Haftung Musterklauseln
Haftung. 8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.
8.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Gründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für den Fall unserer Haftung wegen leicht oder grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir der Höhe nach jeweils begrenzt nur auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden zudem auf die Ersatzleistung unserer Produkthaftpflicht- Versicherung beschränkt. Wir sind bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere jegliche Ansprüche wegen Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns.
8.3 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Stellt sich daher nach Vertragsabschluß heraus, daß der Liefergegenstand nicht hergestellt oder nur unter tatsächlich oder finanziell nicht zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann, sind die Rechte des Auftraggebers auf den Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß anderer und weiterer Ansprüche beschränkt. Der Vertragsschluß erfolgt zudem vorbehaltlich der eigenen Belieferung. Wir haben das Recht, vom Auftrag zurückzutreten, wenn es im Beschaffungsbereich zu nicht zumutbaren Preiserhöhungen kommt, die Liefer- fähigkeit der Vorlieferanten nicht gegeben ist oder der Vorlieferant Insolvenzantrag stellt.
Haftung. Der Auftragnehmer haftet DATAGROUP nur nach Maßgabe der in diesem Vertrag aufgeführten Bestimmungen.
25.1 Soweit keine besondere Haftungsregelung einzelvertraglich verein- bart ist, haftet der Auftragnehmer für Schäden an Personen unbe- schränkt und bei Schäden am Eigentum bis zu einer Höhe von einer
(1) Millionen EUR für jedes Schadensereignis. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht in Fällen des Vorsat- zes, der groben Fahrlässigkeit, im Falle des arglistigen Verschwei- gens von Mängeln, bei der Verletzung von Beschaffenheitsgarantien und im Falle der Regelung in Ziffer 8. Für Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
25.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, d.h. unvorhersehbare unabwendbare Ereignisse, bei DATAGROUP eintreten.
25.3 Wenn der Gebrauch der Produkte zu Ansprüchen nach dem Produkt- haftungsgesetz gegen DATAGROUP führt, die vom Auftragnehmer verursacht wurden, hat der Auftragnehmer DATAGROUP die ge- schützten Vertragspartner in vollem Umfang von diesen Ansprüchen freizustellen.
25.4 Die Verjährung der Haftungsansprüche von DATAGROUP richtet sich, sofern nicht ausdrücklich vertraglich anders geregelt, nach den gesetzlichen Regelungen.
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzern wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende...
Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.
9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen.
9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Haftung. 33.1. Der Hotelier haftet für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Vertragswesent- liche Pflichten sind solche, ohne deren Einhaltung der Vertrag regelmäßig nicht durchführbar ist und auf de- ren Einhaltung der jeweils andere Vertragspartner da- her unter allen Umständen vertrauen darf.
33.2. Für Schäden, die durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Sachen entstehen, die der Xxxx ein- gebracht hat, haftet der Hotelier nach den gesetzlichen Vorschriften, höchstens jedoch bis zum 100-fachen der anteiligen, auf einen Tag entfallenden Vergütung, ma- ximal bis zu einem Betrag von € 3.500,-. Für von dem Xxxx eingebrachtes Geld, Wertpapiere und Kostbarkei- ten haftet der Hotelier abweichend von vorstehendem Satz nur bis zu einem Betrag von maximal € 800,-. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Hoteliers oder sei- nen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde. Schäden, Zerstörung oder Verlust von Sachen sind dem Hotelier und einem von dem Hotelier ggf. mit der Erbringung der Hotelleistungen beauftragten Dritten unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen. Soweit möglich, sind vorhandene Safes zu nutzen.
33.3. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verlet- zung nicht vertragswesentlicher Pflichten oder sonsti- ger, nicht in Ziffer 13.1. und 13.2. genannter Rechtsgüter haftet der Hotelier – gleich aus welchem Rechtsgrund
33.4. Im Übrigen und insbesondere für mittelbare Schä- den, entgangenen Gewinn und immaterielle Schäden ist die Haftung des Hoteliers ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften des anwendbaren Rechts ein Anderes bestimmen.
33.5. Die Regelungen dieser Ziffer 13. gelten auch für die Haftung des Hoteliers für seine gesetzlichen Ver- treter, Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Dritten, sowie zugunsten der Mitarbeiter des Hoteliers.
33.6. Durch die Zur-Verfügung-Stellung eines Parkplat- zes durch den Hotelier oder durch einen von dem Hote- lier beauftragten Dritten – auch gegen Entgelt – wird kein Verwahrvertrag über das abgestellte Fahrzeug oder dessen Inhalt begründet.
Haftung. 14.1. Wir können nicht gewährleisten, dass der Zugang zu unseren Diensten jederzeit bzw. unterbrechungsfrei zur Verfügung steht.
14.2. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, ausgenommen Personenschäden, ist ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gilt weiters nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
14.3. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter jedenfalls ausgeschlossen.
14.4. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren von allen Nutzern eingehalten werden.
