Man 19. Februar 2013 B 21. Xxxx 2013
a Für das Königreich in Europa.
Verbindliche Wortlaute. Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Geschehen zu Paris am 17. Juni 1994.
Verbindliche Wortlaute. Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich. Zu Xxxxxx dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses am 17. Jänner 2005 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen unterschrieben. Diese Anlage dient dazu, die vereinbarte Auslegung der betreffenden Bestimmungen festzu- halten. Der Begriff "Immunität" in Artikel 10 ist im Gesamtzusammenhang dieses Übereinkommens zu verstehen.
Verbindliche Wortlaute. Die Wortlaute dieses Vertrags in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russi- scher und spanischer Sprache sind gleichermaßen verbindlich. Brotfrucht Artocarpus nur Brotfrucht Spargel Asparagus Hafer Avena Rübe Xxxx Xxxx Brassica et al. schließt folgende Gattungen ein: Brassica, Armoracia, Barbarea, Camelina, Crambe, Diplotaxis, Eruca, Isatis, Lepidium, Raphanobrassica, Raphanus, Rorippa und Sinapis. Dies umfasst Ölsaaten und Gemüsepflanzen, z.B. Kohl, Raps, Senf, Kresse, Ölrauke, Rettich und Wasserrübe. Die Art Lepidium meyenii (Maca) ist ausgeschlossen. Straucherbse Cajanus Kichererbse Cicer . Zitrus Citrus Die Gattungen Poncirus und Fortunella sind als Wurzelstock eingeschlossen.
Verbindliche Wortlaute. Die Wortlaute dieses Vertrags in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache sind gleichermaßen verbindlich. Brotfrucht Artocarpus nur Brotfrucht Spargel Asparagus Hafer Avena Rübe Xxxx Xxxx Brassica et al. schließt folgende Gattungen ein: Brassica, Armoracia, Barbarea, Camelina, Crambe, Diplotaxis, Eruca, Isatis, Lepidium, Raphanobrassica, Raphanus, Rorippa und Sinapis. Dies umfaßt Ölsaaten und Gemüsepflanzen, z.B. Kohl, Raps, Senf, Kresse, Ölrauke, Rettich und Wasserrübe. Die Art Lepidium meyenii (Maca) ist ausgeschlossen. Straucherbse Cajanus Kichererbse Cicer . Zitrus Citrus Die Gattungen Poncirus und Fortunella sind als Wurzelstock eingeschlossen Kokosnuß Cocos Wichtige Aronstabgewächse Colocasia Xanthosoma Wichtige Aronstabgewächse umfassen Taro, Cocoyams, Wassertaro und Tannia. Mohrrübe Daucus Yams Dioscorea Fingerhirse Eleusine Erdbeere Fragaria Sonnenblume Helianthus Gerste Hordeum Süßkartoffel Ipomoea Saatplatterbse Lathyrus Linse Lens Apfel Malus Cassava Manihot nur Manihot esculenta Banane/Kulturbanane Musa außer Musa textilis Reis Oryza Perlhirse Pennisetum Bohnen Phaseolus außer Phaseolus polyanthus Erbse Pisum Roggen Secale Kartoffel Solanum einschließlich Sektion tuberosa, außer Solanum phureja Eierfrucht Solanum einschließlich Sektion melangena Sorghum Sorghum Triticale Triticosecale Weizen Triticum et al einschließlich Agropyron, Elymus und Secale Ackerbohne/Wicke Vicia Xxxxxxxx et al. Vigna Mais Zea außer Zea perennis, Zea diploperennnis und Zea luxurians. Trifolium alexandrimum, alpestre, ambiguam, angustifolium, arvense, agrocicerum, hybridum, incarnatum, pratense, repens, resupinatum, rueppellianum, semipilosum, subterraneum, vesiculosum FUTTERGRÄSER Andropogon gayanus Die antragstellende Partei teilt dem Sekretär mit, dass die Streitparteien die Streitigkeit nach Artikel 22 einem Schiedsverfahren unterwerfen. In der Mitteilung sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens sowie insbesondere die Artikel dieses Vertrags anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung strittig sind. Können sich die Streitparteien nicht über den Streitgegenstand einigen, bevor der Präsident des Schiedsgerichts bestellt ist, so legt das Schiedsgericht den Gegenstand fest. Der Sekretär leitet diese Information an alle Vertragsparteien dieses Vertrags weiter.
