Haftung Musterklauseln

Haftung. 9.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).
Haftung. (1) Eine Garantie oder Zusicherung für die Erreichung der persönlichen Anlageziele des Anlegers oder des prognostizierten Xxxxx der Anlage gibt die Bank nicht. Die Bank schuldet keinen Anlageerfolg.
Haftung. 10.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6.
Haftung. Die Harz-Agentur GmbH haftet im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungs- beschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Bei der Vermittlung von Fremdleistungen lt. Abschnitt B 3. haftet die Harz-Agentur GmbH nur für die ordnungsgemäße Vermittlung und nicht für die Leistungserbringung selbst. An den Veranstaltungen der Harz-Agentur GmbH nehmen alle Personen auf eigene Gefahr und Verantwortung teil. Insbesondere hat jede teilnehmende Person bei sportlichen Veranstaltungen (z.B. Mountainbiking, eBiking, Bogenschießen, Wandern) selbst einzuschätzen, ob sie den Anforderungen gesundheitlich, physisch und psychisch gewachsen ist. Jede teilnehmende Person ist für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung selbst verantwortlich. Die Teilnahme Minderjähriger ist in Begleitung von Erziehungsberechtigten bzw. einer oder mehrerer Aufsichtsperson/en möglich. Jede teilnehmende Person ist verpflichtet, die Anweisungen der Harz-Agentur GmbH bzw. der Person, die sie vertritt, zu befolgen und nicht eigenmächtig zu handeln. Für Kosten, die durch Krankheit während der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, hat jede teilnehmende Person selbst aufzukommen, sofern die Erkrankung nicht auf einem von der Harz- Agentur GmbH zu vertretenden Mangel beruht. Aufwendungen für einen möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport hat jede teilnehmende Person selbst zu tragen. Die vertragliche Haftung der Harz-Agentur GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit die Harz-Agentur GmbH für Schäden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Harz-Agentur GmbH auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der Harz-Agentur GmbH. Gegenüber Unternehmen haftet die Harz-Agentur GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Soweit es Ihnen als Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Veranstaltung der Harz-Agentur GmbH zumutbar ist, sind Sie verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen dahingehend mitzuwirken, dass eventuelle Schäden vermied...
Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.
Haftung. Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesen Bedin- gungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und übernimmt nur die Haftung für Schäden, wenn der Kunde die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens der Bank gilt nicht, soweit die Bank zwin- gend haftet, z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragsty- pischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Bank haftet nicht für Schäden durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vor- kommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland entstehen, sowie dadurch entstehende Störungen in den technischen Systemen (z.B. Telefon, Internet) und bei ein- tretenden Funktionsstörungen des Webportals, die außerhalb des Einflus- bereichs der Bank liegen. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang die Bank und der Kunde den Schaden zu tragen haben. Der Kunde verletzt seine Pflichten insbesondere dann, wenn er seine PIN einer weiteren Person mitteilt oder er bei Verdacht, dass eine andere Person Kenntnis von seiner PIN hat, die PIN nicht unverzüglich än- dert bzw. die Sperre des betreffenden Xxxxxx nicht veranlasst. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch die Missachtung dieser Bedin- gungen und insbesondere bei zweck- und systemwidrigem Gebrauch des Webportals und der PIN entstehen. Er haftet diesbezüglich auch für alle Nutzer, die durch ihn Zugang zum Webportal der Bank erlangen.
Haftung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Haftpflichtansprü- chen freizustellen, die gegen ihn im Zusammenhang mit dem übernommenen Auf- trag von Dritten erhoben werden, sei es wegen unsachgemäßer Ausführung der Arbeiten, wegen Verwendung von nicht einwandfreiem Material oder aus irgendei- nem anderen vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund. Für alle Unfälle und Schä- den, die bei den durchzuführenden Arbeiten entstehen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Entlastung des Auftragnehmers nach § 831 BGB ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass er hinsichtlich aller Haft- pflichtansprüche, die sich aus der Ausführung des übernommenen Auftrages erge- ben können, eine Haftpflichtversicherung in hinreichender Höhe abgeschlossen hat und laufend unterhält. Der Auftraggeber ist berechtigt, rückständige Prämien des Auftragnehmers an das Versicherungsunternehmen zu zahlen und diese Beträge von der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung oder einer von ihm hinterleg- ten Sicherheit einzubehalten. Der Auftragnehmer hat alle zur Sicherung der Baustelle nach den gesetzlichen, po- lizeilichen und Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Maßnahmen unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Er haftet für sämt- liche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen dem Auftraggeber erwachsenden Schäden. § 10 (2) Nr. 1 Satz 2 VOB/B bleibt unberührt. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers Schadenersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn der Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden ist. Hat ein Verschulden des Auftrag- gebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden ent- standen sind, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei mündlicher Unterrich- tung/ Mitteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb von 2 Tagen eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.
Haftung. 16.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli- cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Ver- zug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund techni- scher Besonderheiten.
Haftung. 20.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Haftung. 8.1 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 7 und 8.2 entsprechend.