14.5. Sofern die Fahrzeugdaten bei Verwendung von AutoLogg in Verbindung mit der AutoLogg-Box ausnahmsweise herstellerseitig nicht über die ODB-Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden können, steht im Einzelfall die Plug&Play-Lösung nicht zur Verfügung und ist ein kostenpflichtiger Einbau notwendig.
14.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden aus Gründen höherer Gewalt einschließlich Streiks, behördlichen Anordnungen oder Gesetzesänderungen, Feuer, Blitzschlag, Explosion, Stromausfällen, Energiemangel, Überschwemmungen, zivilen Unruhen und auf Grund technischer und sonstiger Maßnahmen (zB Wartung, Reparatur, Software-Updates), die an AutoLogg oder bei unseren vor- und nachgelagerten Dienstleistern entstehen. Davon unberührt bleibt eine Haftung des Auftragnehmers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Haftung. (1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des Wirtschaftsprüfers, insbe- sondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haf- tungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.
(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnah- me von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Scha- densfall gemäß § 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO auf 4 Mio. € beschränkt.
(3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auf- traggeber stehen dem Wirtschaftsprüfer auch gegenüber Dritten zu.
(4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtver- letzung des Wirtschaftsprüfers her, gilt der in Abs. 2 genannte Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt.
(5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflicht- verletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten mitei- nander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann der Wirtschaftsprüfer nur bis zur Höhe von 5 Mio. € in Anspruch genommen werden. Die Begrenzung auf das Fünffache der Min- destversicherungssumme gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht- prüfungen.
(6) Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzufüh- ren sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
Haftung. 8.1 Die Krankenkasse haftet für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften.
8.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Krankenkasse nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertraut. Die Krankenkasse haftet jedoch nicht für nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden.
8.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung der der Krankenkasse für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler gem. § 536a BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.4 Leistungsverzögerungen hat die Krankenkasse nicht zu vertreten bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbarem Ausfall von Transportmitteln oder Energie und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, auch soweit diese Umstände bei einem Vorlieferanten der Krankenkasse eintreten. Die Verpflichtung zur Leistungserbringung entfällt, wenn eines dieser Ereignisse zu einer von der Krankenkasse nicht zu vertretenden Unmöglichkeit führt.
8.5 Sofern Daten, Dateien und Informationen von Dritten stammen und durch die Krankenkasse lediglich verarbeitet werden, wird eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht übernommen.
8.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche nach § 284 BGB auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.7 Im Falle eines Datenverlustes haftet die Krankenkasse nur, wenn der Nutzer, den in diesen Nutzungsbedingungen auferlegten Pflichten im Umgang mit den in dem IAM gespeicherten Daten nachgekommen ist. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Nutzers wird zudem der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von der Krankenkasse angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
8.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für arglistig verschwiegene Mängel oder einer Garantieübernahme bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.
8.9 44a TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt unberührt.
8.10 Eine weitergehende Haftung der Krankenkasse besteht nicht.
8.11 Die vorstehenden Ziffern sind auch auf Schadensersatzansprüche gegen gesetzliche Vertreter, leitende...
Haftung. Wir haften mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Ge- sundheit nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt für unsere Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für einen entgangenen Gewinn ist grundsätzlich ausge- schlossen. Hiervon ausgenommen ist die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Für den Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser ein- fach fahrlässig herbeigeführt wurde, jedoch höchstens auf die Auftrags- höhe beschränkt. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus einer Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentliche Ver- tragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertrags notwendig sind. Für den Fall, dass sich Ereignisse höherer Gewalt auf die Leistungser- bringung auswirken, werden Haftungsansprüche oder Leistungspflich- ten außer Kraft gesetzt. Rechte und Pflichten ruhen für die Dauer der Ereignisse. Workflow Collaboration Software | xxxxxxxxxx.xxx | xxxx@xxxxxxxxxx.xxx | 040 28483260 Unbefugte Kenntniserhaltung Wir haften nicht für Schäden, die dem Kunden aus der Nutzung der Soft- ware entstehen und Schäden aufgrund unbefugter Kenntniserlangung von Nutzerdaten durch Dritte (z.B. durch einen unbefugten Zugriff von Hackern auf die Datenbank). Wir können ebenso nicht dafür haftbar ge- macht werden, dass Angaben und Informationen, welche die Nutzer selbst Dritten zugänglich gemacht haben, von diesen Dritten miss- braucht werden. Gespeicherte Inhalte Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für gespeicherte Inhalte und Dateien, die lizenzpflichtig sind (z.B. Schriften und Bilder).
Haftung. 1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, oder wenn der Auftragnehmer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
2. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer haftet hiernach in diesen Fällen für Sach- und Vermögensschäden bis zu einem Höchst- betrag von EUR 2.600.000,00 (zwei Komma sechs Mio €) je Schadensereignis. Die in diesem Absatz vorgesehenen Haftungsbegrenzungen gelten, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, weder im Falle vorsätzlicher Vertrags- pflichtverletzungen noch im Falle grober Fahrlässigkeit.
3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
4. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehen- de Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern 1.-3. vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
5. Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertre- ter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6. Die Begrenzungen nach Ziffern 1 und 2 gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwen- dungen verlangt.