DEFINITION VON MEHRARBEIT Musterklauseln

DEFINITION VON MEHRARBEIT. Begriffsbestimmung‌ Jegliche Leistung von Mehrarbeit unterliegt den Genehmigungen und Verfahren, welche in den gesetzlichen Bestimmungen sowie unternehmensinternen Regelungen festgelegt sind. Unbeschadet der Bestimmungen von Art. L. 211-18 ff. des Arbeitsgesetzbuchs gelten im Rahmen des Systems der festen Arbeitszeitregelung die Arbeitszeiten, die über die tägliche und wöchentliche normale Arbeitszeit hinausgehen als Überstunden, sofern sie auf Anweisung des Arbeitgebers oder seines Vertreters bzw. gemäß den unternehmensinternen Regelungen der Versicherungsunternehmen geleistet wurden. Im Fall einer Referenzperiode kleiner oder gleich einem Monat werden folgende Leistungen gemäß den Artikeln L. 211-18 Absatz 1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs als Mehrarbeit angesehen: • die Überstunden, die die Anzahl der übertragenen Stunden für die Referenzperiode überschreiten, • die bereits einmal übertragenen Überstunden.