1. Bei Streitigkeiten zwischen zwei Streitparteien besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern. Jede der Streitparteien bestellt einen Schiedsrichter, und die beide...
Verbindliche Wortlaute. Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Xxxxxx dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 25. Juni 1998.
(1) Energiebereich • Mineralöl- und Gasraffinerien; • Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen; • Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärme- leistung von mindestens 50 Megawatt (MW); • Kokereien; • Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage oder Stillegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren1 (mit Ausnahme von For- schungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brut- stoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt); • Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; • Anlagen • mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen; • mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle; • mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;
1 Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden. • mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle; • mit dem ausschließlichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) La- gerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.
(2) Herstellung und Verarbeitung von Metallen • Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze; • Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundär- schmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde; • Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch
i) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;
ii) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;
iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde; • Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag; • Anlagen
i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Roh...
Verbindliche Wortlaute. Zu Xxxxxx dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichne- ten diesen Vertrag in deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift unterschrieben, die bei der Regierung der Portugiesischen Republik hinterlegt wird. Geschehen zu Lissabon am siebzehnten Dezember neunzehnhun- dertvierundneunzig.
1. Anlage EM
Verbindliche Wortlaute. Die Urschriften dieses Vertrags, dessen deutscher, englischer, französischer, italienischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, werden im Archiv der Verwahrer hinterlegt. Diese übermitteln allen Vertragsstaaten gehörig beglaubigte Abschriften des Vertrags.
Abschnitt I Zuteilung passiver Quoten
1. Die Zuteilung individueller passiver Quoten wird wie folgt festgelegt und ist nur für diejenigen Staaten wirksam, die den Vertrag ratifiziert haben: für die Bundesrepublik Deutschland 12 für die Vereinigten Staaten von Amerika 42 für die Vertragsstaatengruppe Republik Belarus und Russische Föderation 42 für Benelux 6 für die Republik Bulgarien 4 für Kanada 12 für das Königreich Dänemark 6 für das Königreich Spanien 4 für die Französische Republik 12 für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland 12 für die Griechische Republik 4 für die Republik Ungarn 4 für die Republik Island 4 für die Italienische Republik 12 für das Königreich Norwegen 7 für die Republik Polen 6 für die Portugiesische Republik 2 für Rumänien 6 für die Tschechische und Slowakische Föderative Republik 4 für die Republik Türkei 12 für die Ukraine 12
2. Falls ein weiterer Staat den Vertrag nach Artikel XVII und Artikel X Absatz 4 Buchstabe C ratifiziert oder diesem beitritt, wird einem solchen Staat unter Berücksichtigung von Artikel X Absatz 4 Buchstabe D bei der ordentlichen Tagung der Beratungskommission "Offener Himmel", die auf den Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgt, eine passive Quote zugeteilt.
Abschnitt II Erste Verteilung aktiver Quoten für Beobachtungsflüge
1. Die erste Verteilung aktiver Quoten nach Artikel III Abschnitt 1 Absatz 6 des Vertrags erfolgt in einer Weise, die jeden Vertragsstaat verpflichtet, über seinem Hoheitsgebiet eine Anzahl von Beobachtungsflügen zuzulassen, die nicht größer ist als 75 v. H., abgerundet auf die nächste ganze Zahl, der nach Abschnitt I Absatz 1 dieser Anlage zugeteilten individuellen passiven Quote. Die auf dieser Grundlage erfolgende erste Verteilung der Quoten zwischen den Vertragsstaaten, die bei der Konferenz über den Offenen Himmel in Wien Verhandlungen geführt haben, ist vom Tag des Inkrafttretens des Vertrags bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres gültig; sie ist nur für diejenigen Vertragsstaaten wirksam, die den Vertrag ratifiziert haben. Die erste Verteilung wird wie folgt festgelegt: Die Bundesrepublik Deutschland hat das Recht, drei Beobachtungsflüge üb...