Common use of Datengeheimnis Clause in Contracts

Datengeheimnis. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 5 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auf- traggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutz- rechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Ar- beiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet wurden. Ab dem 25.5.2018 wird der Auftragnehmer stattdessen die in Satz 2 genannten Personen in einer dem Art. 28 Abs. 3 lit. b) genügenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichten, sofern diese nicht schon anderweitig einer ange- messenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Appears in 2 contracts

Sources: Auftragsverarbeitungsvertrag (Avv), Datenschutzvereinbarung

Datengeheimnis. (1) Data Secrecy 5.1. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 5 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtetausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Datengeheimnis hin. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sichhat dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die gleichen Geheimnisschutzregeln von ihm zur Verarbeitung der vertragsgegenständlichen personenbezogenen Daten eingesetzt werden, ausdrücklich zu beachten, wie sie dem Auf- traggeber obliegengesetzlich vorgeschriebenen Geheimhaltungspflichten verpflichtet und über die besonderen Weisungs- und Zweckbindungen sowie gegebenenfalls besonderen Datenschutz- oder Geheimhaltungspflichten belehrt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtetAuftragnehmer wird die genannten Personen auch auf die Geheimhaltungsregeln nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) hinweisen. Die vorgenannten Personen werden vom Auftragnehmer ferner darauf hingewiesen, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilendass die entsprechenden Verpflichtungen grundsätzlich auch nach der Beendigung der Tätigkeit fortbestehen. (2) 5.2. Der Auftragnehmer sichert zuversichert, dass ihm und allen von ihm zur Erfüllung des vorliegenden Vertrags eingesetzten Personen die jeweils geltenden datenschutz- rechtlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften und deren Anwendung bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut istsind. 5.3. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Ar- beiten beschäftigten Mitarbeiter mit Gesetzliche Offenbarungspflichten des Auftragnehmers bleiben von den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet wurden. Ab dem 25.5.2018 wird der Auftragnehmer stattdessen die in Satz 2 genannten Personen in einer dem Art. 28 Abs. 3 lit. b) genügenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichten, sofern diese nicht schon anderweitig einer ange- messenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenvorgenannten Regelungen unberührt.

Appears in 2 contracts

Sources: Agreement for Commissioned Data Processing, Agreement for Commissioned Data Processing

Datengeheimnis. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 5 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auf- traggeber obliegenverpftichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtetverpftichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutz- rechtlichen Vorschriften datenschutzrechtlichen Vor- schriften in Bezug der SEGO-Produktfamile bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Ar- beiten Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes Daten- schutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet verpftichtet wurden. Ab dem 25.5.2018 wird der Auftragnehmer Auftrag- nehmer stattdessen die in Satz 2 genannten Personen in einer dem Art. 28 Abs. 3 lit. b) genügenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichten, sofern diese nicht schon anderweitig einer ange- messenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht der Vertraulichkeitspfticht unterliegen.

Appears in 1 contract

Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Serviceleistungen

Datengeheimnis. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 5 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Der Auftragnehmer ver- pflichtet verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auf- traggeber Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutz- rechtlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Ar- beiten Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet wurden. Ab dem 25.5.2018 wird der Auftragnehmer stattdessen die in Satz 2 genannten Personen in einer dem Art. 28 Abs. 3 lit. b) genügenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichten, sofern diese nicht schon anderweitig einer ange- messenen angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Appears in 1 contract

