Common use of Dauer des Angebots Clause in Contracts

Dauer des Angebots. Die Tätigkeit ist einmalig, punktuell oder nur gelegentlich (z.B. in Form eines Vortrags). Die Tätigkeit dauert länger (z.B. Betreuer/-in im Ferienlager), über einen längeren Zeitraum regelmäßig (z.B. als Übungsleiter/-in) oder innerhalb einer gewissen Zeit häufig. Die Tätigkeit führt nicht zu regelmäßigen Kontakten mit denselben Kindern und Jugendlichen (z.B. Beratungsangebote) Zumindest für eine gewisse Dauer führt die Tätigkeit immer wieder zum Kontakt mit denselben Kindern und Jugendlichen (z.B. als Betreuer/-in im Zeltlager, Gruppenstunden) Je niedriger das Gefährdungspotential einer Tätigkeit nach diesen Kriterien insgesamt eingeschätzt werden kann, desto eher ist davon auszugehen, dass für die Tätigkeit auf die Einsichtnahme in das Führungszeugnis der mit Kinder und Jugendlichen tätigen Person verzichtet werden kann. • Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach der Anlage zu § 4 Abs. 1 Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen gebührenfrei. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nachzuweisen (siehe Anlage 3b). • In einigen Gemeinden gibt es vereinfachte Beantragungsmöglichkeiten. Hierfür bitte bei der Stadt/Gemeinde vor Ort anfragen.

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Dauer des Angebots. Die Tätigkeit ist einmalig, punktuell oder nur gelegentlich (z.B. in Form eines Vortrags). Die Tätigkeit dauert länger (z.B. Betreuer/-in im Ferienlager), über einen längeren Zeitraum regelmäßig re- gelmäßig (z.B. als Übungsleiter/-in) oder innerhalb inner- halb einer gewissen Zeit häufig. Die Tätigkeit führt nicht zu regelmäßigen Kontakten Kon- takten mit denselben Kindern und Jugendlichen Jugendli- chen (z.B. Beratungsangebote) Zumindest für eine gewisse Dauer führt die Tätigkeit Tä- tigkeit immer wieder zum Kontakt mit denselben densel- ben Kindern und Jugendlichen (z.B. als Betreuer/-in Betreu- er/-in im Zeltlager, Gruppenstunden) Je niedriger das Gefährdungspotential einer Tätigkeit nach diesen Kriterien insgesamt eingeschätzt ein- geschätzt werden kann, desto eher ist davon auszugehen, dass für die Tätigkeit auf die Einsichtnahme in das Führungszeugnis der mit Kinder und Jugendlichen tätigen Person verzichtet werden kann. • Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach der Anlage zu § 4 Abs. 1 Justizverwaltungskostengesetz Justiz- verwaltungskostengesetz (JVKostG) für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen gebührenfreigebühren- frei. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nachzuweisen (siehe Anlage 3b). • In einigen Gemeinden gibt es vereinfachte Beantragungsmöglichkeiten. Hierfür bitte bit- te bei der Stadt/Gemeinde vor Ort anfragen.

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Dauer des Angebots. Die Tätigkeit ist einmalig, punktuell oder nur gelegentlich (z.B. in Form eines Vortrags). Die Tätigkeit dauert länger (z.B. Betreuer/-in im Ferienlager), über einen längeren Zeitraum regelmäßig regel- mäßig (z.B. als Übungsleiter/-in) oder innerhalb einer gewissen Zeit häufig. Die Tätigkeit führt nicht zu regelmäßigen Kontakten mit denselben Kindern und Jugendlichen Ju- gendlichen (z.B. Beratungsangebote) Zumindest für eine gewisse Dauer führt die Tätigkeit Tätig- keit immer wieder zum Kontakt mit denselben Kindern und Jugendlichen (z.B. als Betreuer/-in im Zeltlager, Gruppenstunden) Je niedriger das Gefährdungspotential einer Tätigkeit nach diesen Kriterien insgesamt eingeschätzt werden kann, desto eher ist davon auszugehen, dass für die Tätigkeit auf die Einsichtnahme in das Führungszeugnis der mit Kinder und Jugendlichen tätigen Person verzichtet werden kann. • Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist nach der Anlage zu § 4 Abs. 1 Justizverwaltungskostengesetz Jus- tizverwaltungskostengesetz (JVKostG) für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen gebührenfreige- bührenfrei. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nachzuweisen (siehe Anlage 3b4b). • In einigen Gemeinden gibt es vereinfachte Beantragungsmöglichkeiten. Hierfür bitte bei der Stadt/Gemeinde vor Ort anfragen.

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