Sources: Data Processing Agreement

Datengeheimnis. (1) 5.1 Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 5 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtetausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Datengeheimnis hin. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sichhat dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die gleichen Geheimnisschutzregeln von ihm zur Verarbeitung der vertragsgegenständlichen personenbezogenen Daten eingesetzt werden, ausdrücklich zu beachten, wie sie dem Auf- traggeber obliegengesetzlich vorgeschriebenen Geheimhaltungspflichten verpflichtet und über die besonderen Weisungs- und Zweckbindungen sowie gegebenenfalls besonderen Datenschutzoder Geheimhaltungspflichten belehrt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtetAuftragnehmer wird die genannten Personen auch auf die Geheimhaltungsregeln nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) hinweisen. Die vorgenannten Personen werden vom Auftragnehmer ferner darauf hingewiesen, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilendass die entsprechenden Verpflichtungen grundsätzlich auch nach der Beendigung der Tätigkeit fortbestehen. (2) 5.2 Der Auftragnehmer sichert zuversichert, dass ihm und allen von ihm zur Erfüllung des vorliegenden Vertrags eingesetzten Personen die jeweils geltenden datenschutz- rechtlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften und deren Anwendung bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Ar- beiten beschäftigten Mitarbeiter mit sind. 5.3 Gesetzliche Offenbarungspflichten des Auftragnehmers bleiben von den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet wurden. Ab dem 25.5.2018 wird der Auftragnehmer stattdessen die in Satz 2 genannten Personen in einer dem Art. 28 Abs. 3 lit. b) genügenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichten, sofern diese nicht schon anderweitig einer ange- messenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenvorgenannten Regelungen unberührt.

Appears in 1 contract

Sources: Auftragsdatenverarbeitung

Datengeheimnis. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 5 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Der Auftragnehmer ver- ver-pflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auf- traggeber Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutz- datenschutz-rechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Ar- beiten Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet wurden. Ab dem 25.5.2018 wird der Auftragnehmer stattdessen die in Satz 2 genannten Personen in einer dem Art. 28 Abs. 3 lit. b) genügenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichten, sofern diese nicht schon anderweitig einer ange- messenen angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Appears in 1 contract

Sources: Datenschutzvereinbarung

Datengeheimnis. (1) 5.1 Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 5 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtetausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Datengeheimnis hin. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sichhat dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachtenvon ihm zur Verarbeitung der vertragsgegenständlichen personenbezogenen Daten eingesetzt werden, wie sie dem Auf- traggeber obliegenausdrücklich zur gesetzlich vorgeschriebenen Geheimhaltung verpflichtet und über die besonderen Weisungs- und Zweckbindungen sowie gegebenenfalls besonderen Datenschutz- oder Geheimhaltungspflichten belehrt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtetAuftragnehmer wird die genannten Personen auch auf die Geheimhaltungsregeln nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) hinweisen. Die vorgenannten Personen werden vom Auftragnehmer ferner darauf hingewiesen, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilendass die entsprechenden Verpflichtungen grundsätzlich auch nach der Beendigung der Tätigkeit fortbestehen. (2) 5.2 Der Auftragnehmer sichert zuversichert, dass ihm und allen von ihm zur Erfüllung des vorliegenden Vertrags eingesetzten Personen die jeweils geltenden datenschutz- rechtlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften und deren Anwendung bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Ar- beiten beschäftigten Mitarbeiter mit sind. 5.3 Gesetzliche Offenbarungspflichten des Auftragnehmers bleiben von den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet wurden. Ab dem 25.5.2018 wird der Auftragnehmer stattdessen die in Satz 2 genannten Personen in einer dem Art. 28 Abs. 3 lit. b) genügenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichten, sofern diese nicht schon anderweitig einer ange- messenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegenvorgenannten Regelungen unberührt.

Appears in 1 contract

Sources: Data Processing Agreement

Datengeheimnis. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 5 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Der Auftragnehmer ver- pflichtet verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auf- traggeber Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige 5 besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutz- rechtlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Ar- beiten Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet wurden. Ab dem 25.5.2018 wird der Auftragnehmer stattdessen die in Satz 2 genannten Personen in einer dem Art. 28 Abs. 3 lit. b) genügenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichten, sofern diese nicht schon anderweitig einer ange- messenen angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Appears in 1 contract

Sources: Vereinbarung Zur Auftragsdatenverarbeitung